VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2014 - 11 S 1886/14 (= ASYLMAGAZIN 3/2015, S. 87 ff.) - asyl.net: M22615
https://www.asyl.net/rsdb/M22615
Leitsatz:

§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schließt einen familienbezogenen Aufenthaltstitel an den Scheinvater im Fall der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB aus.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Vaterschaftsanerkennung, rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Scheinvater, Aufenthaltstitel, sozial-familiäre Beziehung, Eltern-Kind-Verhältnis,
Normen: AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, BGB § 1592 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

c) § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schließt einen familienbezogenen Aufenthaltstitel an den Scheinvater im Fall der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB aus (ebenso OVG R-Pf, Urteil vom 06.03.2008 - 7 A 11276/07 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2009 - 11 A 389/08 - juris; Zeitler, HTK- AuslR / § 27 AufenthG/ Scheinvaterschaft 07/2014 Nr. 3.2; Hailbronner, AuslR, § 27 Rn. 54; Kloesel/ Christ/Häußer, AuslR, § 27 AufenthG, Rn. 50; Welte, AktAR, § 27 AufenthG, Rn. 32s; Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, Das Richtlinienumsetzungsgesetz und die Fortentwicklung des deutschen Aufenthaltsrechts - Fortsetzung -, ZAR 2007, 381 f.; vgl. auch BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 877), 27.1a.1.3 zu § 27 AufenthG).

aa) Die Regelung wurde durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) eingefügt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in der 2. Alternative (Begründung des Verwandtschaftsverhältnisses ausschließlich zu dem Zwecke, dem Nachziehenden Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen) umfasst der Tatbestand die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung (so auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012 - 18 A 537/11 - juris und Hofmann/Hoffmann, AuslR 2008, § 27 Rn. 19). Die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses kann auch durch eine Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB erfolgen. Mit dieser Vaterschaftsanerkennung wird der rechtsgeschäftliche Wille bekundet, Vater eines bestimmten Kindes zu sein (näher Palandt, a.a.O., § 1594 Rn. 4). Dass zwischen der gesetzlichen, anerkannten oder gerichtlich festgestellten Vaterschaft (§ 1592 Nr. 1 bis 3 BGB) hinsichtlich der Rechtsfolgen für das Kind kein Unterschied besteht, hindert nicht, die rechtsgeschäftliche Begründung der Vaterschaft der ebenfalls durch Willenserklärung begründeten Ehe oder Adoption gleichzustellen.

Die systematische Stellung der Vorschrift spricht ebenfalls für diese Auslegung. Die Regelung ist den konkreten und nach ihren unterschiedlichen Zwecken ausdifferenzierten familiären Aufenthaltstitel (§§ 28 ff. AufenthG) vorangestellt und erhebt damit den Anspruch, für jede Art des Familiennachzugs zu gelten. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, nämlich rechtlich wirksame, aber nur zur Erlangung von aufenthaltsrechtlichen Vorteilen eingegangene familiären Beziehungen von Familiennachzug und Aufenthalt im Bundesgebiet generell auszuschließen, gilt für Scheinehen, Zweckadoptionen und Vaterschaftsanerkenntnisse gleichermaßen.

Die ab 28.08.2007 geltende Regelung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist schließlich Ausdruck eines schon zuvor geltenden allgemeinen ausländerrechtlichen Grundsatzes. Auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 setzte der Familiennachzug das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft bzw. die Absicht, eine solche aufzunehmen, voraus (vgl. etwa § 27 Abs. 1 AufenthG i.d.F. vom 01.01.2005 sowie § 17 Abs. 1 AuslG 1990). Es war bereits damals gefestigte Rechtsprechung, dass aufenthaltsrechtliche Ansprüche nicht bestehen, wenn Ehe oder Vaterschaftsanerkennung allein deshalb erfolgen, um dem Ausländer einen ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 20/81 - juris zur "Scheinehe" und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2005 - 13 S 3035/04 - juris zur rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung). Die Norm kann daher als besondere Kodifikation eines Missbrauchsgedankens verstanden werden, der sich im Übrigen unmittelbar aus § 27 Abs. 1 AufenthG herleiten ließe. Der Einführung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist eine Signalfunktion beigemessen worden, um das Unrechtsbewusstsein der Betroffenen und das Problembewusstsein der Rechtsanwender zu erhöhen sowie den Anreiz zu verringern, Scheinehen zu schließen oder Scheinverwandtschaftsverhältnisse zu begründen (so ausdrücklich Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, a.a.O., S. 382 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/5498, S. 4 f. vom 25.05.2007 zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage).

bb) Soweit eingewandt wird, die Gesetzgebungsgeschichte belege eindeutig, § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG sei nur für die Fälle der Scheinehe und Zwangsadoption geschaffen worden, während das Problem der Vaterschaftsanerkennung allein zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels (bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit) ausschließlich durch die Gewährung eines behördlichen Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch gelöst werden sollte und daher die Bestimmung nicht auf die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung erstreckt werden dürfe, weil dies dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspreche (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012 - 18 A 537/11 - InfAuslR 2013, 23; wohl auch OVG HH, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - juris; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 90 ff.; GK-AufenthG, § 27 Rn. 201; Hofmann/Hoffmann, AuslR, § 27 Rn. 19; vgl. auch Storr/Wenger/Eberle Albrecht/Harms, ZuwG, 2. Aufl. 2008, § 27 AufenthG Rn. 16 ff.), teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Primäres Auslegungskriterium für die Norminterpretation ist der Wortlaut. Die Grenze des möglichen Wortsinns ist auch die Grenze der Auslegung. Die Gesetzesbegründung als Argument für die Auslegung eines Gesetzes in einem bestimmten Sinn hat allenfalls dann eine gewisse Berechtigung, wenn sie im Gesetzestext selbst irgendwie zum Ausdruck gelangt (BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 - juris Rn. 16 ff; vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 - juris Rn. 100; LSG NRW, Beschluss vom 20.11.2013 - L 11 KA 81/13 B ER - juris Rn. 70 f.; Ossenbühl, Staatshaftung bei überlangen Gerichtsverfahren, DVBl 2012, S. 857, 860). Der Wille des Gesetzgebers kann daher nicht alleiniges oder entscheidendes Kriterium der Auslegung sein. Gegenstand der Auslegung durch die Gerichte sind die Gesetze selbst und nicht der wie auch immer manifestierte Wille des Gesetzgebers. Es ist nicht maßgebend, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2001 - 1 BvL 6/01 - juris Rn. 22).

In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union heißt es bzgl. § 27 Abs. 1 a Nr. 1 (BT-Drs. 16/5065, S. 170):

"Durch Absatz 1a Nr. 1 wird ausdrücklich ein Ausschlussgrund für den Familiennachzug im Falle einer Zweckehe oder Zweckadoption normiert. Damit entfällt der Anreiz, Zweckehen zu schließen oder Zweckadoptionen vorzunehmen. Mit dem ausdrücklichen Ausschluss von Zweckadoptionen für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts werden zudem Formen des "Handels" mit Kindern aus Armutsregionen bekämpft. Eine Zweckadoption liegt nicht vor, wenn das Ziel der Adoption das Zusammenleben mit der adoptierenden Familie in einer Eltern-Kind-Beziehung ist und der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet günstiger sind als im Herkunftsland eines der Motive, aber nicht das alleinige Motiv der Adoption darstellt. Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12) eröffnet in Artikel 16 Abs. 2b den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn feststeht, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde oder die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen. Die Regelung gilt auch für den Familiennachzug von Ehegatten zu Deutschen, da hier gleichfalls die Gefahr besteht, dass Zweckehen geschlossen werden; hinsichtlich der Zweckadoptionen entfaltet die Regelung ungeachtet der Frage der Anerkennungsfähigkeit der betreffenden Auslandsadoptionen Signalwirkung."

Aus dem Vorstehenden lässt sich schon nicht herleiten, der Gesetzgeber habe nur die Zweckehe und die Zweckadoption dem Ausschlussgrund unterwerfen wollen. Dass Art. 16 Abs. 2d Richtlinie 2003/86/EG genannt worden ist, dient zur Dokumentation ihrer Umsetzung, besagt aber nicht, dass es der Gesetzgeber gerade hierbei belassen wollte. Vielmehr wird die Norm auf den Familiennachzug zu Deutschen erstreckt, der von der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht erfasst wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 7.09 - juris Rn. 13). Auch wird nicht der enge Begriff der Adoption verwandt, sondern derjenige des Verwandtschaftsverhältnisses, dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein umfassenderes Verständnis zugrunde liegt.

Dass der Gesetzgeber das ihm bei der Formulierung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG bekannte Problem einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB allein zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels ausschließlich durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl S. 313) mit dem in § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB normierten behördlichen Anfechtungsrecht lösen wollte, kann

nicht angenommen werden. Zwar ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung ("Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft") bereits am 01.09.2006 vorgelegt worden (BRat-Drs. 624/06; vgl. ferner BT-Drs. 16/3291 vom 08.11.2006) und daher im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum 1. Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 bekannt gewesen. Auch sind durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl. I S. 313) im Aufenthaltsgesetz Vorschriften in §§ 79 Abs. 2, 87 Abs. 2 und 6 sowie § 90 Abs. 5 AufenthG eingefügt bzw. neu gefasst worden, die das der anfechtungsberechtigten Behörde im Bürgerlichen Gesetzbuch eingeräumte Vaterschaftsanfechtungsrecht ausländerrechtlich flankieren (so OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012, a.a.O.). Weiterhin hat sich die Begründung dieses Gesetzes ausdrücklich mit der aufenthaltsrechtlichen Problemlagen bei der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung befasst (BRat-Drs. 624/06, S. 7, 11 f., 15). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber des 1. Richtlinienumsetzungsgesetzes habe mit Blick auf ein erst noch zu schaffendes zukünftiges behördliches Anfechtungsrecht der Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG einen restriktives Anwendungsbereich beigemessen; solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Norm. Davon abgesehen ist der Aspekt des Aufenthaltstitels für Scheinväter nur einer unter mehreren Gesichtspunkten für das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 gewesen. Ausgehend davon, dass das Abstammungsrecht eine grundsätzliche Tatbestandswirkung in einer Vielzahl von Rechtsgebieten entfaltet (wie etwa Unterhalts-, Erbrecht, Staatsangehörigkeits-, Ausländer- und Sozialrecht) und daher eines besonders hohen Maßes an Rechtssicherheit bedarf, hat der Gesetzgeber im Interesse der Einheit der Rechtsordnung ein behördliches Anfechtungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch konzipiert (BRat-Drs. 624/06, S. 16; Zypries/Cludius, Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln, ZRP 2007, 1, 3), ohne jedoch den Ausländerbehörden eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 AufenthG zu verwehren. So lässt sich § 79 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz AufenthG entnehmen, dass im Fall einer Vaterschaftsanfechtung das Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht auszusetzen ist, wenn über den Aufenthaltstitel ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden kann. Dass nach der gesetzgeberischen Konzeption die sich spezifisch aufenthaltsrechtlich stellende Problematik der missbräuchlichen Scheinvaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB ausschließlich familienrechtlich gelöst werden sollte, lässt sich daher nicht belegen.

Selbst wenn man ungeachtet dessen unterstellen würde, es wäre der (objektivierte) Wille des Gesetzgebers gewesen, das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltsrechts (allein) durch die Gewährung eines entsprechenden Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu lösen, so kommt dem keine Bedeutung mehr zu, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - die Nichtigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG festgestellt hat. Ein Gesetz bzw. eine Gesetzesbegründung, die übergeordneten Rechtsnormen widerspricht, kann kein Argument für die Auslegung eines anderen Gesetzes sein.

cc) Ob eine ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung einen familienbezogenen Aufenthaltstitel auf Dauer ausschließt oder ob ein solcher dennoch in Betracht kommt, wenn sich ungeachtet der einmal erkauften Vaterschaft tatsächlich eine gelebte Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat und vorliegt, bedarf im konkreten Fall mangels Entscheidungserheblichkeit keiner näheren Prüfung.

Würde man der Vorschrift (auch) einen aufenthaltsrechtlichen Sanktionscharakter beimessen, könnte der Scheinvater dauerhaft von einem Titel auszuschließen sein. Die Überlegung, dass in einer solchen Konstellation der soziale Gehalt der Vaterschaft für das Kind typischerweise nicht hoch ist (vgl. hier BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 103) und - ausnahmsweise - erfolgten väterlichen Hinwendungen aufenthaltsrechtlich ggfs. allein durch eine Duldung nach § 60a AufenthG noch hinreichend entsprochen werden könnte, könnte ebenfalls anzuführen sein. Allerdings dürfte die Norm auch als reine Missbrauchsregelung begriffen werden können. Ist der Missbrauch quasi entfallen, könnte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. den durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechten auch eine restriktive Anwendung der Vorschrift gebieten - mit der Folge, dass bei einer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden und dem sozial Üblichen entsprechenden Vater-Kind-Beziehung die Erteilung eines familienbezogenen Aufenthaltstitels in Betracht käme. Welchen Charakter die Norm aufweist, kann hier offen bleiben, denn es fehlt an einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung (siehe dazu nachfolgend 2.). [...]