Die Aufforderung, einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen, kann auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt werden.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylVfG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 – 11 S 1592/00 -, VBlBW 2001, 329).
§ 15 AsylVfG ist auf die Klägerin, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt (insoweit vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.01.2013 – 3 L 158/07; juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. November 2011 – A 2 A 272/11 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 6 E 11489/06 –, juris; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Mai 2011 – 2 M 23/11 –, juris) und über deren Folgeantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. hierzu VG Regensburg, 10.05.2013 – RO 9 S 13.627 -, juris) anwendbar.
2.2 Die mit der Verfügung der Klägerin im Einzelnen aufgegebenen Pflichten können auch auf § 15 AsylVfG gestützt werden.
2.2.1 Dies gilt zunächst für die Verpflichtung, "gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz)" vorzulegen (Nr. 1 der Verfügung), die auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG beruht. Die Klägerin hat unstreitig bislang keinen gültigen Pass oder Passersatz vorgelegt.
2.2.2 Grundlage für die unter Nr. 2 der angegriffenen Verfügung ausgesprochenen Verpflichtung der Klägerin, für den Fall, dass sie keine Reisedokumente besitzt, persönlich bei dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen, ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Diese Vorschrift erlaubt insbesondere die Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht auf bestimmte Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Hierunter fällt auch die Vorsprache bei einer diplomatischen Vertretung des Heimatstaates zum Zweck der Beantragung eines Reisedokuments.
Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Problematik, inwieweit während eines laufenden Asylverfahrens, in welchem Schutz vor Verfolgung in dem Heimatstaat geltend gemacht wird, einem Ausländer zugemutet werden kann, sich zur Passerlangung an die Behörden seines Heimatstaats zu wenden (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 – A 9 S 856/98 -, VBlBW 1999, 229). Denn die Klägerin macht mit ihrem noch anhängigen Folgeantrag lediglich die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen geltend, die darin bestehen sollen, dass sie in Pakistan keine Angehörigen mehr besitze, welche sie aufgrund ihrer Krankheiten zur Unterstützung benötige, und dass sie ihre Krankheiten in Pakistan mangels finanzieller Mittel nicht behandeln lassen könne. Die Klägerin beruft sich also nicht mehr auf eine politische Verfolgung gem. §§ 3ff. AsylVfG, so dass kein Grund besteht, warum ihr das Aufsuchen von diplomatischen Vertretungen ihres Heimatstaates unzumutbar sein könnte.
Die Anordnung ist auch geeignet und erforderlich. Zwar hatte die Klägerin bereits im Jahr 2012 auf Anordnung des Beklagten das pakistanische Generalkonsulat aufgesucht. Dabei kam es jedoch nicht zu der Ausstellung eines Reisedokumentes, weil der Generalkonsul zunächst um die erneute Prüfung bat, ob der Klägerin in Deutschland ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden könne. Die erneute Vorsprache bei dem Generalkonsulat ist daher erforderlich. Da bei dem früheren Besuch aber auch keine Zweifel an der pakistanischen Staatsangehörigkeit der Klägerin geäußert wurden, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass sich das Generalkonsulat nunmehr weigern könne, der Klägerin ein Reisedokument auszustellen, so dass die Eignung einer weiteren Vorsprache für die Erlangung eines Reisedokuments nicht in Frage steht.
2.2.3 Auch die für den Fall des Nichtbesitzes von Reisedokumenten ausgesprochene Aufforderung, der Ausländerbehörde sonstige Identitätspapiere, insbesondere Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein vorzulegen (Nr. 3 Satz 1 der Verfügung) steht in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Identitätspapiere sind erforderliche Urkunden im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG, was sich bereits aus der Konkretisierung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ergibt. Die in der Verfügung beispielhaft aufgeführten Urkunden überschreiten auch nicht den durch diese Vorschrift gezogenen Rahmen.
2.2.4 Soweit unter Nr. 3 Satz 2 der angegriffenen Verfügung die Klägerin aufgefordert wird, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen, fehlt es zwar an einer konkreten Benennung dieser Maßnahme in § 15 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Jedoch handelt es sich dabei um eine grundsätzlich mögliche Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und der besonderen Pflicht, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken gem. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG. Insoweit enthält das Gesetz keine abschließende Aufzählung möglicher Mitwirkungshandlungen, sondern überlässt angesichts der Vielzahl in Betracht kommender Maßnahmen deren genauere Bestimmung der Verwaltung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (so auch VG Freiburg, Urteil vom 17.01.2013 – A 4 K 1554/12; VG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2004 – 10 K 10709/04 – juris hinsichtlich der Beauftragung eines Vertrauensanwalts; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 27.06.2001 – RO 2 K 00.1883 -, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand 2/2010, § 15 Rn. 36; Wolff, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 15 AsylVfG Rn. 18). Da die Klägerin in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23.04.2008 angegeben hatte, dass sie ihren Personalausweis in Pakistan ihrem Vermieter zur Sicherheit ausgehändigt hätte, besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser Personalausweis im Wege einer Kontaktaufnahme mit dem Vermieter in Pakistan von der Klägerin zurückgefordert werden kann. Eine weniger belastende Maßnahme ist nicht ersichtlich.
Die Anordnung steht auch nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beauftragung eines Anwalts für die Klägerin mit Kosten verbunden ist. Denn die Klägerin hat nach § 6 Abs. 1 AsylbLG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erstattung dieser zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlichen Kosten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.12.2010 – L 8 AY 47/09 B -, InfAuslR 2011, 307; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2008 – L 20 AY 16/07 -, InfAuslR 2008, 320; SG Hamburg, Urteil vom 06.06.2011 – S 6 AY 67/09 -, juris; SG Bremen, Beschluss vom 06.01.2011 – S 15 AY 81/10 ER). Hierdurch ist gewährleistet, dass die Klägerin durch eventuelle Anwaltskosten nicht unzumutbar belastet wird.
2.2.5 Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung unter Nr. 4 der Verfügung, worin die Klägerin aufgefordert wird, der Ausländerbehörde alle in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass/ Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit für Bedeutung sein können, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; insbesondere auch von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Urkunden und Unterlagen, die für die Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung sind, bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat insoweit zu Recht § 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 AsylVfG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen. Besondere Gesichtspunkte, die zu einer Rechtswidrigkeit der Anordnung im vorliegenden Einzelfall führen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. [...]