OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2015 - 2 A 343/14 (ASYLMAGAZIN 7-8/2015, S. 256 ff.) - asyl.net: M22935
https://www.asyl.net/rsdb/M22935
Leitsatz:

1. In der Abschiebungsandrohung darf grundsätzlich jeder Staat als Zielstaat bezeichnet werden, in den aus der Sicht der androhenden Behörde eine Abschiebung durchgeführt werden kann.

2. Dass der Ausländer jemals in dem in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat gelebt hat, stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zielstaatsbezeichnung dar.

3. Ein Gericht darf die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf einen konkreten Zielstaat nicht bestätigen, ohne die Frage zwingender Abschiebungsverbote hinsichtlich dieses Zielstaates geprüft zu haben.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Abschiebungsandrohung, Zielstaat, Zielstaatsbezeichnung, Abschiebungsverbot, Serbien, Kosovo, Roma, Asylverfahren,
Normen: AufenthG § 59 Abs. 2, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2012 ist insgesamt abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die in der Abschiebungsandrohung enthaltenen Zielstaatsbestimmungen "Serbien" zu Unrecht aufgehoben.

Gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Daneben soll der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Die Angabe des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung ist erstmals durch das Ausländergesetz 1990 geregelt worden.(BGBl I S. 1354) Damit sollte im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine Klärung der Zulässigkeit der Abschiebung in den genannten Staat bereits im Rahmen der Abschiebungsandrohung herbeigeführt und das weitere Vollstreckungsverfahren hiervon möglichst entlastet werden. (vgl. BT-Drs. 11/6321 S. 81) Durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.6.1992 sind die Abschiebungsandrohung und die Regelung über die Zielstaatsbezeichnung neu gestaltet worden.(BGBl I S. 1126) Nach dem früheren § 50 Abs. 2 AuslG sollte der Abschiebezielstaat stets, d.h. auch in den Fällen, in denen der Ausländer in den Staat seiner Staatsangehörigkeit abgeschoben werden sollte, bezeichnet werden. Damit wollte der Gesetzgeber im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dem Umstand Rechnung tragen, dass androhende und abschiebende Behörde nicht notwendig identisch sind.(vgl. BT-Drs. 12/2062 S. 43 f.; BVerwG, Urteil vom 25.7.2000 - 9 C 42/99 - BVerwG 111, 343) Auch in der nunmehr geltenden, inhaltlich gegenüber § 50 Satz 2 AuslG unveränderten Sollvorschrift des § 59 Abs. 2 AufenthG wird auf einen bestimmten Abschiebezielstaat im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung hingewiesen, um das vorrangige Abschiebezielland für den oder die Betroffenen und für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebungshindernissen bezüglich dieses Staates vornehmen zu können.(vgl. Bauer in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 59 AufenthG Rdnr. 33).

§ 59 Abs. 2 AufenthG steht der Aufnahme mehrerer Zielstaaten in der Abschiebungsandrohung, die wahlweise für eine Abschiebung in Betracht kommen, nicht entgegen.(vgl. Bauer a.a.O. § 59 AufenthG Rdnr. 38; Hailbronner, Ausländerrecht, März 2012, § 59 Rdnr. 34) Aus der Verwendung der im Singular gehaltenen Formulierung "der Staat" ergibt sich keine Begrenzung der Anzahl der Zielstaaten in der Abschiebungsandrohung. Dies würde der im zweiten Teil des § 59 Abs. 2 AufenthG vorgesehenen Erweiterung des Kreises möglicher Zielstaaten, auf die der Ausländer in der Androhung hingewiesen werden soll, entgegenstehen. Die generelle Erweiterung des Kreises der Zielstaaten ist notwendig, weil die androhende Behörde nicht in der Lage ist, abschließend alle für die Abschiebung in Betracht kommenden Zielstaaten zu nennen. Erweist sich beim Vollzug der Abschiebung, dass die Rückführung in den in der Androhung genannten Staat nicht möglich ist oder dass eine günstigere Abschiebungsmöglichkeit besteht, soll die Abschiebung nicht daran scheitern, dass der andere Zielstaat nicht ebenfalls schon in der Abschiebungsandrohung konkret bezeichnet wurde.(vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44) Daraus ergibt sich erst recht, dass die Behörde dort, wo von vornherein mehrere Zielstaaten für die Abschiebung in Betracht kommen, nicht daran gehindert bzw. berechtigt ist, diese in der Abschiebungsandrohung als Zielstaat zu benennen. Eine andere Sichtweise würde dem erwähnten Zweck der Verfahrensbeschleunigung zuwiderlaufen. Die Benennung zweier potenzieller Zielstaaten (hier: "Kosovo oder Serbien") kann daher im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen.

Ebenso wenig ist es erforderlich, eine verbindliche Reihenfolge der in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaaten in der Weise zu bestimmen, dass die Abschiebung primär in einen Staat erfolgt und eine Abschiebung in einen anderen nur unter der Bedingung erfolgen soll, dass die Abschiebung in den primären Zielstaat scheitert. Das allgemeine vollstreckungsrechtliche Gebot, bei mehreren angedrohten Zwangsmitteln eine Reihenfolge anzugeben (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 VwVG), wird durch § 59 Abs. 2 AufenthG modifiziert. (vgl. Hailbronner a.a.O., § 59 Rdnr. 34; a.A. Funke-Kaiser, GK - AufenthG, § 59 Rdnr. 44) Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch die erwähnte, im zweiten Teil der Vorschrift angelegte Erweiterung des Kreises der Zielstaaten nicht von einem vorherigen Scheitern der Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat abhängt. Das Anliegen des Gesetzgebers besteht erkennbar darin, der Behörde eine vollstreckungsrechtliche Grundverfügung an die Hand zu geben, die eine effektive Durchsetzung der Ausreisepflicht ermöglicht.(vgl. Bauer a.a.O., § 59 AufenthG Rdnr. 40; OVG Greifswald, Urteil vom 15.5.2012 - 3 L 98/04 - (juris))

Die Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung "Serbien" durch das Verwaltungsgericht - im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass die Kläger dort nie gelebt hätten und wegen der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts nicht zumutbar auf Serbien als Ort ihrer Rückkehr verwiesen werden könnten - entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. § 59 Abs. 2 AufenthG nennt hinsichtlich der möglichen Erweiterung des Kreises der Zielstaaten lediglich als Voraussetzung, dass der Ausländer in den betreffenden Staat einreisen darf oder dieser zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Dafür, dass hinsichtlich der ausdrücklich in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaaten - darüber hinausgehende - weitere Voraussetzungen in dem vom Verwaltungsgericht genannten Sinne bestehen sollen, gibt es in der Vorschrift keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist in der Gesetzesbegründung zu der damaligen Neufassung des § 50 Abs. 2 AuslG lediglich von den "für die Abschiebung in Betracht kommenden Zielstaaten" die Rede.(vgl. BT-Drs. 12/2062 S. 44) Das lässt aus der Sicht des Senats nur den Schluss zu, dass in der Abschiebungsandrohung jeder Staat als Zielstaat bezeichnet werden darf, in den aus der Sicht der androhenden Behörde eine Abschiebung durchgeführt werden kann.(vgl. Hailbronner a.a.O. § 59 Rdnr. 31).

Diese Sichtweise steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2012 - 10 B 39/12 - InfAuslR 2013, 42, sowie Urteil vom 10.7.2003 - 1 C 21/02 -, BVerwGE 118, 308), wonach das Bundesamt auch in Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ermächtigt und gehalten ist, eine "Vorratsentscheidung" zum Vorliegen von Abschiebungsverboten in der Abschiebungsandrohung in Bezug auf bestimmte Zielstaaten zu treffen und dem Asylsuchenden damit die rechtliche Überprüfung einer derartigen Entscheidung zu eröffnen, um auf diese Weise insoweit eine frühzeitige Klärung herbeizuführen.

Dies dient dem gesetzgeberischen Ziel, das Asylverfahren zu beschleunigen und zu konzentrieren, um im Falle der Ablehnung des Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehrens die Aufenthaltsbeendigung ohne weitere Verzögerung durchsetzen zu können. Eine Abschiebungsandrohung unterliegt daher in Bezug auf die Bezeichnung des Zielstaates nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesehen werden kann. Die Abschiebungsandrohung hinsichtlich eines bestimmten Zielstaats darf lediglich dann ohne Prüfung von Abschiebungshindernissen als rechtswidrig aufgehoben werden, wenn eine Androhung auf Vorrat den vom Gesetz verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.1998 - 1 B 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 4) Davon ist hier nicht auszugehen.

Auch wenn es aus praktischen Gründen - z.B. mit Blick auf die sprachliche Verständigungsmöglichkeit oder die ethnische Zugehörigkeit - häufig zweckmäßig sein mag, dass die Betroffenen in einer gewissen Beziehung zum Zielstaat der angedrohten Abschiebung stehen, so stellt dies keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zielstaatsbezeichnung dar.(vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 29.4.2009 - 1 B 11/05 - (juris)) Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob die Kläger überhaupt jemals in Serbien gelebt haben.

Zur Bestätigung der Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Serbien als rechtmäßig bedarf es allerdings der Vergewisserung, dass hinsichtlich dieses Zielstaates keine Abschiebungsverbote vorliegen. Ein Gericht darf nicht die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf einen konkreten Zielstaat bestätigen, ohne die Frage zwingender Abschiebungsverbote hinsichtlich dieses Zielstaates geprüft zu haben. (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2003 - 1 C 21.02 -, BVerwGE 118, 308) Dies zugrunde legend ist im vorliegenden Fall die - im erstinstanzlichen Urteil unterbliebene - Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaates Serbien nachzuholen.

Derartige Abschiebungsverbote hinsichtlich des Zielstaates Serbien sind allerdings weder von den Klägern, abgesehen von einem ganz allgemeinen Hinweis auf eine Diskriminierung von Roma "auch" in Serbien, geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insoweit kann zunächst auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung der Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung "Serbien" auf die angeblich fehlende Sicherung des Lebensunterhalts abgestellt hat, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von Bedeutung ist. Von einem solchen Abschiebungsverbot ist indes zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht auszugehen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Nov. 2014), S. 14 f.) vom 15.12.2014 wurde durch das Änderungsgesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vom 31.8.2012 eine Grundlage geschaffen, eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister für bisher nicht registrierte Personen unter vereinfachten Bedingungen zu erwirken. Damit sollte der rechtliche Status insbesondere von Angehörigen der Roma-Minderheit verbessert werden. Im neuen Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, wurde darüber hinaus eine Regelung aufgenommen, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Mit der "Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung" ist geregelt worden, dass Angehörige der Roma-Minderheit im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet werden können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz haben, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes abgeben.

Hinsichtlich der von der Klägerin zu 3) geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung ist ebenfalls nicht vom Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen. Bezüglich der medizinischen Versorgung ist in dem erwähnten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014 ausgeführt,(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Nov. 2014), S. 15 ff.) dass Angehörige der Roma und anderer Minderheiten im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems in Serbien die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung genießen. Angehörige der Roma-Minderheit werden, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Serbien haben, nach der "Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes" grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt. Behandelbar sind in Serbien auch psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörungen, wobei bezüglich letztgenannter eine medikamentöse und psychologische Behandlung möglich sein soll. Ausgehend von der - nach alledem anzunehmenden - Behandelbarkeit der von der Klägerin zu 3) geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung in Serbien droht dieser dort keine wesentliche Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes. [...]