LG Hannover

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Zitieren als:
LG Hannover, Beschluss vom 19.01.2015 - 70 Qs 2/15, 70 Qs 3/15 - asyl.net: M22596
https://www.asyl.net/rsdb/M22596
Leitsatz:

Für eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten im Rahmen des Vorwurfs des unerlaubten Aufenthaltes sind Kenntnisse des Nebenstrafrechts sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung notwendig, über die der nichtdeutsche Angeklagte nicht verfügen kann. Insoweit gebietet die Schwierigkeit der Rechtslage dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Strafverfahren, Pflichtverteidigung, unerlaubter Aufenthalt, Untertauchen, Ausreisepflicht, Überstellungsfrist, Fristablauf, Dublinverfahren, Nebenstrafrecht, Dublin II-VO, Asylantrag,
Normen: StPO § 304 Abs. 1, StPO § 140 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

1. Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Hannover vom 02.12.2014, mit dem der Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung abgelehnt worden ist, ist zulässig und begründet.

Die Beschwerde ist zulässig, da nach der Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom 04.12.2014 dem Angeklagten wieder ein Rechtsschutzbedürfnis zukommt; er begehrt die Verteidigerbestellung in einem nunmehr (wieder) laufenden Verfahren und keine unzulässige nachträgliche rückwirkende Verteidigerbestellung für ein im Rechtszug abgeschlossenes Verfahren (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2012, Az: 2 Ws 196/12). Auf den Beschwerdewert des § 304 Abs. 3 StPO kommt es nicht an, da es sich um keine Entscheidung über Kosten und notwendige Auslagen handelt.

Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen. Dem Angeklagten ist Rechtsanwalt Fahlbusch als Verteidiger beizuordnen, da die Schwierigkeit der Rechtslage dies gebot. Für eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten im Rahmen des Vorwurfs des unerlaubten Aufenthaltes sind Kenntnisse des Nebenstrafrechts sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung notwendig, über die der aus dem ... stammende Angeklagte nicht verfügen kann. Im Rahmen des Tatvorwurfs wird die Frage zu klären sein, ob der Angeklagte überhaupt ausreisepflichtig ist, da die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung am 15.04.2014 abgelaufen ist, mithin die Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag zuständig ist. Auch war in Bedacht zu nehmen, dass sich der Angeklagte bereits in Abschiebehaft befunden hat, obwohl er nicht (mehr) nach Spanien überstellt werden durfte. Ferner bestanden gemäß § 140 Abs. 2 StPO erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten von einigem Gewicht aufweist, die durch einen Dolmetscher nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 140 Rn. 30a m.w.N.).

2. Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Hannover vom 04.12.2014, mit dem das Verfahren gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Aufenthaltes nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, ist zulässig und begründet.

Zwar ist der Beschluss, mit dem das Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, nach § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar. Trotz des entgegenstehenden Wortlauts gilt dies jedoch nicht in den Fällen, in denen es an einer prozessualen Voraussetzung für die Einstellung gefehlt hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.11.2003, Az: 4 Ws 576 - 578/03, 4 Ws 576/03, 4 Ws 577/03, 4 Ws 578/03). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn eine erforderliche Zustimmung zur Verfahrenseinstellung - wie hier - nicht oder nicht wirksam erklärt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 153 Rn. 34 m.w.N.).

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Angeklagte hat seine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO nicht erklärt. Das Amtsgericht hatte in dieser Frage lediglich die Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingeholt. Auch konnte das Schreiben des Verteidigers vom 12.12.2014 nicht als wirksame Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO herangezogen werden, weil diese unter der Bedingung abgegeben wurde, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 467 Abs. 4 StPO erstattet werden. Die Zustimmungserklärung ist als Prozesserklärung bedingungsfeindlich und entfaltet somit keine Wirkung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 153 Rn. 27; KK-StPO/Diemer, 7. Aufl., § 153 Rn. 34): Auch kann die unzulässige Bedingung nicht in eine zulässige Anregung umgedeutet werden, da der Angeklagte ausdrücklich erklärt hat, die Zustimmung von der Auslagenentscheidung abhängig zu machen. Eine andere Auslegung, die die Zustimmungserklärung für wirksam erachtet und die Bedingung als bloße Anregung umdeutet (vgl. LG Neuruppin, Beschl. v. 12.03.2002, Az: 12 Qs 08/02), wird den Interessen des Angeklagten nicht gerecht und ist deshalb - auch in Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 153 Abs. 2 StPO - abzulehnen. Infolgedessen war auch dieser angefochtene Beschluss aufzuheben. [...]