Im Falle einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen in allen Instanzen nicht dem Betroffenen aufzuerlegen.
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Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen waren in allen Instanzen analog § 430 FamFG der Bundesrepublik Deutschland als derjenigen Behörde, der die antragstellende Behörde angehört, aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 und § 83 Abs. 2, da sich die Freiheitsentziehung durch die Haftentscheidung erledigt hatte, und Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Da die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, ist nicht einzusehen, warum der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst tragen soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist. [...]