VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Beschluss vom 28.10.2014 - 5 L 1659/14.TR - asyl.net: M22825
https://www.asyl.net/rsdb/M22825
Leitsatz:

Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag eines Ausländers, dem vor Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde, unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 - ohne Nennung einer Norm des Asylverfahrensgesetzes ab, so bestehen erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit einer von der Behörde auf eine analoge Anwendung des § 36 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist.

Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt voraus, dass das Bundesamt ausdrücklich - im Tenor eines Bescheides - eine Entscheidung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG getroffen hat.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Abschiebungsanordnung, Abschiebungsandrohung, Dublinverfahren, unzulässig, Unzulässigkeit, Unbeachtlicher Asylantrag, unzulässiger Asylantrag, Dublin III-Verordnung, Inkrafttreten, Dublin II-VO, Abschiebungsverbot, nationales Abschiebungsverbot, Analogie,
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 36 Abs. 1, AsylVfG § 26a, AsylVfG § 27, AsylVfG § 30, AsylVfG § 31, AsylVfG § 71a, AsylVfG § 29 Abs. 1, AsylVfG § 34a, AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1 Nr. 4, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Ab.s 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Das Asylverfahrensgesetz enthält in den §§ 26a ff., 71 und 71a AsylVfG ausdrücklich zahlreiche Bestimmungen, wie in Deutschland gestellte Asylanträge seitens des Bundesamtes zu bescheiden sind, wobei sich die Frage der nachfolgendem Aufenthaltsbeendigung bei erfolglosem Asylantrag unterschiedlich danach richtet, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Asylantrag abgelehnt wurde. Insoweit regeln die §§ 34, 34a, 36 und 38 AsylVfG die Frage der Aufenthaltsbeendigung durch Erlass einer Abschiebungsanordnung oder einer Abschiebungsandrohung unter Setzung unterschiedlicher Fristen für eine freiwillige Ausreise, wobei die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung in § 75 Abs. 1 AsylVfG ebenfalls unterschiedlich geregelt ist. Außerdem ist der dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übertragene Prüfungsrahmen – und damit auch der Regelungsgehalt einer von ihm getroffenen aufenthaltsbeendenden Entscheidung – unterschiedlich, je nachdem, ob eine Abschiebungsanordnung oder aber eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, da eine Abschiebungsanordnung – anders als eine Abschiebungsandrohung – nur ergehen darf, wenn die Abschiebung tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A -; Beschluss der beschließenden Kammer vom 17. April 2014 - 5 L 583/14.TR -).

Von daher spricht viel dafür, dass eine Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch die Antragsgegnerin zur Frage ihrer Bestimmtheit erkennen lassen muss, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht, da nur so erkennbar wird, welche aufenthaltsbeendende Entscheidungen zulässiger Weise auf sie gestützt werden dürfen, zumal die Antragsgegnerin eine derartige Tenorierung ihrer Bescheide regelmäßig in den Anwendungsfällen des § 27a AsylVfG verwendet.

Selbst wenn dahingehende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin vorliegend zurückgestellt werden, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 36 Abs. 1 AsylVfG – Ablehnung des Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet – jedenfalls nicht erfüllt. Auch hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung ersichtlich nicht auf der Grundlage der §§ 71 Abs. 4 bzw. 71a Abs. 4 AsylVfG treffen wollen, so dass § 36 AsylVfG weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung als Rechtsgrundlage für die streitige Abschiebungsandrohung unter Setzung einer einwöchigen Ausreisefrist in Betracht kommt.

Anlass für eine analoge Anwendung der zuletzt genannten Norm sieht sie Kammer bei überschlägiger Prüfung nicht, denn die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie (nur) geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2/13 -, juris).

Vorliegend vermag die Kammer indessen nicht zu erkennen, dass sich für eine Bescheidung eines Asylantrags eines Antragstellers, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor Inkrafttreten der Dublin III-VO subsidiärer Schutz, wie er nunmehr in dieser Verordnung geregelt ist, gewährt worden ist, im Asylverfahrensgesetz keine ausdrückliche Grundlage für eine Entscheidung finden lassen könnte. Zu denken ist insoweit nämlich – je nachdem, ob die Antragsgegnerin nach den vorrangig zu prüfenden europarechtlichen Bestimmungen für eine sachliche Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist - an eine unmittelbare Anwendung der §§ 26a, 27, 27a, 29, 30, 31 und 71a AsylVfG, die ihrerseits unterschiedliche Regelungen dazu enthalten, unter welchen Voraussetzungen aufenthaltsbeendende Entscheidungen zu ergehen haben. Allein der Umstand, dass das BVerwG in dem von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteil vom 17. Juni 1014 – 10 C 7/13 – ausgeführt hat, dass der Antrag eines Ausländers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, dem im Ausland entsprechender Schutz gewährt worden ist, unzulässig ist, besagt nichts darüber, wie verfahrensrechtlich über einen derartigen Antrag zu entscheiden ist. Im Übrigen muss gesehen werden, dass das OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 16. Juli 2014 - 10 A 10692/13.OVG -, juris) auf einen vergleichbaren Sachverhalt bei aufgrund Zeitablaufs bejahter europarechtlicher Zuständigkeit der Antragsgegnerin § 71a AsylVfG angewandt hat.

Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, dass der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen des § 29 Abs. 1 AsylVfG vergleichbar und deshalb eine analoge Anwendung des § 36 AsylVfG geboten sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen, denn eine derartiger Verfahrensweise würde zu einer Umgehung des § 29 Abs. 2 AsylVfG führen, der ausdrücklich bestimmt, dass ein – an sich unbeachtliches – Asylverfahren fortzuführen ist, wenn – wie vorliegend - eine Rückführung des Asylbewerbers nicht innerhalb von drei Monaten möglich ist.

Von daher hat die Kammer ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer auf eine analoge Anwendung des § 36 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung. Die gleichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen im Ergebnis auch, wenn man eine analoge Anwendung des § 36 AsylVfG zuließe oder die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Unzulässigkeit des Asylantrags als die Anwendbarkeit des § 36 AsylVfG eröffnende Entscheidung auf der Grundlage des § 71a AsylVfG auslegen würde.

Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt nämlich – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG stets voraus, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Ob Letzteres der Fall ist, bedarf einer ausdrücklichen – nicht aber lediglich inzidenten – Entscheidung der Antragsgegnerin (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 11. August 2014 – 10 A 2348/13.Z.A. -, juris). Daran fehlt es indessen vorliegend. [...]