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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - V ZB 105/14 - asyl.net: M22717
https://www.asyl.net/rsdb/M22717
Leitsatz:

Der Antrag der Aufhebung der Abschiebungshaft und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener Haft sind "wesensgleich" und dürfen daher bei der Kostenentscheidung keine unterschiedliche Gewichtung erfahren.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: notwendige Auslagen, Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Verfahrenskosten, Beschwerde, Freiheitsentziehung, Rechtswidrigkeit, Haftaufhebung,
Normen: FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, FamFG § 81 Abs. 1 S. 2, FamFG § 83 Abs. 2, FamFG § 430, EMRK Art. 2, EMRK Art. 5 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

2. Allerdings ist die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in dem angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass dem Antrag auf Aufhebung der Haft im Verhältnis zu dem Feststellungsbegehren das höhere Gewicht zukomme und dies bei der Kostenentscheidung entsprechend zu berücksichtigen sei, ist unzutreffend. Das Rechtsschutzziel der Aufhebung einer noch bestehenden wirksamen freiheitsentziehenden Maßnahme ist "wesensgleich" mit dem Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. BVerfGK 6, 303, 311; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 62 Rn. 8). Daher können die beiden Rechtsschutzziele bei der Kostenentscheidung keine unterschiedliche Gewichtung erfahren. Angesichts des nur geringfügigen Unterliegens des Betroffenen in dem Beschwerdeverfahren entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen dem Landkreis Cuxhaven aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 2 und 5 Abs. 5 EMRK analog). [...]