VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 09.04.2015 - 7 B 1548/12 - asyl.net: M22821
https://www.asyl.net/rsdb/M22821
Leitsatz:

Es gibt keine Gruppenverfolgung von Roma oder Ashkali in Serbien.

Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen von Roma und Ashkali in Serbien begründen kein Abschiebungsverbot.

Etwaige europa- und/oder verfassungsrechtliche Zweifel an der Lageeinschätzung des Gesetzgebers bei Bestimmung Serbiens als sicheren Herkunftsstaat teilt das Gericht in ständiger Rechtsprechung nicht.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Serbien, Roma, Ashkali, Gruppenverfolgung, offensichtlich unbegründet, Verfassungsmäßigkeit, sicherer Herkunftsstaat, extreme Gefahrenlage,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Dem Antragsteller droht bei einer Rückkehr nach Serbien keine Verfolgung wegen der behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali. Es gibt keine Gruppenverfolgung von Roma oder Ashkali in Serbien, weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2013 und vom 15. Dezember 2014; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 8 LA 129/14 –, juris). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster [(vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2014 - 4 L 867/14.A - juris) oder etwa des Verwaltungsgerichts Stuttgart] folgt das angerufene Gericht in ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. auch: VG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 7 L 603.14 - juris). Ein relevantes individuelles Verfolgungsschicksal im Sinne der Anforderungen der §§ 3 ff. AsylVfG hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr mit asyl- oder flüchtlingsrelevanten oder ansonsten rechtlich hier zu berücksichtigenden staatlichen oder nichtstaatlichen Maßnahmen zu rechnen hätte, sind nicht ersichtlich. ...

Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) liegen ebenso wenig wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Insbesondere vermag das Gericht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) des Antragstellers bei Rückkehr nach Serbien zu erkennen.

Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen von Roma und Ashkali in Serbien begründen im Übrigen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dies bei gruppenbezogenen Gefahren grundsätzlich ausgeschlossen. [...]

Das Voranstehende gilt erst Recht, weil Serbien sicherer Herkunftsstaat ist, Anl. II AsylVfG (zu § 29a).

Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht insoweit abweichende Rechtsprechungen anderer Verwaltungsgerichte, hält diese aber nicht für überzeugend und kann sich diese nicht zu eigen machen. Etwaige europaund/ oder verfassungsrechtliche Zweifel teilt das Gericht in ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 7 L 603.14 - juris). Dies gilt auch angesichts der Würdigung der kritischen Lageeinschätzung von Dr. Karin Waringo (Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation, April 2013, vgl. www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/Serbien_kein_sicherer_Herkunftsstaat.pdf) und strafrechtlicher sowie melderechtlicher Sanktionen im Zusammenhang von Ausreisen und Asylanträgen im Ausland (eingehend etwa: Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014, a.a.O.), so dass der Gesetzgeber Serbien zum sicheren Herkunftsstaat erklärt hat (vgl. Anl. II zu § 29a AsylVfG). Vereinzelte abweichende Auffassungen, namentlich etwa des Verwaltungsgerichts Münster (vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2014 - 4 L 867/14.A - juris) oder etwa des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 25. März 2014 - A 11 K 5036/13 -), überzeugen nicht … (7. Kammer, vgl. Beschluss vom 12. März 2015 - 7 B 972/15 -, ... 5. Kammer ..., vgl. Gerichtsbescheid vom 30. März 2015 - 5 A 4771/13 - mwN). Etwaige europa- und/oder verfassungsrechtliche Zweifel an der Lageeinschätzung des Gesetzgebers bei Bestimmung Serbiens als sicheren Herkunftsstaat teilt das Gericht in ständiger Rechtsprechung mithin nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 7 L 603.14 - juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 12. März 2015 - 7 B 972/15 -; VG Aachen, Beschl. v. 3. Februar 2015 - 9 L 680/14.A -, juris). Ein nachvollziehbarer Schluss auf eine Verfolgung, erniedrigende Behandlung oder konkrete Gefährdung von Minderheiten in Serbien lässt sich schließlich auch nicht aus etwaigen Behinderungen bei der Ausreise serbischer Staatsangehöriger sowie die zum 1. Januar 2013 eingeführte Vorschrift des Art. 350a serbStGB ziehen (vgl. hierzu ausführlich: Nds. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2014 - 27 L 1576/14.A -, juris). [...]