SG Bremen

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Zitieren als:
SG Bremen, Beschluss vom 02.01.2015 - S 7 KR 211/13 ER - asyl.net: M22644
https://www.asyl.net/rsdb/M22644
Leitsatz:

Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die gesetzliche Krankenversicherung zur Durchführung der Familienversicherung die Vorlage eines Aufenthaltstitels verlangen kann, wenn keine Umstände ersichtlich sind, dass der Betroffene an dem Ort nicht nur vorübergehend verweilt und die Ehefrau ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht hat.

Schlagwörter: Familienversicherung, gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnsitz, Krankenversicherung, Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Ehegattennachzug,
Normen: SGB I § 30 Abs. 3 S. 2,
Auszüge:

[...]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte Aussicht auf Erfolg, da erhebliche rechtliche Bedenken bestehen, dass die Antragsgegnerin zur Durchführung der Familienversicherung berechtigterweise die Vorlage eines Aufenthaltstitels verlangt hat. Der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I)) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass der Betroffene an dem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Der Wohnsitz nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Betroffene die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die Heirat und der anschließende Einzug in eine gemeinsame Wohnung machen Anbetracht des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts der Ehefrau deutlich, dass Wohnsitz und Aufenthalt des Antragstellers nicht nur vorübergehend sind. Etwas anderes kann nur gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, die aber von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden sind. Es sprechen auch überwiegende Gründe .dafür, dass ein Anordnungsgrund vorlag, da die Antragsgegnerin mit einer Stornierung der Familienversicherung zum 15. August 2013 gedroht hatte und der Antragsteller erhebliche nicht in seiner Person liegende Probleme hatte, durch die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel zeitnah zu erhalten. [...]