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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - asyl.net: M22875
https://www.asyl.net/rsdb/M22875
Leitsatz:

Eine Verpflichtung des Gerichts, die mündliche Verhandlung zu vertagen anstatt nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens einer Beteiligten zu entscheiden, kann nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 ZPO allenfalls dann bestehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versuch einer gütlichen Einigung aussichtsreich sein könnte.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: mündliche Verhandlung, Ausbleiben eines Beteiligten, gütliche Einigung, Vergleich, Ladung, Abwesenheit, Ausweisung, Aufenthaltserlaubnis, Berufungszulassungsantrag,
Normen: VwGO § 102 Abs. 2, ZPO § 278 Abs. 1, VwGO § 173 S. 1,
Auszüge:

[...]

III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

1. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe über die Klage nicht in Abwesenheit der Beklagten entscheiden dürfen, weil bei deren Teilnahme an der mündlichen Verhandlung die realistische Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung bestanden habe. Im Hinblick auf die gravierenden Konsequenzen, die die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger habe, sei die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Beklagten unverhältnismäßig.

Über die Klage kann nach § 102 Abs. 2 VwGO bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn entschieden werden, wenn wie hier in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Ob dies geschieht, steht dabei im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.1982 – 9 C 894/80 – juris Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, sind jedoch nicht ersichtlich. Soweit man davon ausgeht, dass § 278 Abs. 1 ZPO, nach dem das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein soll, nach § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend gilt (so Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 26. Ergänzungslieferung 2014, § 173 Rn. 205 m.w.N. zur Gegenauffassung), wäre diese Regelung zwar möglicherweise bei der Ermessensausübung zu beachten. Dass das Verwaltungsgericht gegen diese Regelung verstoßen hätte, ist aber weder aus dem Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung noch sonst ersichtlich. Denn Anhaltspunkte dafür, dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits möglich gewesen wäre, sind weder vom Kläger dargelegt noch anderweitig erkennbar.

Soweit der Kläger meint, bei einer Teilnahme der Beklagten an der mündlichen Verhandlung sei eine vergleichsweise Einigung realistisch gewesen, weil der Kläger sich hätte verpflichten können, sich umgehend einer Behandlungstherapie zur Gewaltprävention zu unterziehen, und die Beklagte dann möglicherweise im Gegenzug die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 7. März 2014 in Aussicht gestellt hätte, ergibt sich daraus nicht die Möglichkeit der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren. Denn diese Erklärungen der Beteiligten hätten allein zur Folge gehabt, dass der Kläger bis zur Entscheidung über die auf Aufhebung der Ausweisung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage nicht hätte abgeschoben werden können. Eine diesbezügliche Einigung hätte sich daher ausschließlich auf das den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betreffende Eilverfahren bezogen.

Soweit der Kläger vorträgt, auch andere Regelungsmöglichkeiten bis hin zu einer ablehnenden Entscheidung der Beklagten seien denkbar gewesen, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Versuch, eine vergleichsweise Regelung zu erzielen, hätte aussichtsreich sein können. Allenfalls dann wäre aber nach der Regelung von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung § 278 Abs. 1 ZPO, bei der es sich lediglich um eine Sollbestimmung handelt, eine Verpflichtung des Gerichts in Betracht gekommen, die mündliche Verhandlung im Interesse einer gütlichen Einigung zu vertagen statt nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten zu entscheiden (vgl. insoweit auch den Rechtsgedanken des § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der es zulässt, von erkennbar aussichtslosen Güteterminen abzusehen).

Insbesondere ergaben sich Anhaltspunkte, die eine gütliche Einigung im Falle einer Teilnahme der Beklagten an der mündlichen Verhandlung für das Verwaltungsgericht als aussichtsreich hätten erscheinen lassen können, auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht aus dem Verlauf des Klageverfahrens. Weder hatte der Kläger nach den Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und insbesondere nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung in irgendeiner Weise ein Interesse an einer gütlichen Einigung bekundet oder auf eine Vertagung der mündlichen Verhandlung hingewirkt, um der Beklagten eine Teilnahme zum Zweck einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu ermöglichen, noch war ein Interesse der Beklagten an einer Einigung ersichtlich. Vielmehr spricht das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ebenso dafür, dass die Beklagte an einer Einigung nicht interessiert war, wie die Ausweisung des Klägers nicht nur aus spezialpräventiven, sondern auch aus generalpräventiven Gründen. Denn soll die Ausweisung erfolgen, um andere Ausländer von vergleichbaren Taten abzuschrecken, so kann anders als möglicherweise dann, wenn die Ausweisung ausschließlich im Hinblick auf eine vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr erfolgt ist, der Zweck der Ausweisung nicht durch die Verpflichtung des Klägers erreicht werden, sich zur Verringerung der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr einer Therapie zu unterziehen, wie sie dem Kläger zur Herbeiführung einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vorschwebt.

2. Ein Verfahrensmangel liegt schließlich auch nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Psychologen der Justizvollzugsanstalt, der beim Kläger während der Haft eine Therapie habe durchführen sollen, als Zeugen vernehmen müssen, weil der Kläger diese Therapie möglicherweise zu Recht abgebrochen habe, wenn der Psychologe ihn, wie der Kläger behauptet, als Psychopathen bezeichnet habe. Darüber, ob dies der Fall gewesen sei, habe sich das Verwaltungsgericht nur durch die Zeugeneinvernahme des Psychologen ein Bild verschaffen können. Denn ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ist damit nicht dargelegt.

Die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO wäre nur dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25 m.w.N.). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Denn die Frage, ob der Kläger die Teilnahme an der internen Gewalt- Präventions-Gruppe der Justizvollzugsanstalt zu Recht beendet hat, war für das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich.

Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war die Nichtteilnahme an der Gewaltpräventionsmaßnahme der Justizvollzugsanstalt vielmehr nur insoweit relevant, als das Gericht aus ihr die fehlende Einsicht des Klägers in den vom psychologischen Fachdienst der Justizvollzugsanstalt festgestellten Behandlungsbedarf abgeleitet hat. Auf die Frage, ob der Kläger berechtigt war, die Teilnahme abzubrechen, zu deren Klärung es nach Ansicht des Klägers der Zeugeneinvernahme des Psychologen bedurft hätte, hat es hingegen nicht abgestellt. [...]