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VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Urteil vom 30.04.2015 - 13 K 515/15.A - asyl.net: M22864
https://www.asyl.net/rsdb/M22864
Leitsatz:

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angesichts der Umstände und Missstände in Italien ("Tarakhel") findet auch auf den Kreis nicht besonders schutzwürdiger Personen Anwendung. Daher ist immer nur unter eingeschränkten Bedingungen eine Abschiebung nach Italien zuzulassen.

Schlagwörter: Selbsteintritt, Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung, Italien, Europäische Grundrechtecharta, Europäische Menschenrechtskonvention, Aufnahmebedingungen, systemische Mängel, Zusicherung, Garantie, Garantieerklärung, EGMR,
Normen: VO 604/2013 Art. 17, AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a,
Auszüge:

[...]

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113Abs. 1 VwGO). Diese haben einen Anspruch darauf, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates - Dublin III-VO (bzw. der Verordnung Nr. 343/2003 - Dublin II-VO -) Gebrauch macht und ihren Asylantrag inhaltlich prüft. Das Ermessen der Beklagten ist insoweit auf null reduziert.

Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die der Beklagten seit langem bekannten Beschlüsse der Kammer in den Verfahren der vorliegenden Art. Die Kammer hat die Frage, ob eine Rückführung von Asylbewerbern nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens zulässig ist, erstmals mit Beschluss vom 1. August 2014 - 13 L 766/14A - verneint. Im Kern hat die Kammer - seitdem in ständiger Rechtsprechung - ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Mai 2014 - 2 L 89/14.A -, juris, damit begründet, dass angesichts der in verschiedenen Berichten beschriebenen Umstände und Missstände in Italien es derzeit offen sei, ob die Behandlung der Asylbewerber in Italien mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK vereinbar ist. Die Kammer erspart sich eine weitere Aufzählung und Darstellung der verschiedenen Beschlüsse der Kammer, die dem Bundesamt allesamt bekannt sind.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat nunmehr in der oben zitierten Entscheidung vom 27. Januar 2015 auf seinen Beschluss im vorhergehenden Eilverfahren 7a L 1716/14.A, juris, abgestellt. Dort hat das Gericht - auszugsweise - ausgeführt: [...]

Nachfolgend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nunmehr mit Beschluss vom 4. März 2015 - 1 A 346/15.A -, juris, den gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gestellten Antrag des Bundesamtes auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verwiesen.

Die Kammer schließt sich vollinhaltlich den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen an und bestätigt damit auch im Hauptsacheverfahren das, was die Kammer in Eilverfahren seit Monaten judiziert. Sie weist ausdrücklich ausdrücklich darauf hin, dass sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, wonach nach die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch auf den Kreis nicht besonders schutzwürdiger Personen Anwendung findet, teilt und deshalb immer nur unter eingeschränkten Bedingungen eine Abschiebung nach Italien zuzulassen ist (vgl. insofern auch: Tiedemann, Rückführung von Asylbewerbern nach Italien, NVwZ 2015, 121 ff.). [...]