VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 B 428/15 As - asyl.net: M22852
https://www.asyl.net/rsdb/M22852
Leitsatz:

1. Das Gericht sieht trotz Fortschritten bei der Bewältigung der Flüchtlingsprobleme in Italien noch systemische Mängel im Bereich der zeitnahen Unterbringung von Asylbewerbern.

2. Englischsprachige Fassungen von Zusagen des italienischen Innenministeriums sind nicht verwertbar, da die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 Satz 1 GVG).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Aufnahmebedingungen, systemische Mängel, Dublinverfahren, Gerichtssprache, Italien, Zusicherung, englisch, deutsch, Amtssprache, Tarakhel,
Normen: AsylVfG § 34a, AsylVfG § 34a Abs. 2 S. 1,
Auszüge:

[...]

2. Bei der lediglich gebotenen summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im vorliegenden Fall überwiegt daher das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

a) Das Gericht hat in den den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 16. Oktober 2014 – 3 B 915/14 As – und 24. Februar 2015 – 3 B 1023/14 As (jeweils juris) ausführlich dargelegt, dass und weshalb das Asylsystem und die Unterbringungsmöglichkeiten in Italien nicht unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen, weshalb diese systemischen Mängeln unterliegen. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin in einem anderen Verfahren vorgetragen, dass es im kommunalen Bereich Italiens vorübergehend zusätzliche und ausreichende weitere Unterbringungsmöglichkeiten gibt. Ob dies zutreffend ist, vermag das Gericht derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Als problematisch sieht es weiterhin an, dass nach vorliegenden Angaben es nach wie vor erhebliche zeitliche Lücken zwischen Asylantragstellung und Begründung des Antrags geben soll, währenddessen die Antragsteller in hoher Anzahl obdachlos sein sollen. Dazu bedarf es noch weiterer Aufklärung, weshalb der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen ist.

b) Die von der Antragsgegnerin vorgelegte undatierte allgemeine, englischsprachige Erklärung des italienischen Innenministeriums, wonach mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel) hinsichtlich Familien mit Minderjährigen (famillies with minors) bestimmte Garantien abgegeben werden, ist unzureichend. Sie gilt offensichtlich nicht für die kinderlosen Antragsteller und enthält keinerlei Hinweise darauf, in welcher Einrichtung die Antragsteller nach ihrer Überstellung konkret untergebracht werden sollen. Eine Prüfung, ob die Unterbringungsverhältnisse für sie nach einer Rückführung den Anforderungen der EMRK genügen würden, ist im Übrigen auf dieser Grundlage nicht möglich. Damit ist die Gefahr, im Falle einer Rückführung nach Italien mangels einer den Mindesterfordernissen entsprechenden Unterbringung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein, für die Antragsteller nicht hinreichend ausgeräumt. Eine solche konkrete Erklärung muss spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen.

c) Bezüglich der von der Antragsgegnerin nur in englischsprachiger Fassung vorgelegten Zusage des italienischen Innenministeriums weist das Gericht im Übrigen darauf hin, dass nach § 184 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die deutsche Sprache Gerichtssprache ist. Der englischsprachige Text ist daher nicht verwertbar (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. April 2008 – 3 UE 460/06.A –, juris Rn. 66. VG Hamburg, Beschluss vom 08. Januar 2014 AE 4953/13 –, juris Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2013 – 21 ZB 13.500 –, juris Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 55 Rn. 9; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 55 Rn. 52 ff. 57 je m.w.N.).

Dies gilt umso mehr, als es bei diplomatischen Texten, wie dem des italienischen Innenministeriums auf den genauen Wortlaut ankommt, um deren rechtliche Verbindlichkeit feststellen zu können. [...]