Aus dem gesetzgeberischen Zweck der Einräumung des Familienasyls muss jedenfalls bei einem in Deutschland geborenen Kind eine enge familiäre Verbundenheit des Kindes zum Stammberechtigten vorliegen, damit es gerechtfertigt ist, das Kind ohne besondere Prüfung eigener Verfolgungsgefahr als Asylberechtigten anzuerkennen oder ihm Flüchtlingsschutz bzw. subsidiären Schutz zu gewähren.
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Nachdem die Klägerin in Deutschland geboren ist und ein Anspruch auf Familienasyl bzw. -flüchtlingsschutz (oder subsidiären Schutz) für im Inland geborene Kinder nach § 26 Abs. 2 AsylVfG nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, U.v. 13.5.1997 Nr. 9 C 53/96), kann offen bleiben, ob bei einem im Heimatland geborenen Kind eines Asylberechtigten oder international Schutzberechtigten zu fordern wäre, dass es nur dann als asylberechtigt anerkannt werden bzw. in den Genuss der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes gelangen kann, wenn es in seiner Heimat mit dem politisch Verfolgten und in Deutschland stamm berechtigten Elternteil in familiärer Gemeinschaft gelebt hat (so VGH Hessen, B.v. 29.7.2002 Nr. 9 ZU 454/02.A, a.A. Hofmann/Hoffmann, HK-AusIR, § 26 AsylVfG Rd.Nr. 22). Aus dem gesetzgeberischen Zweck der Einräumung des Familienasyls muss jedenfalls bei einem in Deutschland geborenen Kind eine enge familiäre Verbundenheit des Kindes zum Stammberechtigten vorliegen, damit es gerechtfertigt ist, das Kind ohne besondere Prüfung eigener Verfolgungsgefahr als Asyiberechtigten anzuerkennen oder ihm Flüchtlingsschutz bzw. subsidiären Schutz zu gewähren. Ob gefordert werden kann, dass sich das nichteheliche Kind hierbei im Haushalt des Stammberechtigten aufhalten muss (vgl. GKAsylVfG, § 26 Rd.Nr. 65), ist zweifelhaft, insbesondere wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes getrennt wohnen, muss vorliegend aber nicht entschieden werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fehlt es an den dargestellten Voraussetzungen für die Vermutung familienbezogener Verfolgung, insbesondere einer engen familiären Verbundenheit der Klägerin zu ihrem Vater.
Die Klägerin hat nie im Haushalt ihres Vaters gelebt. [...]
Der Vater der Klägerin hat zwar vor der Geburt der Klägerin die Vaterschaft anerkannt [...] und die Eltern der Klägerin haben Anfang 2013 auch eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben. Ein im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dieser Erklärung entsprechendes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vater im Sinne der Übernahme väterlicher Verantwortung, einen regelmäßigen Umgang des Vaters mit der Klägerin sowie ferner ein finanzielles Engagement des Vaters der Klägerin von einigem Gewicht konnte im Rahmen der informatorischen Anhörung der Eltern der Klägerin nicht festgestellt werden.
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Mutter der Klägerin als Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht nur die Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine trifft, sondern dass sie auch in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung - soweit sich solche für die Klägerin als Kleinkind überhaupt schon ergeben - den Vater der Klägerin weder in die Entscheidungsfindung einbezieht, noch ihn überhaupt von die Klägerin betreffenden Ereignissen verständigt. [...] Insgesamt konnte das Gericht eine wirkliche Verantwortlichkeit des Vaters für das Wohlergehen der Klägerin nicht feststellen, sondern hatte den Eindruck, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern der Klägerin in der Praxis nicht gelebt wird.
Die Eltern der Klägerin konnten das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass der Vater der Klägerin sein Umgangsrecht mit der Klägerin regelmäßig wahrnimmt. Es blieb trotz Nachfragen des Gerichts unklar, wann der Vater die Klägerin überhaupt zuletzt besucht hat. Die Angaben der Eltern der Klägerin wirkten insgesamt oberflächlich abgesprochen. Insbesondere die Behauptung, sie telefonierten täglich miteinander, vermochte das Gericht den Eltern der Klägerin nicht abzunehmen. Die Mutter der Klägerin versuchte darüber hinaus während der Befragung des Vaters der Klägerin diesem mehrfach Hinweise zu geben, wenn er von ihren Angaben abwich. Die Angaben der Eltern der Klägerin zum Umgang waren widersprüchlich und unglaubhaft, so dass die Vermutung naheliegt, dass die letzte Begegnung der Klägerin mit ihrem Vater vor der mündlichen Verhandlung schon längere Zeit zurücklag.
In der mündlichen Verhandlung blieb auch unklar, ob der Vater der Klägerin überhaupt etwas Maßgebliches zum Unterhalt der Klägerin beiträgt oder nur (teilweise) staatliche Leistungen an die (Mutter der) Klägerin weitergibt. Es war nur davon die Rede, "ab und zu" gebe er das Kindergeld der Tochter weiter, das Kindergeld komme auf sein Konto, weil die Mutter der Klägerin kein Konto habe. Darüber hinaus bringe er manchmal Kleidung und Spielzeug mit.
Nach alledem konnte eine enge familiäre Verbundenheit zwischen der Klägerin und ihrem Vater nicht festgestellt werden, so dass es vorliegend nicht gerechtfertigt ist, die Klägerin in den Genuss der Vermutung familienbezogener Verfolgung kommen zu lassen. [...]