VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 18.05.2015 - 4 A 803/15.Z.A - asyl.net: M22917
https://www.asyl.net/rsdb/M22917
Leitsatz:

Die rechtliche Bewertung der Gestaltung des Asylverfahrens in der Republik Slowakei wirft schwierige Fragen auf, die im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend zu klären sind.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Berufungszulassungsantrag, Slowakische Republik, Grundsätzliche Bedeutung, Prozesskostenhilfe, Dublin II-VO, systemische Mängel, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung,
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3, 343/2003 Art. 3 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Denn die Voraussetzungen gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor.

Der Antragsteller ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Es besteht auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Rechtsverfolgung des Klägers. Denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage seines Zulassungsvorbringens erscheint es möglich, dass er mit seinem Begehren auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durchdringen wird.

An die Prognose der Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs ist grundsätzlich kein strenger Maßstab anzulegen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nämlich nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 1439/88 - , juris; HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 10 D 2892/09 -, juris Rdnr. 15). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob einem Asylbewerber, der vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in der Slowakischen Republik einen Asylantrag gestellt hat, im Falle seiner Rückführung in diesen eigentlich zuständigen Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht und ob im Hinblick hierauf ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung besteht, ist bislang nicht geklärt. Die rechtliche Bewertung der Gestaltung des Asylverfahrens in der Republik Slowakei wirft schwierige Fragen auf, die im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend zu klären sind. [...]