Einem Bescheidungsurteil steht es nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Reisekrankenversicherung abgeschlossen ist.
Es steht nicht zu erwarten, dass sich die Auffassung durchsetzen wird, die Auslegung des in Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) VK genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der "begründeten Zweifel an der - Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen" sei gerichtlich voll überprüfbar (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. November 2014 VG 24 K 33.14 V -, Abdruck Seite 8).
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 19. November 2014 - OVG 6 B 20.14 - zeigen, dass damit keine weitergehende Kontrolle vorgenommen wird als in dem von ihm angeführten Urteil vom 28. März 2014 VG 4 K 75.13 V -. Berufung und Sprungrevision zugelassen.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
1. Beurteilungsfehlerhaft ist die Versagung auf Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) VK gestützt. Diese Norm verlangt begründete Zweifel an der Echtheit der von der Antragstellerin vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit (gemeint wohl: Glaubhaftigkeit) ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Reichweite des diesbezüglichen Beurteilungsspielraums der Behörde ist ungeklärt (vgl. Urteil vom 4. November 2014 – VG 28 K 355.13 V – mit Nachweisen der unterschiedlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts; nun hingegen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 – OVG 6 B 20.14 – [Revision zugelassen]).
Es steht nicht zu erwarten, dass sich die Auffassung durchsetzen wird, die Auslegung des in Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) VK genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der "begründeten Zweifel an der … Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen" sei gerichtlich voll überprüfbar (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. November 2014 – VG 24 K 33.14 V -, Abdruck Seite 8). Wer einen Spielraum einräumt, nimmt es hin, dass mindestens zwei unterschiedliche Lösungen/Betrachtungen/Wertungen gleichermaßen zulässig sind. Die Entscheidung für eine davon ist in einem zu bestimmenden Kern der Behörde überlassen und damit gerade nicht "voll" nachprüfbar. Volle Nachprüfbarkeit verträgt sich nicht mit einem Spielraum. Ein (behördlicher) Spielraum zieht eine eingeschränkte (gerichtliche) Nachprüfbarkeit nach sich (so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, aaO, Seite 8 bei aa kurz darauf mit Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2011 – BVerwG 1 WB 12.11 -, BVerwGE 140, 384 [Rn. 25 auf Seite 386]). Die Auffassung der 24. Kammer, der (vom EuGH anerkannte) Beurteilungsspielraum sei europarechtswidrig, leuchtet nicht ein. Sie wird mit einer Berufung auf Art. 47 GR-Charta nicht gestärkt, weil diese Norm ein Recht voraussetzt, das der Visakodex nach der Rechtsprechung des EuGH nicht schafft (vgl. etwa Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28. März 2014 - 4 K 75.13 V -, Abdruck Seite 7 [OVG 3 B 2.14]). Gleiches gilt für Art. 19 Abs. 4 GG, dessen Anwendbarkeit bei der Durchführung des Visakodex ohnehin zweifelhaft ist (vgl. jedoch Kirchhof, NVwZ 2014, 1537).
Man mag annehmen, dass sich die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aus dem deutschen Recht übernommene Formel durchsetzen wird, wonach die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoße hat (aaO, Abdruck Seite 8). Die weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zeigen aber, dass damit keine weitergehende Kontrolle vorgenommen wird als in dem von ihm angeführten Urteil vom 28. März 2014 – VG 4 K 75.13 V -. Der Kern der verwandten Formel ist "der gesetzliche Rahmen, in dem sich die Behörde frei bewegen kann". Der bezieht sich nicht auf den Begriff der Rückkehrabsicht (so aber Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg, aaO, Seite 10 zu 2.), sondern auf den Versagungsgrund der begründeten Zweifel daran (vgl. EuGH, aaO, Seite 292 Rn. 68). Dabei handelt es sich nicht um zwei Seiten einer Medaille. Eine Rückkehrabsicht wird sich innerhalb der Vorgaben des Visakodexes mangels unzureichender Kenntnis des Antragstellers und seiner Lage nicht feststellen lassen, erst recht nicht in Abwesenheit des Antragstellers in einem gerichtlichen Verfahren. Das soll aber der Visumserteilung nicht entgegenstehen (weil sie anderenfalls nahezu unmöglich wäre). Nur begründete Zweifel an der Absicht ergeben den Versagungsgrund. Wie die vom Oberverwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum in Bezug auf Eignungsaussagen zeigt, wird dieser durch Vorgaben eingeschränkt. Ging etwa der Beschluss vom 21. Juli 2011 noch von einem den gesamten Eignungsbegriff erfassenden Beurteilungsspielraum aus (BVerwGE 140, 386 Rn. 26), ist die gesundheitliche Eignung nun davon ausgenommen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 [302 Rn. 26]). Und selbst sonstige Eignungsbestimmungen durch den Dienstherrn unterliegen Bindungen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = NVwZ 2014, 75 [77 Rn. 24 und 78 Rn. 28]). Erst wenn man den maßgeblichen Begriff/Rahmen bestimmt hat, lässt sich sagen, welcher Sachverhalt heranzuziehen ist, um ihn zu füllen. Erst von diesem Begriff/Rahmen her ist zu bestimmen, ob Erwägungen sachgerecht oder sachfremd sind. Ungeachtet dessen wird man aus dem Recht auf eine gute Verwaltung aus Art. 41 Abs. 1 GR-Charta ableiten können, dass grobe Sachverhaltsfehler (die Behörde übergeht Vorbringen zur individuellen Situation des Antragstellers, dazu [Bescheidungs-] Urteil vom 27. März 2014 – VG 4 K 712.13 V -, Abdruck Seite 7) oder etwa Parteilichkeit des Entscheidungsträgers nicht von einem Beurteilungsspielraum gedeckt sein können, selbst wenn dieses Grundrecht unmittelbar nur gegenüber Stellen der Union gelten sollte, nicht aber bei der Durchführung des Visakodex durch die Mitgliedstaaten (vgl. Jarass, EU-Grundrechte, 2005, § 36, Seite 400 Rn. 6; Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2014, Art. 41 Rn. 9). Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts zeigt, dass es es der Behörde überlässt, die Zweifel an der Rückkehrabsicht eines Menschen, die man ohnehin mangels umfassenden Wissens um die Person stets haben muss, für begründet zu erklären. So übernimmt der Senat den im streitigen Vorbringen angeführten Migrationsdruck (Seite 3 unten) ohne eigene Feststellungen zu diesen ergebenden Tatsachen und erklärt – ebenfalls ohne eigene Tatsachenfeststellungen insbesondere zu den Bindungen des Klägers an seine Ehefrau – die Verwurzelungsüberlegungen der Beklagten für plausibel und nachvollziehbar. Das wird man für alle derartigen, im Urteil vom 28. März 2014 – VG 4 K 75.13 V -, Seite 6, angeführten Überlegungen, die nicht erfunden, sondern Streitverfahren entnommen sind, sagen können. In der maßstabslosen Hinnahme dieser Überlegungen durch das Oberverwaltungsgericht steckt die Anerkennung, dass die Behörde als eine Anwendungsvoraussetzung eine familiäre und/oder wirtschaftliche Verwurzelung bestimmen und die ihr bekannten Tatsachen beliebig dahin würdigen darf, ob die erforderliche Verwurzelung vorliegt. Weder die gerichtsbekannte Entscheidungspraxis der Behörde noch der Prüfungsmaßstab des Oberverwaltungsgerichts ermöglichen eine halbwegs verlässliche Vorhersage, unter welchen Umständen ein Antragsteller den Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) VK nicht erfüllt.
2. Selbst nach dem so verstandenen "Prüfungsmaßstab", der es hinnimmt, dass die Beklagte Bindungen der Klägerin an ihr Heimatland etwa auf wirtschaftliche Erwägungen verkürzt und vermeintlich zweifelsfreie Aussagen zur Stärke der Bindungen der Klägerin an ihre Schwestern und ihre Kinder trifft, ist die Versagung gleichwohl wegen unvollständiger Sachverhaltsverwertung und sachfremden Erwägungen fehlerhaft. Bei der gebotenen neuen Bescheidung hat die Beklagte folgende Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten: [...]
Es ist eine sachfremde Erwägung, eine wirtschaftliche Verwurzelung, wie sie die Beklagte fordert, an den Nachweis zu knüpfen, dass ein Kontoguthaben aus einer "angemeldeten legalen Tätigkeit" stammt. Entscheidend könnte nur sein, ob sie das Geld behalten darf. Selbst nach deutschen Maßstäben hinge das aber nicht davon ab, ob das Geld aus einer angemeldeten und legalen Tätigkeit stammt. Nichts deutet darauf, dass das im Heimatland der Klägerin anders ist. [...]