VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.04.2015 - 8 L 1492/15.F.A - asyl.net: M22850
https://www.asyl.net/rsdb/M22850
Leitsatz:

Das Flughafenasylverfahren ist auf Asylsuchende beschränkt, die nicht über ausreichende Reisedokumente verfügen oder deren Pässe tatsächlich und nicht nur vermeintlich gefälscht sind.

Schlagwörter: Flughafenverfahren, Reisepass, Reisedokument, Urkundenfälschung, gefälschter Reisepass, Nationalpass, gefälschter Nationalpass,
Normen: AsylVfG § 18a Abs. 1 S. 2,
Auszüge:

[...]

Nach § 18a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist das Asylverfahren vor der Einreise durchzuführen (sog. Flughafenverfahren), wenn der Ausländer - wie der Antragsteller - bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsucht und sich dabei - anders als der Antragsteller - nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweist. Nach dem Feststellungsbericht der Bundespolizei vom 05.04.2015 in der Bundesamtsakte (Bl. 14) war der von dem Antragsteller vorgelegte senegalesische Reisepass echt und mithin gültig. Darauf, dass der ebenfalls von dem Antragsteller vorgelegte Schweizer Ausländerausweis verfälscht war, kommt es ebenso wie auf das evtl. Fehlen eines Visums oder ein gefälschtes Visum in dem Reisepass nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht an. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach das sog. Flughafenverfahren auf Asylsuchende beschränkt bleiben soll, die nicht über ausreichende Reisedokumente verfügen oder deren Pässe tatsächlich - und nicht nur vermeintlich - gefälscht sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93. BVerfGE 94,166 = NVwZ 1996, 678; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2005, § 18a Rn. 39 f.). Die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes "der Antragsteller ... wurde am 05.04.2015 von der Bundespolizei wegen eines unechten Schweizer Aufenthaltstitels aufgegriffen und stellte am 21.04.2015 einen Asylantrag" sind nach dem Vorstehenden unvollständig und unzutreffend und genügen nicht der Wahrheitspflicht. [...]