OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2015 - 13 LB 180/13 (= ASYLMAGAZIN 5/2015, S. 171 ff.) - asyl.net: M22722
https://www.asyl.net/rsdb/M22722
Leitsatz:

Zur notwendigen Entlassung eines aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerbers aus der serbischen Staatsangehörigkeit.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Kosovo, Serbien, Staatsangehörigkeit, serbische Staatsangehörigkeit, Einbürgerung, Aufgabe der Staatsangehörigkeit, Entlassung aus der Staatsbürgerschaft, Hinnahme von Mehrstaatigkeit, Zumutbarkeit, abstrakt-generell unzumutbar, Entlassungsbedingungen, Nachregistrierung, atypische Belastung, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Roma,
Normen: StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4,
Auszüge:

[...]

1. Der Kläger zu 1. erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG muss der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit spätestens zeitgleich mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aufgeben oder verlieren. Das ist bzw. wird im Falle des Klägers zu 1. nicht geschehen. Er ist - nach der nunmehr nachgewiesenen Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit - weiterhin Staatsangehöriger der Republik Serbien.

Die serbische Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. ergibt bereits aus der wiederholten Ausstellung eines Reisepasses durch das serbische Generalkonsulat. Nach Art. 47 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vom 20. Dezember 2004 (zitiert in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. 10, Stand: Juni 2013, S. 8 ff. zu Serbien) wird im Ausland die Staatsbürgerschaft "auch" mit einem gültigen Reisepass nachgewiesen. Eine serbische Staatsangehörigkeit des im Gebiet der heutigen Republik Kosovo geborenen Klägers zu 1. entspricht darüber hinaus dem Selbstverständnis der Republik Serbien. Nach Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien wird die serbische Staatsbürgerschaft u.a. durch die Geburt auf dem Territorium der Republik Serbien erworben. Aus serbischer Sicht war der Kosovo zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 1. und ist auch weiterhin Teil der Republik Serbien.

Die Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo und deren Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland haben nicht zum Verlust der serbischen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. geführt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 19.08.2014 - 5 ZB 14.932 -, juris; VGH Bad.-Württemb., Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07 -, InfAuslR 2009, 120; a. A. VG Göttingen, Urt. v. 21.05.2008 - 1 A 390/07 -, juris). Andere Staaten sind völkerrechtlich grundsätzlich verpflichtet, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an eine Person durch einen bestimmten Staat - hier durch die Republik Serbien - zu respektieren, es sei denn, es besteht keine tatsächliche nähere Beziehung ("genuine connection") zwischen dem vermeintlichen Staatsbürger und dem Staat (vgl. IGH, Nottebohm-Fall, Urt. v. 06.04.1955, ICJ-Reports 1955, 4/23 f.). Eine solche Beziehung des Klägers zu 1. zu Serbien ergibt sich hier aber zweifelsohne daraus, dass der Kosovo, in dem er seinen Angaben zufolge geboren und bis zu seiner Ausreise im Alter von sechs Jahren gelebt hat, zur damaligen Zeit als autonome Provinz ein Bestandteil der jugoslawischen Teilrepublik Serbien war, bevor er im Jahre 2008 seine Unabhängigkeit erklärt hat. Zudem hat sich der Kläger zu 1. mit Beantragung eines serbischen Reisepasses auch selbst dem (konsularischen) Schutz dieses Staates unterstellt. Der Berücksichtigung der serbischen Staatsangehörigkeit im Einbürgerungsverfahren steht auch nicht entgegen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Unabhängigkeit des Kosovo ausdrücklich anerkannt hat. Die Republik Kosovo selbst erkennt mehrfache Staatsangehörigkeiten ihrer Bürger ohne Einschränkungen an (vgl. Art. 155 Abs. 2 der Verfassung der Republik Kosovo v. 15.06.2008; Art. 3 des Gesetzes Nr. 04/L-215 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo in der Fassung v. 31.07.2013; jew. zitiert in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. 10, Kosovo, Stand: November 2013, S. 11 ff.).

Ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG ist nicht gegeben. Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass der serbische Staat eine Entlassung des Klägers zu 1. aus der serbischen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Alt. StAG von unzumutbaren Entlassungsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift abhängig machen würde. Dabei unterliegt der Begriff der unzumutbaren Bedingungen als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und eröffnet der Einbürgerungsbehörde keinen Beurteilungsspielraum.

Die Entlassungsbedingungen der Republik Serbien, wie sie sich aus der vom Kläger zu 1. im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Generalkonsulats in Serbien und Montenegro in Hamburg und den einschlägigen Regelungen in Art. 28 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien ergeben, sind nicht abstrakt-generell unzumutbar. Dies gilt auch, soweit die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit voraussetzt und ein solcher Nachweis - wie es jedenfalls die Kläger unter Hinweis auf die Bescheinigung der Stadtverwaltung Nis vom 27. Juni 2008 geltend machen - nur durch die Vorlage eines Auszuges aus dem Staatsangehörigkeitsregister geführt werden kann. Der Eintrag in ein solches Personenstandsregister als Nachweis der bestehenden Staatsangehörigkeit dient der Klärung der personenstandsrechtlichen Angelegenheiten der Republik Serbien. Es stellt keine grundsätzlich unzumutbare Bedingung dar, wenn die Behörden Serbiens vom Einbürgerungsbewerber verlangen, zunächst seine pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten auf diese Weise zu ordnen (so zu dem Erfordernis einer "Nachregistrierung" im Staatsangehörigenregister in Serbien bereits Bay. VGH, Beschl. v. 03.05.2010 - 5 ZB 09.122 - juris Rn. 9). Eine Nachregistrierung wie auch die Rekonstruktion von im Bürgerkrieg vernichteten Registern ist in der Sache auch grundsätzlich möglich (vgl. Auskunft des Generalkonsulats der Republik Serbien in Stuttgart an das Innenministerium Baden-Württemberg v. 23.02.2007, Az. 1284-1/07KS0102).

Eine weitergehende Klärung seiner staatsbürgerlichen Verhältnisse in diesem Sinne ist dem Kläger zu 1. auch konkret zumutbar. Entscheidend ist, ob dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Erfüllung der Entlassungsbedingungen nach Maßgabe eines objektivierenden normativen Maßstabs aus nationaler Sicht zuzumuten ist. Die bloß subjektiv definierte Unzumutbarkeit reicht dabei nicht aus. Auf der anderen Seite schließt allein der Umstand, dass eine Entlassungsbedingung dem Grunde nach in rechtsvergleichender Sicht jedenfalls nicht unüblich ist und den Rahmen des in der Staatenpraxis Üblichen wahrt, deren Unzumutbarkeit im Einzelfall nicht aus (vgl. Urt. d. Sen. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris Rn. 62; u. v. 08.02.2012 - 13 LC 240/10 -, juris Rn. 58; Berlit, in: StAG, Stand: Dezember 2014, § 12 StAG Rn. 106 ff). Das Bundesverwaltungsgericht stellt zur Feststellung einer individuell-konkreten Unzumutbarkeit maßgeblich darauf ab, ob eine vom Regelfall abweichende atypische Belastungssituation vorliegt, die bei wertender Betrachtung nach nationalem Recht nicht hinzunehmen ist (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O., Rn. 19, wobei das Bundesverwaltungsgerichts offen lässt, ob diese Prüfung als gesonderter Prüfungsschritt im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG zu erfolgen hat). Der Senat vermag weder zu erkennen, dass es dem Kläger zu 1. nach seinen konkreten Verhältnissen nicht zumutbar wäre, aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden bzw. die Voraussetzungen für eine Entlassung zu schaffen, noch liegt eine atypische Belastungssituation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klärung der staatsbürgerlichen Verhältnisse im Grundsatz dem Einbürgerungsbewerber obliegt. An diese Obliegenheit zur Vornahme eigener Bemühungen zur Klärung und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (Beschl. d. Sen. v. 02.01.2014 - 13 LA 40/13 - u. v. 27.11.2013 - 13 LA 201/12 -). Gemessen daran hat der Kläger zu 1. die von ihm behaupteten Schwierigkeiten, aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden, schon nicht hinreichend substantiiert. Aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht hinreichend konkret, welche Schritte er oder seine Verwandten in Serbien unternommen haben und woran eine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit letztlich gescheitert sein könnte. Dass der Kläger zu 1. selbst oder durch einen Beauftragten überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag gestellt hat, ergibt sich aus dem Vortrag des insoweit beweisbelasteten Einbürgerungsbewerbers (vgl. Berlit, a.a.O., § 12 StAG Rn. 181) und den vorliegenden Unterlagen nicht. Die Bescheinigung des "Sekretariats für allgemeine Verwaltung" Nis/Serbien vom 27. Juni 2008 ist nicht geeignet, eine vorherige Antragstellung zu belegen. Sie bezieht sich ausdrücklich nur auf die fehlende Eintragung des Klägers zu 1. in dem für den standesamtlichen Bereich geführten Staatsbürgerregister. Soweit diese "Bescheinigung" darüber hinaus die fehlende Möglichkeit einer Entlassung aus der serbischen Staatsbürgerschaft herausstellt, handelt es sich - soweit ersichtlich - um einen bloßen Hinweis und nicht um eine das Entlassungsverfahren abschließende Entscheidung. Selbst wenn diese Bescheinigung echt sein sollte und ein zuvor eingeleitetes Entlassungsverfahren tatsächlich an der fehlenden Eintragung im Staatsbürgerregister gescheitert sein sollte bzw. ohne eine vorherige Registrierung aussichtslos wäre, so wäre es dem Kläger zu 1. jedenfalls möglich und zuzumuten gewesen, sich zur Klärung seiner personenstandsrechtlichen Angelegenheiten um eine Nachregistrierung in den für Serbien geführten Personenstandsregistern bzw. um eine - wie gesehen - mögliche Rekonstruktion derselben zu bemühen. Eine Klärung seiner staatsbürgerlichen Verhältnisse in diesem Sinne ist auch nicht von vornherein aussichtslos. Der Kläger zu 1. verfügt sowohl über amtliche Auszüge aus dem Geburtsregister und einen - wenn auch nicht mehr gültigen - Reisepass, um seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gegenüber den serbischen Behörden nachzuweisen. Soweit das serbische Generalkonsulat in Hamburg wie auch die Botschaft in Berlin die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit, wie von dem Kläger zu 1. behauptet, zuletzt tatsächlich abgelehnt haben sollten, ist zu berücksichtigen, dass die serbische Staatsangehörigkeit - jedenfalls für die serbischen Behörden - nicht streitig sein dürfte und der Kläger zu 1. sich vorrangig um eine Entlassung aus derselben bzw. zunächst um eine Nachregistrierung bemühen müsste. Ob eine Klärung seiner staatsbürgerlichen Verhältnisse über die Auslandsvertretungen der Republik Serbien möglich ist, kann letztlich dahinstehen. Dem Kläger zu 1. ist es grundsätzlich auch zumutbar, zum Zwecke seiner Registrierung nach Serbien zurückzukehren. Eine gegebenenfalls erforderliche Reise in den Herkunftsstaat stellt regelmäßig keine unzumutbare Verfahrensanforderung dar (BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 - 5 C 9.10 -, BVerwGE 137, 237, juris Rn. 22). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem Kläger zu 1. entsprechende Bemühungen vor Ort mangels Erfolgsaussichten nicht zugemutet werden könnten. Es erschließt sich dem Senat ohne weitere Nachweise zu den angeblich erfolglosen Entlassungsbemühungen in früheren Jahren insbesondere nicht, dass die serbischen Behörden dem Kläger zu 1. vor Ort und über die konsularischen Vertretungen zwar wiederholt Auszüge aus dem Geburtenregister und Reisepässe ausgestellt haben, die Durchführung eines Entlassungsverfahrens oder eine zunächst erforderliche Registrierung aber ablehnen. In dieser Situation obliegt es dem Kläger zu 1. als Einbürgerungsbewerber, zumindest entsprechende Bemühungen vor Ort nachzuweisen.

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1. im Entlassungsverfahren oder bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente als ethnischer Roma eine diskriminierende Behandlung zu befürchten hätte, die zur Unzumutbarkeit weiterer Entlassungsbemühungen führen könnten (so zu der Entlassung ethnischer Roma aus der serbischen Staatsangehörigkeit bereits Bay. VGH, Beschl. v. 19.08.2014, a.a.O., Rn. 13; Bay. VGH, Beschl. v. 12.12.2011 - 5 ZB 10.2249, juris Rn. 9; VG Oldenburg, Urt. v. 01.10.2012 - 11 A 2921/11 -, juris Rn 26). Gegen die Annahme, es sei dem Kläger zu 1. als ethnischer Roma aus dem Kosovo nicht zuzumuten oder möglich, sich um eine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit zu bemühen bzw. die erforderlichen Unterlagen für ein solches Verfahren zu beschaffen, sprechen hier schon die bisherigen Erfahrungen des Klägers zu 1. Die serbischen Behörden vor Ort haben dem Kläger zu 1. in der Vergangenheit wiederholt Auszüge aus dem Geburtenregister und das serbische Generalkonsulat in Hamburg hat ihm Reisepässe ausgestellt, ohne dass es - soweit ersichtlich - auch nur zu größeren Verzögerungen gekommen ist. Der von den Klägern zitierte Erlass des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. Juni 2005 berichtet zwar von "vielfältigen Schwierigkeiten, vor allem von aus dem Kosovo stammenden Personen" im Entlassungsverfahren. Er nimmt ausdrücklich aber nur Personen albanischer Volkszugehörigkeit, nicht sonstiger Volksgruppen und Minderheiten von dem Verbot der Mehrstaatigkeit aus. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde bisher allenfalls Kosovo-Albanern, nicht aber Roma aus dem Kosovo ein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zugesprochen (VGH Bad.-Württemb., Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07 -, InfAuslR 2009, 120, juris Rn. 39 ff.). Soweit in den auch von den Klägern zitierten Lageberichten des Auswärtigen Amtes von Schwierigkeiten der Registrierung berichtet wird (z.B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien, Stand: Januar 2013, S. 14), so betreffen diese ausdrücklich nur die Registrierung im Inland im Hinblick auf die Berechtigung des Bezugs von Sozialleistungen. Davon unterscheidet sich aber die Situation des Klägers zu 1., der dauerhaft in Deutschland lebt und "lediglich" seine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit begehrt. Davon abgesehen beruhen die in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes geschilderten Probleme, sich in Serbien registrieren zu lassen, jedenfalls auch darauf, dass aus dem Kosovo geflüchtete Roma häufig nicht über die notwendigen Dokumente verfügen (Auswärtiges Amt, ebenda). Im Gegensatz dazu verfügt der Kläger zu 1. aber über die für einen Nachweis seiner Identität und Herkunft notwendigen Unterlagen bzw. hat solche in der Vergangenheit ohne Probleme beschaffen können. Darüber hinaus hat der serbische Gesetzgeber den geschilderten Schwierigkeiten (bei der Binnenregistrierung ethnischer Roma) zwischenzeitlich durch eine Änderung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Rechnung getragen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien, Stand: November 2014, S. 14).

Der Kläger zu 1. kann in diesem Verfahren auch nicht damit gehört werden, eine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit sei ihm unmöglich, weil der Beklagte die ihm zuvor ausgestellte und bis zum 30. September 2011 gültige Einbürgerungszusicherung nicht verlängert habe. Zwar setzt eine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit voraus, dass der Staatsbürger eine ausländische Staatsangehörigkeit oder einen Nachweis besitzt, dass er in die ausländische (hier: deutsche) Staatsangehörigkeit aufgenommen wird (Art. 28 Nr. 6 Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien). Der Beklagte hat dem Kläger zu 1. im Einbürgerungsverfahren aber bereits zweimal eine solche Einbürgerungszusicherung ausgestellt. Der Kläger hat in der ihm mit der Einbürgerungszusicherung eingeräumten Zeit jedoch nicht die ihm aus den dargestellten Gründen zumutbaren Schritte unternommen, um aus der Staatsangehörigkeit Serbiens entlassen zu werden. Er hat vielmehr vor Ablauf der Gültigkeit der zuletzt ausgestellten Einbürgerungszusicherung ausdrücklich um "Abschluss" des Einbürgerungsverfahrens gebeten und schließlich Untätigkeitsklage erhoben. Er hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Bemühungen, aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden, für ausreichend erachtet. In dieser Situation kommt allein der Abschluss des Einbürgerungsverfahrens durch die Ablehnung des Einbürgerungsantrags in Betracht. Um eine für die Entlassung aus der serbischen Staatsbürgerschaft erforderliche Einbürgerungszusicherung zu erwirken, ist der Kläger zu 1. nunmehr gehalten, die Durchführung eines erneuten Einbürgerungsverfahrens einzuleiten, in dem ihm - vorbehaltlich einer Prüfung der Voraussetzungen des § 10 StAG - eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen sein wird. Im Falle des Klägers zu 1. kommt hinzu, dass er sich auch nach seinem eigenen Vortag vor einer Entlassung aus der serbischen Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerregister der Republik Serbien registrieren lassen müsste. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für eine solche Registrierung bereits einer Einbürgerungszusicherung bedürfte.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts steht auch die Nichterfüllung der Wehrpflicht einer Entlassung aus der Staatsangehörigkeit Serbiens nicht entgegen. Serbien hat die Wehrpflicht zum 1. November 2011 abgeschafft. Erforderlich - auch für die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit - ist lediglich die Eintragung in die "Militärevidenz", die auch in einer der diplomatischen-konsularischen Vertretungen erfolgen kann (siehe Verbalnote der Botschaft der Republik Serbien v. 05.10.2011, Bl. 170 d. Gerichtsakte). Eine solche Eintragung ist dem Kläger zu 1. nicht unzumutbar. [...]