OVG Saarland

Merkliste
Zitieren als:
OVG Saarland, Urteil vom 09.12.2014 - 2 A 313/13 (= ASYLMAGAZIN 3/2015, S. 84 ff.) - asyl.net: M22613
https://www.asyl.net/rsdb/M22613
Leitsatz:

Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO findet auch auf unbegleitete Minderjährige Anwendung, deren erster Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Dublin II-VO, Asylantrag, Kindeswohl, unbegleitete Minderjährige, minderjährig, EuGH, identische Asylanträge,
Normen: VO 343/2003 Art. 6, VO 343/2003 Art. 6 Abs. 2, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Kläger bei Stellung seines - weiteren - Asylantrags in Deutschland noch minderjährig war. Zwar hatte er in Belgien, das er im Jahr 2008 als ersten Mitgliedstaat der EU betreten hatte, bei seiner Asylantragstellung als Geburtsjahr 1989 angegeben. Der Kläger hatte jedoch bei seiner Anhörung in Deutschland, bei der er vom Entscheider darauf angesprochen worden war, dass er einen "deutlich älteren Eindruck als das Geburtsjahr" mache, diesen Eindruck mit seiner Größe und "sehr vielen Haaren", weshalb er immer älter geschätzt werde, offensichtlich plausibel begründet, denn die Beklagte hat in der Folge - von einem erst in einem Schriftsatz im Berufungsverfahren enthaltenen, nur auf eben diese Anhörung hinweisenden Nebensatz ("ganz unabhängig von der Frage des tatsächlichen Lebensalters des Klägers bei Antragstellung im Bundesgebiet") abgesehen - die Richtigkeit seiner hier gemachten Angabe, er sei 1993 geboren, nicht mehr angezweifelt. Die Richtigkeit dieser Angabe wird auch durch die Tatsache, dass das Amtsgericht Lebach zunächst das Kreisjugendamt, das offensichtlich zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Minderjährigkeit seines Mündels hatte, und auf dessen Hinwirken am 12.1.2011 den in Neu-Ulm wohnenden Bruder des Klägers zu seinem Vormund bestellt hat, bestätigt.

Art. 6 Dublin II-VO, der sich mit unbegleiteten Minderjährigen befasst, enthält das erste der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien. In diesem Artikel finden sich, wie der Generalanwalt in der Rechtssache C-648/11 in seinen Schlussanträgen (EuGH, Schlussanträge vom 21.2.2013 - C-648/11 -, RN 58, juris) zu Recht ausgeführt hat, die einzigen Kriterien, die auf die Bestimmung des Mitgliedstaats anwendbar sind, der für die Prüfung eines von einem unbegleiteten Minderjährigen eingereichten Antrags zuständig ist; er stellt damit eine Art "speziellen Kodex" für unbegleitete Minderjährige dar, in dem die Antworten auf alle Situationen, in denen sie sich befinden können, enthalten sein müssen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Diese Vorschrift ist im Falle des unbegleiteten minderjährigen Klägers allerdings nicht einschlägig, da sein in Deutschland lebender Bruder im nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO maßgeblichen Zeitpunkt nicht Angehöriger im Sinne von Art. 2 lit. i iii Dublin II-VO war.

Vorliegend findet indes Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist, wenn kein Familienangehöriger anwesend ist, der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige "seinen Asylantrag gestellt" hat, zuständig. Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung in der Rs. C-648/11 (EuGH, Urteil vom 6.6.2013 - C-648/11 -, juris), in der es um die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für von unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat gestellte Asylanträge ging, wobei allerdings über die zuerst gestellten Anträge noch nicht entschieden war, eingehend mit der Auslegung dieser Bestimmung befasst. Er hat insoweit ausgeführt, dass sich anhand des Wortlauts der Bestimmung nicht feststellen lasse, ob der fragliche Asylantrag der erste Asylantrag sei, den der betroffene Minderjährige in einem Mitgliedstaat gestellt habe, oder derjenige, den er zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat gestellt habe. Er hat insofern hervorgehoben, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen seien, die mit der Regelung, zu der sie gehöre, verfolgt würden. Zum Zusammenhang von Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO hat der EuGH zum einen festgestellt, dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung gebrauchte Ausdruck "seinen Antrag zum ersten Mal ... stellt" in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung nicht wiederholt worden ist. Zum andern beziehe sich die letztgenannte Vorschrift auf den Mitgliedstaat, "in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat", während Art. 13 der Verordnung ausdrücklich darauf hinweise, dass "der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig" sei. Daraus schließt der EuGH, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er beabsichtigt hätte, in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung "dem ersten Mitgliedstaat" die Zuständigkeit zuzuweisen, dies mit demselben Wortlaut wie in Art. 13 der Verordnung getan hätte. Daher könne der Ausdruck "der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat" nicht als "der erste Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat" verstanden werden. Zudem seien bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung auch sein Ziel, unbegleiteten Minderjährigen eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und das Hauptziel dieser Verordnung zu berücksichtigen, das nach den Erwägungsgründen 3 und 4 darin bestehe, einen effektiven Zugang zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers zu gewährleisten. Da unbegleitete Minderjährige aber eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bildeten, sei es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als unbedingt nötig hinziehe, was bedeute, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen seien. Diese Erwägungen würden auch durch die aus dem 15. Erwägungsgrund ersichtlichen Erfordernisse bestätigt, nämlich insbesondere das in Art. 24 Abs. 2 der GrCharta verankerte Grundrecht, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse. Daher habe, obwohl das Interesse des Minderjährigen nur in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich erwähnt werde, Art. 24 Abs. 2 der GrCharta in Verbindung mit ihrem Art. 51 Abs. 1 zur Folge, dass bei jeder Entscheidung, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung erließen, das Wohl des Kindes ebenfalls eine vorrangige Erwägung sein müsse. Dies erfordere es grundsätzlich, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung so auszulegen, dass er denjenigen Mitgliedstaat als zuständigen Staat bestimme, in dem sich der Minderjährige aufhalte, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt habe. Im Interesse unbegleiteter Minderjähriger sei es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats nicht unsachgemäß in die Länge ziehe, sondern ihnen gemäß dem 4. Erwägungsgrund ein rascher Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft gewährleiste.

Der EuGH hat in der genannten Entscheidung auch die Fälle in den Blick genommen, in denen der Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen schon im ersten Mitgliedstaat in der Sache zurückgewiesen wurde. Hierzu hat er ausgeführt, dass mit der von ihm vorgenommenen Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO keineswegs zugelassen werde, dass ein solcher unbegleiteter Minderjähriger nach der Zurückweisung seines Asylantrags anschließend einen anderen Mitgliedstaat zur Prüfung eines - weiteren - Asylantrags zwingen könnte. Nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG ("Verfahrens-RL") hätten die Mitgliedstaaten "zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht geprüft wird", die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers nämlich nicht zu prüfen, wenn ein Antrag insbesondere deshalb als unzulässig betrachtet werde, weil der Asylbewerber nach einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Entscheidung einen "identischen Antrag" gestellt habe.

Aus diesen Ausführungen des EuGH in Verbindung mit den Darlegungen zu Art. 25 Abs. 1 und 2 f der Verfahrens-RL ergibt sich zunächst, dass - jedenfalls - ein weiterer "nicht identischer" Asylantrag - trotz der Ablehnung des früher gestellten Asylantrags - ebenfalls Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO unterfällt. Dies überzeugt in der Sache schon deshalb, weil die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht von Zufälligkeiten wie der Größe des zeitlichen Abstands zwischen den Antragstellungen und der von der erstbefassten Behörde im Einzelfall für die Entscheidung benötigten Zeit abhängen kann; zudem liegt es wie bei einem ersten Asylantrag im vorrangig zu wahrenden Interesse eines unbegleiteten Minderjährigen, dass sich auch hier das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht unsachgemäß in die Länge zieht und sein weiterer "nicht identischer" Asylantrag möglichst rasch einer inhaltlichen Prüfung zugeführt wird. Die Interessenlage des besonders schutzbedürftigen unbegleiteten Minderjährigen entspricht auch nach einer Ablehnung des früher gestellten Asylantrags durch einen anderen Mitgliedstaat in diesen Fällen der von Minderjährigen, deren früherer Antrag noch nicht entschieden wurde. Wie der Generalanwalt in der Rechtssache C-648/11 - fallbezogen hinsichtlich der Letztgenannten - in seinen Schlussanträgen eingehend und überzeugend begründet hat, dürfen "diesen Asylbewerbern aus zeitlichen Gründen und unter Berücksichtigung der besten Behandlung, die Minderjährigen gewährt werden muss, keine Ortswechsel zugemutet werden (...), die nicht unvermeidlich sind"; dabei begegne die durch diese Auslegung eventuell entstehende Gefahr einer Art von "forum shopping" der hinreichenden Rechtfertigung, dass dem Interesse des Minderjährigen, dem nach Art. 24 Abs. 2 der GrCharta "vorrangige Erwägung" zukommen müsse, nur auf diese Art und Weise gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden könne (EuGH, Schlussanträge vom 21.2.2013 -C-648/11 -, RN 73 ff., juris).

Nichts anderes kann unter Berücksichtigung der Interessenlage der minderjährigen Antragsteller für "identische Asylanträge" im Sinne des Art. 24 der GrCharta hinsichtlich der Bestimmung des für deren Behandlung zuständigen Mitgliedstaats gelten. Insbesondere können die Ausführungen des EuGH in der vorgenannten Entscheidung zu Art. 25 Abs. 1 der Verfahrens-RL nach Überzeugung des Senats nicht als Hinweis auf eine diesbezügliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO verstanden werden (So aber VG Aachen, Beschluss vom 3.4.2014 - 7 L 165/14.A -, juris; VG München, Beschluss vom 23.4.2014 - M 21 S 14.30537 -, juris). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bestimmung der Zuständigkeit sich ausschließlich nach der gemäß ihrem Art. 29 in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Dublin II-VO, die das Dubliner Übereinkommen ersetzt hat (Art. 24 Abs. 1 Dublin II-VO), richtet (vgl. Hailbronner, AuslR, § 27a AsylVfG, 2010, RN 4 ff.) und die an die Mitgliedstaaten gerichtete Verfahrens-RL (vgl. Art. 46), die im Rang unter der Verordnung steht, schon von daher keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsbestimmung haben kann. Art. 25 Verfahrens-RL räumt den Mitgliedstaaten folglich nur bei der Ausgestaltung ihres Asylverfahrens unter Wahrung der durch die unmittelbar anwendbare Dublin II-VO vorzunehmenden Zuständigkeitsbestimmung zusätzlich u.a. die Befugnis ein, einen Antrag auf internationalen Schutz nach vorausgegangener rechtskräftiger Entscheidung über einen identischen Antrag als unzulässig zu behandeln. Insofern kann, wie der EuGH ausgeführt hat, kein unbegleiteter Minderjähriger einen (zuständigen) Mitgliedstaat zwingen, seinen erneuten identischen Asylantrag in der Sache zu prüfen.

Hiervon ausgehend ist daher festzustellen, dass Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO Deutschland zum zuständigen Mitgliedstaat bestimmt, in dem sich der - damals noch minderjährige unbegleitete - Kläger aufhält, seitdem er hier am 17.3.2010 einen Asylantrag gestellt hat.

Dass sich Belgien auf die Anfrage der Beklagten am 16.2.2011 mit der Wiederaufnahme des Klägers einverstanden erklärt hat, hat nicht zu einem Zuständigkeitsübergang auf diesen anderen Mitgliedstaat geführt.

Die Dublin II-VO, deren allgemeine Zuständigkeitskriterien jedenfalls zum überwiegenden Teil ein "Verursacherprinzip" widerspiegeln und daran anknüpfen, welcher Mitgliedstaat der Antragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gewissermaßen am Nächsten steht und welchem Staat die Antragstellung billigerweise zugerechnet werden soll (GK-AsylVfG, § 27a, RN 64 zu Dublin III-VO) enthält über die grundlegenden Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in Kapitel III hinaus zwar weitere Regelungen etwa in Kapitel V, das sich mit der Abwicklung von Aufnahme und Wiederaufnahme befasst. So enthalten sowohl Art. 19 Abs. 4 als auch Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO Regelungen, die für den Fall nicht fristgerechter Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen eines Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchens einen Übergang der Zuständigkeit vom ersuchten auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsehen und damit der "zeitnahen Abwicklung des zuvor gefundenen Konsenses" dienen (GK-AsylVfG, § 27a, RN 171 zu Dublin III-VO ). Dafür, dass die Zuständigkeit auf einen ersuchten unzuständigen Mitgliedstaat durch die bloße Annahme des Wiederaufnahmegesuchs überginge, lässt sich der Dublin II-VO indes nichts entnehmen.

Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs der Beklagten durch Belgien kann auch nicht in eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch diesen Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO umgedeutet werden (vgl. zu einer entsprechenden Umdeutung VG Mainz, Beschluss vom 16.4.2004 - 7 L 312/04.Mz -, juris: GKAsylVfG, § 27a, RN 174 zu Dublin III-VO). Dabei kann dahinstehen, ob das in das Ermessen des Mitgliedstaats gestellte Selbsteintrittsrecht an keinerlei tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft ist (GK-AsylVfG, § 27a, RN 174 zu Dublin III-VO) oder - woran es vorliegend fehlte - voraussetzt, dass der zu prüfende Asylantrag bei dem eintretenden Mitgliedstaat selbst gestellt wird (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a, RN 57: territorialer Kontakt zum Mitgliedstaat erforderlich). Abgesehen davon, dass beide Staaten zweifellos von der Einleitung des Wiederaufnahme-Vorgangs Abstand genommen hätten, wenn sie die originäre Zuständigkeit der Beklagten erkannt hätten, scheidet eine Umdeutung der von Belgien erteilten Zustimmung in eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts aber auch deshalb aus, weil darin eine Missachtung des gerade mit den Regelungen des Art. 6 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 Dublin II-VO verfolgten Interesses des unbegleiteten Minderjährigen und ein Verstoß gegen das insbesondere durch Art. 24 Abs. 2 GrCharta geschützte Kindeswohl gelegen hätte. Denn der Kläger hielt sich zu diesem Zeitpunkt nicht nur schon länger als 11 Monate in Deutschland auf, sondern er hatte auch regelmäßig Kontakt mit seinem zwischenzeitlich hier aufenthaltsberechtigten und zu seinem Vormund bestellten Bruder, der ihn in den eigenen Haushalt aufnehmen wollte.

Somit ist festzustellen, dass die Beklagte für die Prüfung des weiteren Asylantrags des Klägers zuständig und der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines feststellenden Teils, des Grundverwaltungsakts, rechtswidrig ist. [...]