Wird eine Haftbeschwerde begründet, so hat das Ausgangsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Abänderung der Ausgangsentscheidung erforderlich ist und hierbei die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel sowie neue bzw. geänderte Anträge zu berücksichtigen. Andernfalls ist von einem groben Mangel bei der Durchführung des Abhilfeverfahrens auszugehen.
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Der Betroffene hat mit Anwaltsschriftsatz vom 16.4.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.4.2015 eingelegt und die Beschwerde mit Schriftsätzen vom 24.4.2015 (Bl. 20 ff. d.A.), 28.4.2015 (Bl. 30 d. A.) und 1.5.2015 (Bl. 40 f. d. A.) begründet, worauf Bezug genommen wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4.5.2015 nicht abgeholfen.
Der Nichtabhilfebeschluss ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da das Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Bei Vorlage einer Begründung - wie im vorliegenden Fall - hat das Ausgangsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Abänderung der Ausgangsentscheidung erforderlich ist. Hierbei sind die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel sowie neue bzw. geänderte Anträge zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls hat das erstinstanzliche Gericht im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen im Abhilfeverfahren selbst Ermittlungen anzustellen und über die neuen Tatsachen Beweiserhebungen durchzuführen (§ 26 FamFG). Zudem muss das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, ein inhaltlich unzureichendes Vorbringen zu konkretisieren. Das Gericht kann auch im Abhilfeverfahren, soweit es dies für sachdienlich hält, die Sache mit den Beteiligten in einem Termin besprechen. Vor einer abändernden Entscheidung ist den übrigen Beteiligten regelmäßig rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 68 Rn. 11 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist das Amtsgericht in dem von ihm durchgeführten Abhilfeverfahren nicht nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Amtsgericht mit der ausführlichen Begründung der Beschwerde in der Abhilfeentscheidung in irgendeiner Form auseinandergesetzt hat. Die Begründung, "Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Beurteilung", ist nichtssagend und ersetzt eine zureichende Abhilfeentscheidung, in der auf die Argumente des Betroffenen, der abgeschoben werden soll, auch einzugehen ist, nicht, zumal der Betroffene ausweislich des Schreibens der antragstellenden Behörde vom 29.4.2015 aller Voraussicht nach am 4.5.2015 rückgeführt werden sollte, was dann letztendlich auch geschah, d.h. allenfalls das Amtsgericht noch in der Lage gewesen wäre, die Rückführung am 4.5.2015 zu stoppen. Grobe Mängel bei der Durchführung des Verfahrens berechtigen das Beschwerdegericht, die Sache in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahren an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 68, Rn. 34 m.w.N.).
Ein grober Mangel bei der Durchführung des Abhilfeverfahrens, das die Rückgabe an das Amtsgericht angebracht erscheinen lässt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschwerdeführer neue Tatsachen und/oder Beweismittel vorgebracht hat, mit denen sich das Ausgangsgericht nicht genügend auseinandergesetzt hat (vgl. Keidel, a.a.O., § 68 Rn. 34 a.E. m.w.N.). Das Amtsgericht hat sich in der Abhilfeentscheidung mit dem Vorbringen des Betroffenen überhaupt nicht auseinandergesetzt. U.a. wirft der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen die Frage auf, wieso die Antragstellerin den Betroffenen abschieben könne, wenn seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Daran schließt sich die nächste Frage an, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Rückführung? Ist dies im Antrag vom 15.4.2015 ausreichend substantiiert dargelegt? [...]