VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.2015 - A 11 S 1567/14 - asyl.net: M22588
https://www.asyl.net/rsdb/M22588
Leitsatz:

Die Frage, ob das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen derzeit systemische Mängel aufweisen, hat grundsätzliche Bedeutung und ist Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem VGH Baden-Württemberg.

Schlagwörter: Ungarn, systemische Mängel, Asylverfahren, Aufnahmebedingungen, Inhaftierung, Grundsätzliche Bedeutung, Dublinverfahren,
Normen: AsylVfG 3 78 Abs. 3 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

Mit dem angefochtenen Urteil vom 08.07.2014 - A 11 K 5150/13 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2013 stattgegeben und sich zur Begründung auf sein Urteil vom 26.06.2014 - A 11 K 387/14 - juris gestützt; in dem es unter Berufung auf das seit dem 01.07.2013 geltende ungarische Asylgesetz mit der dort vorgesehenen Möglichkeit der Verhängung von Asylhaft ausgeführt hat, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn gegenwärtig systemische Mängel aufweisen.

Die Beklagte hat dem Darlegungserfordernis genügend begründet, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat. Diese liegen auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht nicht verwerteten Erkenntnismittel zur Beurteilung des Asylverfahrens in Ungarn in der Sache vor.

Der Senat weist darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall die Frage stellen dürfte, ob überhaupt ein sog. Dublin-Fall vorliegt. Denn der Kläger hat auf seinen Asylantrag in Ungarn dort am 26.09.2011 subsidiären Schutz erhalten, der nach Art. 24 Abs. 2 QRL zur Erteilung eines ungarischen Aufenthaltstitels führt (vgl. auch Schreiben der ungarischen Behörden Bl. 61 der Bundesamtsakte und Kopie des Ausweisdokuments Bl. 34 der Bundesamtsakte). [...]