OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2015 - 7 B 29.14 (ASYLMAGAZIN 6/2015, S. 210 ff.) - asyl.net: M22780
https://www.asyl.net/rsdb/M22780
Leitsatz:

Die Dreimonatsfrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, binnen derer die Familienangehörigen eines Flüchtlings einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug stellen müssen, beginnt im Fall eines stattgebenden Verpflichtungsurteils nicht mit der Rechtskraft des Urteils zu laufen, sondern erst mit der Bekanntgabe des entsprechenden Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegenüber dem Stammberechtigten.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Familienzusammenführung, anerkannter Flüchtling, nationales Visum, Familiennachzug, Drei-Monats-Frist, Rechtskraft, Verpflichtungsurteil, Fristbeginn, Beurteilungszeitpunkt, maßgeblicher Zeitpunkt, Sozialleistungen, Sicherung des Lebensunterhalts, SGB XII, SGB II, anerkannter Flüchtling, familiäre Lebensgemeinschaft,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 6, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

II. Die sowohl für den Nachzug der Klägerin zu 1. als auch der Kläger zu 2. bis 4. geltenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

1. Es liegt kein Ausweisungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dadurch vor, dass der Stammberechtigte Leistungen nach dem SGB II bezieht. Denn bei Leistungen nach dem SGB II handelt es sich nicht um "Sozialhilfe" im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG. Der Ausweisungstatbestand erfasst nur die Sozialhilfe im engeren Sinne, insbesondere Leistungen nach dem SGB XII, nicht aber Leistungen nach dem SGB II (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20.09 – juris Rn. 18).

2. Die Kläger erfüllen die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Ausweislich der in den Visavorgängen enthaltenen Kopien sind ihre Pässe noch bis zum Jahr 2016 gültig.

3. Die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist zwar nicht erfüllt (hierzu unter a.). Von diesem Erfordernis ist indessen zwingend nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen (hierzu unter b.).

a. Der Lebensunterhalt der im Fall des Nachzugs der Kläger fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft ist nicht gesichert, denn der Stammberechtigte erzielt ein monatliches Einkommen von nur 180 Euro und erhält Leistungen nach dem SGB II. Von dem Regelerfordernis ist auch nicht ausnahmsweise abzusehen. Zwar können unter anderem verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12 – juris Rn. 16), und Art. 6 Abs. 1 GG kann im Einzelfall gebieten, eine Ausnahme von dem Regelfall anzunehmen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, etwa weil ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 – juris Rn. 18). Jedoch spricht die in § 29 Abs. 2 AufenthG getroffene Spezialregelung für den Familiennachzug zu Asylberechtigten bzw. Konventionsflüchtlingen dafür, dass in deren Anwendungsbereich grundsätzlich nicht wegen verfassungsrechtlicher Gewährleistungen von dem Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen werden darf. Denn wenn das Aufenthaltsgesetz – wie hier – spezialgesetzlich eine bestimmte Fallkonstellation in den Blick genommen und eine Bewertung der dort typischerweise vorzufindenden Interessenlage vorgenommen hat, müssen ganz besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, gleichwohl eine Ausnahme vom Regelerfordernis nach den allgemeinen, zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entwickelten Grundsätzen zuzulassen (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2014, § 5 AufenthG Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2014, § 5 AufenthG Rn. 12). Das Vorliegen von ganz besonderen, atypischen Umständen, die von der abstrakt-generellen Regelung des § 29 Abs. 2 AufenthG nicht umfasst sind und die Annahme eines Ausnahmefalles nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen könnten, ist vorliegend allerdings nicht ersichtlich.

b. Von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung ist nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen. Nach dieser Vorschrift ist bei dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eines Ausländers, der – hier einschlägig – eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt, unter anderem von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, wenn der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird (Nr. 1) und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (Nr. 2).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Den Klägern ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten in einem Drittstaat im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht möglich. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger haben auch die Antragsfrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten gewahrt. Denn eine (unanfechtbare) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft tritt nicht bereits mit Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts ein (so aber: Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 3 AsylVfG, Rn. 19; wohl auch Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 29 AufenthG Rn. 12), sondern erst mit Bekanntgabe des die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aussprechenden Bescheids des Bundesamts gegenüber dem Stammberechtigten (vgl. Marx in: GK-AufenthG, a.a.O., § 29 Rn. 129). Dies war hier mit Zustellung des Bescheids des Bundesamts vom 29. Juni 2011 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 4. Juli 2011 der Fall, so dass die Dreimonatsfrist mit der Antragstellung der Kläger bei der Deutschen Botschaft Islamabad am 14. September 2011 gewahrt wurde.

Dass die genannte Frist auch im Fall eines zuvor ergangenen stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils erst mit der Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamts zu laufen beginnt, folgt aus einer Auslegung der Norm unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, der Gesetzessystematik und ihres Sinns und Zwecks:

Indem der Wortlaut der Norm für die Antragsfrist an die "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" anknüpft, fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass es im Fall einer erfolgreichen Klage des Stammberechtigten auf die Rechtskraft des entsprechenden Asylurteils ankommen sollte. Denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt nicht durch eine die Feststellung des Bundesamts ersetzende verwaltungsgerichtliche Feststellung, die unstatthaft wäre, sondern im Wege des Verpflichtungsurteils (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 – 9 C 116.95 – juris Rn. 15; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 Rn. 48; Hailbronner, a.a.O., § 60 AufenthG Rn. 138 f.). Darin erkennt das Verwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft nicht selbst zu, sondern verpflichtet vielmehr die zuständige Behörde, einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 20. Januar 2010 das Bundesamt unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen im Bescheid vom 3. Dezember 2009 verpflichtet, dem Stammberechtigten die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.

Dem Umstand, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG "unanfechtbar" sein muss, lässt sich ebenfalls nichts dafür entnehmen, dass es für den Fristbeginn auf die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils ankäme. Denn es ergibt sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts, dass ein Verpflichtungsurteil, das nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), in der Sache selbst erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils Wirkungen entfaltet (vgl. §§ 121, 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Um den Eintritt von Rechtsfolgen vor Eintritt der Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils zu vermeiden, hätte es insoweit keines ausdrücklichen Zusatzes in einer gesetzlichen Regelung bedurft (vgl. zum umgekehrten Fall § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG).

Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich nichts dazu entnehmen, ab welchem Zeitpunkt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegt. Seine heutige Fassung erhielt § 29 Abs. 2 AufenthG durch Art. 1 Nr. 21 Buchst. b) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970), der mit Wirkung vom 28. August 2007 Sätze 2 und 3 in § 29 Abs. 2 AufenthG einfügte und der Umsetzung der in Art. 12 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG (Familiennachzugsrichtlinie) enthaltenen Optionsregelungen diente. Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Familiennachzugsrichtlinie bei Flüchtlingen einen Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und des ausreichenden Wohnraums ausnahmsweise zulässt, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt worden ist; hiervon werde Gebrauch gemacht (vgl. BT-Drs 16/5065 S. 172). Sie verhält sich jedoch nicht dazu, weshalb im Gesetzeswortlaut der in der Familiennachzugsrichtlinie nicht enthaltene Zusatz der "unanfechtbaren" Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgenommen wurde.

Bei einer systematischen Betrachtung der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes sowie des Asylverfahrensgesetzes wird zunächst der Befund der Wortlautauslegung bestätigt, dass, soweit die Vorschrift eine "unanfechtbare" Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, dem neben der notwendigen "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" keine eigenständige Bedeutung zukommt. Das Wort "unanfechtbar" befand sich früher in verschiedenen anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes (vgl. § 48 Nr. 2 AsylVfG, § 55 Abs. 3 AsylVfG, § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG jeweils in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung) und beruhte darauf, dass nach der bis zum 31. August 2004 geltenden Rechtslage positive Bescheide des Bundesamts vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angefochten werden konnten (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG a.F.). Nach der seit dem 1. September 2004 geltenden Rechtslage können positive Bescheide des Bundesamts allerdings nicht mehr angefochten werden, so dass sie stets bereits mit ihrer Bekanntgabe unanfechtbar sind. Dementsprechend wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) das Wort "unanfechtbar" jeweils in den bis dahin geltenden Fassungen von § 48 Nr. 2 AsylVfG, § 55 Abs. 3 AsylVfG sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 AufenthG mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 gestrichen. In der Gesetzesbegründung heißt es zu den Streichungen bei § 25 AufenthG zutreffend, dass es auf die Unanfechtbarkeit der Anerkennung nicht mehr ankomme, weil die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling durch das Bundesamt für Migration immer unanfechtbar sei (BT-Drs. 17/13063 S. 24). Dass der Gesetzgeber es bei Erlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU unterlassen hat, auch in § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG das Wort "unanfechtbar" zu streichen, beruht somit offensichtlich auf einem redaktionellen Versehen.

Die systematische Auslegung ergibt weiter, dass das Unionsrecht mit Art. 4 bis 12 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie 2011) zwar Vorschriften darüber enthält, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, es jedoch den Mitgliedstaaten überlässt, welche nationale Stelle über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheidet (vgl. Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie 2011 und Art. 4 Abs. 1 der bis zum 21. Juli 2015 umzusetzenden Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie 2013 –). Nach den somit maßgeblichen nationalen Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung ist vorgesehen, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt getroffen wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1, § 3 Abs. 1 AsylVfG) und zwar – wie bereits dargestellt – auch dann, wenn zuvor eine stattgebende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergangen ist.

Des Weiteren sprechen die Regelungen über die Bindungswirkung von Statusentscheidungen des Bundesamtes dafür, dass es im Anwendungsbereich von § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG für die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegt, auf den Bescheid des Bundesamts ankommt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Entscheidung des Bundesamts in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist. Die Vorschrift dient dazu, die Verbindlichkeit von Entscheidungen im Asylverfahren über die an diesem Verfahren beteiligten Personen hinaus zu erweitern. Es sollten nicht nur die am Asylverfahren Beteiligten, sondern auch andere Stellen, insbesondere Ausländerbehörden, an die Entscheidung des Bundesamts gebunden sein, die ohne eine Sonderregelung nur im Rahmen der Tatbestands- oder Feststellungswirkung des Bescheids gebunden wären (vgl. Bergmann in: Bergmann/Renner/Dienelt, a.a.O., § 4 AsylVfG Rn. 2). Wenn der Asylsuchende gegen eine negative Statusentscheidung geklagt und im Verwaltungsstreitverfahren obsiegt hat, tritt die Bindungswirkung des § 6 Satz 1 AsylVfG allerdings erst mit Zustellung der Statusentscheidung ein (vgl. Marx, AsylVfG, § 6 Rn. 3; Bergmann, a.a.O., § 4 AsylVfG Rn. 3; an dieser Stelle ebenso: Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 6 Rn. 20). Es gilt insoweit nichts anderes als bei der allgemeinen Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten, die auch dann, wenn der Verwaltungsakt aufgrund entsprechender Verpflichtung durch gerichtliche Entscheidung ergangen ist, gleichwohl dem Verwaltungsakt, nicht dem Urteil zukommt (vgl. Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 121 Rn. 38). Eine ausdrückliche Regelung, die eine Bindungswirkung auch in Bezug auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts anordnet, enthält § 6 AsylVfG – anders als die entsprechende Vorschrift in § 42 AsylVfG über die Bindungswirkung von ausländerrechtlichen Entscheidungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG – nicht.

Sinn und Zweck der Vorschrift zwingen nicht zu der Annahme, dass die Dreimonatsfrist bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils zu laufen beginnt. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Dreimonatsfrist den Zweck hat, dem Stammberechtigten und seinen Familienangehörigen eine angemessene Überlegungszeit für die Entscheidung einzuräumen, ob ein Nachzug der Familienangehörigen stattfinden soll, spricht dies nicht für einen Fristbeginn mit Eintritt der Rechtskraft. Denn von dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des stattgebenden Verpflichtungsurteils erlangt der Stammberechtigte zunächst keine Kenntnis. Wenn die Rechtskraft des Urteils – wie hier – deshalb eintritt, weil das Bundesamt innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt hat, erfährt der Stammberechtigte erst später, wann die Rechtskraft eingetreten ist, sofern eine entsprechende Mitteilung durch das Verwaltungsgericht oder – wie hier – das Bundesamt erfolgt.

Im Übrigen würde eine an den Eintritt der Rechtskraft anknüpfende Entscheidungsfrist grundsätzlich eine entsprechende Belehrung der Ausländer über ihre aus der Flüchtlingsanerkennung folgenden Rechte und Pflichten voraussetzen, die nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylVfG in Umsetzung von Art. 22 der Qualifikationsrichtlinie 2011 vorgeschrieben ist. Damit verträgt sich nicht eine Unklarheit der Fristbestimmung zum Nachteil der Ausländer. Die dem Stammberechtigten mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 29. Juni 2011 erteilte Belehrung über seine Rechte und Pflichten enthält keinen Hinweis darauf, dass es für den Beginn der Dreimonatsfrist nicht auf den Zugang des gleichzeitig übersandten Bescheids über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern auf den Eintritt der Rechtskraft des zuvor ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils ankommen sollte.

Schließlich ist ein an die Rechtskraft des Verpflichtungsurteil anknüpfender Fristbeginn nicht wegen der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts geboten. Art. 12 Abs. 1 der Familiennachzugsrichtlinie zwingt zu keiner Auslegung des nationalen Rechts, die die Dreimonatsfrist möglichst früh beginnen lässt. Unterabsatz 1 der genannten Vorschrift geht von dem Grundsatz aus, dass bei Familienangehörigen eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 2 Buchst. b der Richtlinie) die in Artikel 7 genannten Nachweise nicht verlangt werden. Die in den Unterabsätzen 2 und 3 enthaltenen Bestimmen zwingen die Mitgliedstaaten nicht, sondern ermöglichen ihnen, unter den dort genannten Voraussetzungen ausnahmsweise auch bei Flüchtlingen die entsprechenden Nachweise zu verlangen. Somit wären nationale Regelungen selbst dann richtlinienkonform, wenn entweder von der Option des Unterabsatzes 3 kein Gebrauch gemacht und bei Flüchtlingen immer auf die in Artikel 7 genannten Nachweise verzichtet wird, oder wenn erst im Fall des Verstreichens von mehr als drei onaten zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Antragstellung entsprechende Nachweise verlangt werden. [...]