VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 06.03.2015 - 3 K 832/14 - asyl.net: M22925
https://www.asyl.net/rsdb/M22925
Leitsatz:

Das italienische Asylsystem leidet nicht an systematischen Mängeln; zur Frage des Ablaufs der Überstellungsfrist und der Berücksichtigung des sogenannten "Kirchenasyls".

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Kirchenasyl, Überstellungsfrist, Italien, systemische Mängel, Fristablauf, Ablauf der Überstellungssfrist, unzulässig, Dublin III-Verordnung, Tarakhel, EGMR, Aufnahmegesuch, Wiederaufnahmegesuch, Übernahmeersuchen, Rechtsbehelf, Rechtsmittel, Suspensiveffekt, Hemmung der Frist, Untertauchen, subjektives Recht, Entziehungsabsicht,
Normen: AsylVfG § 27a, EMRK Art. 3, AsylVfG § 34a, VO 604/2013 Art. 29, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Dies gilt insbesondere für die im angegriffenen Bescheid getroffene, auf § 27a AsylVfG gestützte Feststellung der Beklagten, dass der - am 16.01.2014 in Deutschland gestellte - Asylantrag der Klägerin unzulässig sei. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG sind erfüllt, da Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin richtet sich nach der Verordnung Nr. 604/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-VO) (Diese Verordnung findet nach ihrem Art. 49 Abs. 2 auf ab 1.1.2014 gestellte Asylanträge Anwendung.); als eritreische Staatsangehörige ist die Klägerin Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung. Nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich hier wegen der vorhandenen EURODAC-Daten (Bl. 48 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten) nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung. Diese Bestimmung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Dass Italien dem Aufnahmeersuchen der Beklagten vom 04.03.2014 bis zum Erlass des Bescheides am 19.05.2014 nicht ausdrücklich zugestimmt hat, ist wegen Art. 18 Abs. 1 a, 21, 22 Abs. 7 der Verordnung unbeachtlich. Art. 22 Abs. 7 lautet: "Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Es liegt auch kein Sonderfall vor, nach dem nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichtshöfe (vgl. nur EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 -) wegen systematischer Mängel im Aufnahmeland von einer Rückführung abgesehen werden müsste. Das italienische Asylsystem leidet nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.01.2015 - 2 A 196/14 -) nicht an systemischen Mängeln, auf Grund derer der Klägerin nach ihrer Rückführung eine menschenunwürdige Behandlung droht. [...]

Das Gericht vermag, dies sei angemerkt, die Interpretation der Entscheidung des EGMR durch das Verwaltungsgericht Frankfurt im Urteil vom 09.07.2013 - 7 K 560/11 F.A.- nicht nachzuvollziehen, dass die maßgebliche Aussage der Entscheidung des EGMR laute, die Republik Italien müsse in einem anderen Fall mit ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof rechnen und EU-Mitgliedsstaaten, die Asylsuchende im Rahmen der Dublin II-Regeln nach Italien abschieben, müssten damit rechnen, dass der Gerichtshof gegen sie einen Bruch von Art. 3 EMRK feststellt (zit. nach juris; vgl. in diesem Urteil auch die nicht nachvollziehbare Begründung: "Der Beschluss des EGMR vom 02.04.2013 muss daher unabhängig vom Wortlaut der Begründung in Rn. 78 in einem anderen Sinne verstanden werden", ebenfalls zit. nach juris). Der EGMR hat vielmehr in Ansehung der von ihm zitierten, weit gespannten Auskunftslage Ausführungen zur Bewertung der Verhältnisse in Italien gemacht und sodann die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, sie wäre im Falle einer Rückführung nach Italien einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die ausreichend gravierend ist, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. [...]

Mit Blick auf diese Entscheidungen ist bezogen auf den hier vorliegenden Fall einer erwachsenen weiblichen Ausländerin daher weiterhin von der (uneingeschränkten) Rechtmäßigkeit einer Rückführung nach Italien auszugehen. Diese Auffassung wird so auch vom OVG des Saarlandes geteilt (Beschluss vom 26.01.2015 - 2 A 196/14 -, auf dessen Ausführungen verwiesen wird) sowie vom EGMR in seiner Entscheidung vom 05.02.2015 (A.M.E. gegen die Niederlande Nr. 51482/10) (vgl. Pressemitteilung der Gerichtskanzlei ECHR 047/2015).

Hinsichtlich der Frage der Überstellungsfrist gilt Folgendes:

a. Zunächst ist davon auszugehen, dass mit Blick auf das von der Klägerin durchgeführte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 34a AsylVfG die Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Art. 29 Dublin-III-VO nach Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24.06.2014 gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 27 Absatz 3 Dublin-III-VO neu zu laufen begonnen hat.

Die unter Geltung der Dublin-II-Verordnung umstrittene Frage, ob mit Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 neu zu laufen beginnt (zum Streitstand, wie sich eine negative Eilentscheidung auf die Überstellungsfrist nach der Dublin-II-VO auswirkt nur VG Würzburg, Beschluss vom 11.06.2014 - W 6 S 14.50065 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2014 - 13 A 1347/14.A - einerseits und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.08.2014 - A 11 S 1285/14 - andererseits (wohl auch Dublin-III-betreffend), jeweils zit. nach juris), ist durch Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 27 Absatz 3 Dublin-III-VO im oben genannten Sinne beantwortet. Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wideraufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 27 Absatz 3 Dublin-III-VO sehen die Mitgliedstaaten zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor: a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durch - führung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.

Der nationale Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Art. 27 Absatz 3 Buchstabe c Dublin-III-VO durch die Einführung von § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG in innerstaatliches Recht umzusetzen. Danach ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Dieser Antragstellung kommt eine aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 27 Absatz 3 Buchstabe c Dublin-III-VO zu. Eine solche aufschiebende Wirkung im unionsrechtlichen Sinne liegt vor, weil der unionsrechtliche Verordnungsgeber, wie er in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, davon ausgegangen ist, dass allen drei in Art. 27 Absatz 3 Dublin-III-VO genannten Möglichkeiten, die nationalen Gerichte um eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung zu ersuchen, eine aufschiebende Wirkung zukommt. Wenn der Unionsgesetzgeber nämlich der Auffassung gewesen wäre, das lediglich Art. 27 Absatz 3 Buchstabe a Dublin-III-VO eine aufschiebende Wirkung vorsehe, so hätte er dies in dem Verweis des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dergestalt zum Ausdruck gebracht, dass er nur auf den Buchstaben a des Art. 27 Absatz 3 Dublin-III-VO verwiesen hätte. Da er dies nicht getan hat, in Art. 27 Abs. 3, 29 Dublin-III-VO - von Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO abweichend - Vorgaben für die Rechtsbehelfe macht und auch zwischen dem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung und dem Antrag, die Durchführung einer Überstellungsentscheidung auszusetzen unterscheidet, kommt allen in Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verfahren die dort genannte aufschiebende Wirkung zu, mit der Folge des Laufs der Frist von sechs Monaten nach der "Überprüfung".

Dieses Ergebnis folgt zudem dem Ziel, welches mit Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO verfolgt wird. Dem ersuchenden Staat soll sowohl nach Zustimmung durch den ersuchten Mitgliedsstaat als auch nach Fortfall der aufschiebenden Wirkung die gleiche Zeitspanne zur Vorbereitung der Überstellung verbleiben. Die Frist von sechs Monaten trägt der praktischen Komplexität und den organisatorischen Schwierigkeiten Rechnung, die bei der Überstellung auftreten (EuGH, Urteil vom 29. Januar – C-19/08 – Sammlung der Rechtsprechung 2009 Seite I -00495, Rn. 40 – Petrosian u.a.; vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 – A 11 S 1285/14 -).

Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben (EuGH, a.a.O.). Dass diese Überstellung erfolgen wird, kann nicht als sichergestellt angesehen werden, solange ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO anhängig ist, weil er gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG die Vollstreckung der Überstellung hindert.

b. Im vorliegenden Fall gilt für die Klägerin aufgrund des Umstandes, dass sie sich seit dem 18.12.2014 in Kirchenasyl befindet (vgl. Bl. 28 der Gerichtsakte; damit hat die Klägerin sich während der noch laufenden Überstellungsfrist, die entsprechend den obigen Ausführungen der Kammer (zunächst) am 24.12.2014 endete und nach einem gescheiterten Überstellungsversuch in Kirchenasyl begeben. Insoweit kann sich die Klägerin auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist berufen.), aber nicht die Überstellungsfrist von sechs Monaten, sondern die für das "Untertauchen" einer Person vorgesehene Frist von achtzehn Monaten nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diese Wertung ergibt sich aus der überzeugenden Rechtsprechung des OVG des Saarlandes (Urteil vom 13.09.2006 - 1 R 17/06 -, juris), wonach ein sich seiner beabsichtigten Abschiebung entziehender und Zuflucht im Kirchenasyl suchender Ausländer sich bewusst der Ordnung des Staates entzieht und nicht besser gestellt werden darf, als ein sich gesetzestreu verhaltender Ausländer.

c. Die Regelungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO berühren zudem keine subjektive Rechte der zu überstellenden Klägerin, noch vermögen sie solche zu begründen. Eine mögliche Überschreitung der Überstellungsfrist wäre unerheblich, da allein ein Verstoß gegen die Fristenregelungen der Dublin-VO für sich keine subjektiven Rechte der Asylbewerber verletzt, sofern damit keine Grundrechtsverletzung einhergeht (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - und vom 27.08.2014 –A 11 S 1285/14- juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2014 - 13 LA 66/14 -, juris; Hess. VGH. Beschluss vom 25.08.2014 - 2 A 975/14.A; BVerwG, Beschluss vom 15.04.2014 - 10 B 17/14 -, juris), was jedenfalls, solange eine Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist, nicht anzunehmen ist. Denn die Dublin-VO gewährt den Antragstellern keinen subjektiv einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass ihr Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedsstaat geprüft wird, den sie für zuständig halten. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem nur insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung der Asylgewährung verpflichtet sein muss. Die Fristbestimmungen der Dublin-VO dienen allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber den Antragstellern (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat zu gewähren (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10u.a., N.S. u.a. - a.a.O.; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - a.a.O. und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208)). Der Europäische Gerichtshof hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 15.4.2014 - 10 B 16/14 - juris). [...]