Aus Art. 4 Abs. 3 Dublin-III-VO folgt nicht, dass das Merkblatt der EU-Kommission zur Unterrichtung im Dublin-Verfahren für die Durchführung des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist.
Aus einer fehlenden oder unzureichenden Information zum Verfahren nach der Dublin-III-VO kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Fehler für die spätere Entscheidung kausal geworden ist.
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aa) Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er sei entgegen Art. 4 VO (EU) 604/2013 (Dublin-III VO) nicht über die Anwendung der Dublin-Verordnung informiert worden, vermag er damit nicht durchzudringen. Zwar entspricht das von der Antragsgegnerin verwendete Merkblatt D1260 über das Dublin-Verfahren nicht dem ausführlicheren Merkblatt, das die EU-Kommission in Anlage X ihrer Durchführungsverordnung (EU) vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehen hat. Der wesentliche Inhalt des Dublin-Verfahrens wird dem Antragsteller aber durch das vom Bundesamt verwendete Merkblatt und die weiteren dem Antragsteller gegebenen Informationen ausreichend näher gebracht. Insofern liegt nach Auffassung des Gerichts bereits kein Verfahrensfehler vor. Aus Art. 4 Abs. 3 Dublin-III VO folgt insbesondere nicht, dass das Merkblatt der EU-Kommission zur Unterrichtung im Dublin-Verfahren für die Durchführung des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist. Deshalb spricht auch einiges dafür, dass nach den allgemeinen, in § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätzen ein diesbezüglicher Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich wäre. Nach § 46 VwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil sie unter Verletzung von Verfahrens,- Form oder Zuständigkeitsbestimmungen zustande gekommen ist, wenn offensichtlich eine gleichlautende Entscheidung zu treffen wäre. Anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EUGH) zum harmless error principle. Danach führen wesentliche Verfahrensfehler (vgl. Art. 263 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitweise der Europäischen Union [AEUV]) zur Aufhebung der entsprechenden Verwaltungsentscheidung, wenn sie geeignet sind, sich auf die inhaltliche Entscheidung auszuwirken und deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und der Verwaltungsentscheidung besteht (vgl. ausführlich zum Verhältnis von §§ 45, 46 VwVfG zu den vom EuGH entwickelten Verfahrensprinzipien, Kahl, VerwArch 95 (2004), 1 (22 ff.) m. umfassenden Nachweisen; ferner Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 46 Rn. 85a m. § 45 Rn. 158 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 46 Rn. 5a je m.w.N.).
Aus einer fehlenden oder unzureichenden Information zum Verfahren nach der Dublin-III Verordnung kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Fehler für die spätere Entscheidung kausal gewesen ist. Das Informationsrecht nach Art. 4 Dublin-III VO zielt darauf ab, den Antragsteller über seine Rechte zu informieren, damit er diese wahren kann. Der maßgebenden Sachverhalt wird aber erst in der persönlichen Anhörung nach Art. 5 Dublin-III VO bzw. § 25 AsylVfG geklärt, worauf auch Art. 4 Abs. 2 UA 2 Dublin-III VO verweist.
bb) Ein möglicher Verfahrensfehler hat auch im Übrigen keine Auswirkung auf die Entscheidung des Bundesamtes gehabt. Bei der zu treffenden Entscheidung nach § 27a AsylVfG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung („Der Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat […] zuständig ist.“) hat eine Überstellung in den zuständigen Staat bei Feststellung von dessen Zuständigkeit zwingend zu erfolgen. Dies folgt auch aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III VO, wonach der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 ff. Dublin-III VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Nur ausnahmsweise kann der unzuständige Staat in einem zweiten Schritt nach Art. 17 Dublin-III VO die Zuständigkeit an sich ziehen.[...]