Im Fall substantiiert vorgetragener oder sonst bekanntgewordener Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung ist -wie bei anderen psychischen Erkrankungen- im Regelfall schon vor Beginn einer Abschiebung ein (amts)ärztliches- psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten einzuholen.
Die Frage, ob auf Grund einer Abschiebung eines Ausländers die Gefahr besteht, dass sich dessen Gesundheitszustand infolge ernsthafter suizidaler Handlungen wesentlich verschlechtert, und mit Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann, kann nur durch ein psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten geklärt werden. Eine bloße ärztliche Begutachtung ist dafür nicht ausreichend.
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Das zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weitere Fortbestehen seiner Reiseunfähigkeit hat der Antragsteller demgegenüber - auch durch die Vorlage der nach dem 14.02.2014 erstellten ärztlichen Atteste - nicht glaubhaft gemacht.
Aus dem am 20.12.2014 erstellten fachärztlichen Attest von Dr. ... ergibt sich lediglich, dass bei dem Antragsteller weiterhin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwer ausgeprägte depressive Episode bestehe, die trotz laufender medikamentöser und Gesprächstherapie "nicht besser geworden" sei. Wegen des ausgesprochen chronischen und nicht remittierenden Verlaufs sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Langzeitbehandlung über mindestens noch 2 bis 3 Jahre mit hoher Konsulationsfrequenz (ein- bis zweimal im Monat) notwendig. Im Heimatland des Antragstellers seien, so der Facharzt, diese lebensnotwendigen Behandlungsmaßnahmen vermutlich nicht verfügbar oder würden nicht angeboten. In einer kurzen ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. ... vom 22.12.2014 wird u.a. zu der psychischen Erkrankung ausgeführt, der Antragsteller leide unter Angstzuständen, Schlafstörungen, Nervosität, Unruhe und Angst vor dem Alleinsein. Er sei regelmäßig "unter neurologischer Kontrolle" und leide unter schwerer depressiver Verstimmung. Ohne Medikamente "könne er nicht sein". Aussagen zur Reisefähigkeit des Antragstellers (im engeren oder weiteren Sinne) enthalten somit weder die fachärztliche Bescheinigung vom 20.12.2014 noch die ärztliche Bescheinigung der Hausärztin des Antragstellers vom 22.12.2014.
Eine weiterhin bestehende Reiseunfähigkeit ergibt sich auch nicht aus dem (jüngsten) fachärztlichen Schreiben von Dr. ... vom 30.04.2015, wonach der Antragsteller schon seit mehreren Wochen "wieder schwer depressiv" sei und es bei vollzogener Abschiebung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Suizid kommen" würde. Denn dieser als "ärztliches Attest" bezeichneten Kurzmitteilung fehlt es an jeglicher Begründung. Die zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit geforderte nachvollziehbare Angabe der Befundtatsachen, der Methode der Tatsachenerhebung sowie einer nachvollziehbaren Darlegung der fachlich-medizinischen Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) sowie deren Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft - als Folge einer Abschiebung - ergeben (prognostische Diagnose), fehlen bei dieser Mitteilung vollständig.
Der Fortbestand der Reiseunfähigkeit ergibt sich schließlich, anders als der Antragsteller meint, auch nicht aus dem amtsärztlichen Gutachten zur Feststellung der Transportfähigkeit (Reisefähigkeit) vom 10.03.2015. Dabei kann offen bleiben, ob der mit der Begutachtung beauftragte Amtsarzt Dr. ... von einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ausgeht, wenn er ausführt, dass anzunehmen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich verschlechtern könne, sobald die Abschiebung drohe oder erfolgen solle bzw. ausführt, dass bei dem Antragsteller am ehesten eine reaktive Depression auf die Umstände und Hintergründe der Flucht aus der Türkei vorliege, die infolge entsprechender Situationen, wie z.B. einer drohenden Abschiebung, eskalieren und so stark werden könne, dass sich der Antragsteller durch einen Selbstmordversuch in "medizinische Institutionen rette". Denn jedenfalls geht der Gutachter, wie aus seiner Beantwortung der Frage 6 zu ersehen ist, zugleich davon aus, dass eine etwaig bestehende Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne durch begleitende Maßnahmen bei der Abschiebung beseitigt werden kann. Dass er dabei nicht nur die Flugreise als solche, sondern den gesamten Abschiebevorgang im Blick hat und insofern von einer Herstellung der Reisefähigkeit im weiteren Sinne ausgeht, ist jedenfalls daraus ersichtlich, dass der Gutachter empfiehlt, dass darauf hingewirkt werden solle, dass der Antragsteller "nicht vor Annahme einer Abschiebung die Medikamente absetzt", und auch darauf hinweist, dass, sofern vor der Abschiebung eine stationäre Einweisung erfolgen solle, die Abschiebung unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme erfolgen solle (vgl. amtsärztliches Gutachten vom 10.03.2015, S. 7).
Aufgrund der konkreten Vorgeschichte - der jedenfalls seit Juli 2013 durchgeführten fachärztlichen Behandlung des Antragstellers aufgrund psychischer Erkrankungen, dem im Oktober 2013 erfolgten Suizidversuch und der anschließenden zweimonatigen stationären Behandlung sowie des Umstandes, dass der Antragsgegner zunächst aufgrund der gesundheitlichen Situation des Antragstellers von einer Abschiebung abgesehen hatte - bestand jedenfalls nach Vorlage der hinsichtlich der Frage der aktuellen Reisefähigkeit unergiebigen ärztlichen Atteste vom 20.12.2014 (Dr. ...) und vom 22.12.2014 (Dr. ...) zunächst eine weitere Aufklärungspflicht der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde. Davon ist auch das Regierungspräsidium Karlsruhe ausgegangen und hat daher mit Schreiben vom 11.02.2015 das Gesundheitsamt Raststatt mit der amtsärztlichen Begutachtung des Antragstellers beauftragt und um Beantwortung einzelner Fragen gebeten, um dessen Reise- und Transportfähigkeit beurteilen zu können.
Allerdings ist das Regierungspräsidium Karlsruhe durch die Einholung des vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens vom 10.03.2015 seiner Aufklärungspflicht noch nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Denn die Frage, ob auf Grund einer Abschiebung eines Ausländers die Gefahr besteht, dass sich dessen Gesundheitszustand infolge ernsthafter suizidaler Handlungen wesentlich verschlechtert, und mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann, kann nur durch ein psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten geklärt werden; eine bloße ärztliche Begutachtung ist dafür nicht ausreichend. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Diagnose psychischer Erkrankungen und die Frage, inwiefern aus einer solchen psychischen Erkrankung eine Suizidgefahr resultiert, spezifischen Sachverstand erfordert. Der als sachverständige Konkretisierung dessen, was vor Durchführung einer Abschiebung von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls als Vorkehrung zum Schutz des von der Abschiebung Betroffenen vorzusehen ist, zu berücksichtigende Informations- und Kriterienkatalog verlangt nämlich generell beim Vorliegen psychischer Erkrankungen sowie speziell bei Hinweisen auf Eigen- oder Fremdgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung die Einholung eines psychologisch-psychotherapeutischen Gutachtens (S. 8). Dass ein solches von einem psychologischen Psychotherapeuten als Sachverständigen anzufertigendes Gutachten von einem ärztlichen Gutachten zu unterscheiden ist, wird zudem durch die Begriffserklärungen dieses Informations- und Kriterienkatalogs (S. 10) bestätigt, wo es ausdrücklich heißt: "Ein Gutachten ist die umfassende und mit Gründen versehene Beurteilung einer oder mehrerer konkreter Fragestellungen durch einen medizinischen Sachverständigen. Im Rahmen der Mitwirkung von Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen, sowie von psychologischen Psychotherapeuten, soweit diese in die Begutachtung einbezogen werden, sind gesundheitliche Abschiebungshindernisse in Bezug auf den von der konkreten Maßnahme Betroffenen zu prüfen. Dabei ist das ärztliche von dem psychologisch-psychotherapeutischen Gutachten zu unterscheiden."
Dies gilt auch, wenn die Ausländerbehörde einen Amtsarzt mit der Begutachtung beauftragt. Die Eigenschaft als Amtsarzt als solche führt nicht dazu, dass die aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die Sachkunde eines Gutachters bestehende Differenzierung zwischen einer ärztlichen und einer psychologisch-psychotherapeutischen Begutachtung unbeachtlich wäre. Zwar kommt einem amtsärztlichen Gutachten aufgrund der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes eine besondere Bedeutung zu; jedoch besitzen amtsärztliche Gutachten als solche keine Gewähr für eine ausreichende Sachkunde des Gutachters für den konkreten Fall (vgl. zum Verhältnis zwischen amtsärztlichen und privatärztlichen Stellungnahmen zur Frage der Dienstunfähigkeit bei Beamten BVerwG, Beschluss vom 28.12.2012 - 2 B 105.11 -, juris). Insbesondere qualifiziert auch eine Weiterbildung zum Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen, die u.a. auch eine sechsmonatige Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie beinhaltet (vgl. Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, abrufbar unter www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/09/gebiete/wbo22.pdf), nicht zur sachkundigen Erstellung psychologisch-psychotherapeutischen Gutachtens, sondern ermöglicht es dem Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen lediglich, die Notwendigkeit spezifischer sachkundiger Begutachtung zu erkennen und ggf. fachkundige Mediziner bzw. psychologische Psychotherapeuten mit der Begutachtung zu beauftragen. Dies schließt insbesondere nicht aus, dass ein für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens qualifizierter Amtsarzt die von ihm in eigener Sachkunde zu beurteilenden Fragen (etwa der gesundheitlichen Auswirkungen einer Abschiebung für eine bestehende Diabetes- oder eine Bluthochdruckerkrankung des abzuschiebenden Ausländers) im Rahmen seines Gutachtens beantwortet und sodann - ergänzend - den Sachverstand eines psychologischen Psychotherapeuten zu Rate zieht, um die Fragen nach einer etwaig bestehenden Suizidgefahr zu beantworten.
Nichts anderes folgt auch aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem o.g. Beschluss vom 06.02.2008. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Tenor dieses Beschlusses den dortigen Antragsgegner bei einer vergleichbaren Sachlage lediglich dazu verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig zu unterlassen, solange er "kein (amts-) ärztliches Gutachten" darüber eingeholt habe, ob einer Abschiebung des Antragstellers die Gefahr bestehe, dass sich sein Gesundheitszustand infolge ernsthafter suizidaler Handlungen wesentlich verschlechtere, und mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden könne. Aus der Begründung dieses Beschlusses ist jedoch ersichtlich, dass der für die jeweilige medizinische Sachfrage qualifizierte Gutachter - unabhängig von seiner Tätigkeit als Amtsarzt - beauftragt werden muss. Denn bei substantiiert vorgetragenen oder sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung sei - wie bei anderen psychischen Erkrankungen - im Regelfall schon vor Beginn einer Abschiebung ein "(amts-)ärztliches - psychologisch-psychotherapeutisches - Gutachten" einzuholen (Beschluss vom 06.02.2008, juris, Rdnr. 9). Durch den mit Parenthese eingeschobenen Zusatz "psychologisch-psychotherapeutisches" macht der Verwaltungsgerichtshof deutlich, dass unabhängig davon, ob es sich um ein amtsärztliches oder ein sonstiges Gutachten handelt, jedenfalls die erforderliche Qualifikation des Gutachters zu Erstellung eines solchen psychologisch-psychotherapeutischen Gutachtens unerlässlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das am 10.03.2015 angefertigte amtsärztliche Gutachten nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Suizidgefahr beurteilen zu bzw. absehen zu können, welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, um eine solche Gefahr abzuwenden oder zu mindern.
Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass der begutachtende Amtsarzt Dr. ... nicht die erforderliche fachliche Qualifikation aufweist, um ein psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten anfertigen zu können. Es handelt sich bei Dr. ... weder um einen psychologischen Psychotherapeuten, noch sind besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter gleichwohl über die notwendige Sachkunde für die Erstellung eines psychologisch-psychotherapeutischen Gutachtens verfügen würde, dargetan oder ersichtlich. Auch von der Möglichkeit, für die Frage der Suizidgefahr einen fachkundigen Kollegen hinzuziehen, hat der Amtsarzt keinen Gebrauch gemacht.
Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit der vorgenommenen amtsärztlichen Begutachtung - selbst wenn man die fehlende Qualifikation des hier tätig gewordenen Amtsarztes außer Acht ließe - seiner Amtsaufklärungspflicht auch deshalb nicht Genüge getan, weil die Untersuchung am 10.03.2015 ohne Dolmetscher durchgeführt wurde. Die "im Haus angeforderte türkische Kollegin" habe den Termin aus Angst vor kurdischen Repressionen abgesagt, weshalb sich - so der Amtsarzt - bei der Befragung des Antragstellers "gewisse Schwierigkeiten" ergeben hätten, da dieser trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland nur über rudimentäre deutsche Sprachkenntnisse verfüge und als Übersetzer ein den Antragsteller zu dem Termin begleitender Freund fungiert habe. Zur Feststellung körperlicher Erkrankungen und Beschwerden mag eine solche Übersetzung durch eine mitgebrachte Begleitperson ausreichend sein. Für eine sachgerechte Begutachtung eines Antragstellers, bei dem das Vorliegen und die konkrete Ausprägung psychischer Erkrankungen sowie speziell die Frage, ob im Falle einer Abschiebung eine Suizidgefahr besteht, zu beurteilen sind, erscheint eine Untersuchung ohne qualifizierten Dolmetscher jedoch ungeeignet. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Untersuchung nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Äußerungen des zu Begutachtenden erfolgen kann und das Risiko die Äußerungen verändernder Angaben durch übersetzende Dritte nicht kalkulierbar ist. Dass auf der Grundlage einer solchen lediglich mit Hilfe der Übersetzung eines Bekannten erfolgten Untersuchung keine tragfähigen Schlussfolgerungen gezogen werden können, folgt aus den gleichen Einwänden, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 06.02.2008 gegen eine zeitlich stark beschränkte ad-hoc-Untersuchung durch einen Arzt am Tage der Abschiebung erhoben hat: die erforderliche Intensität der Exploration und eine hinreichende Fundierung, um Hinweise auf eine Suizidgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann. Beides kann nur mit einem unabhängigen und qualifizierten Dolmetscher sichergestellt werden. Dementsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift Asyl/Rückführung in Nr. 3.5.2.1.2, der in Fällen der in Rede stehenden Suizidgefahr entsprechend Anwendung findet (vgl. Nr. 3.5.2.1.3), explizit vor, dass die zuständige Behörde dem Gesundheitsamt insbesondere auch die Dolmetscherkosten erstattet, sofern diese nicht unmittelbar der ersuchenden Behörde in Rechnung gestellt wurden.
Bei dieser Sachlage kann daher über das Vorliegen des geltend gemachten Duldungsanspruchs ohne (ergänzende) psychologisch-psychotherapeutische Begutachtung - sei es durch einen anderen insoweit qualifizierten Amtsarzt, durch einen niedergelassenen oder in einer Universitätsklinik oder einem Zentrum für Psychiatrie (vgl. dazu auch die Regelung in Nr. 3.5.2.1.2 VwV Asyl/Rückführung) beschäftigten psychologischen Psychotherapeuten - zu der Frage, ob aufgrund einer Abschiebung des Antragstellers die Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand infolge ernsthafter suizidaler Handlungen wesentlich verschlechtert und mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann, nicht entschieden werden.
Die Erforderlichkeit einer solchen Begutachtung wird auch nicht durch den Vortrag des Antragsgegners, den vorgetragenen gesundheitlichen Bedenken werde im Rahmen einer ärztlichen Begleitung sowie der Sicherheitsbegleitung Rechnung getragen, entbehrlich. Denn die Geeignetheit derartiger Vorkehrungen lässt sich erst dann - in einem zweiten Schritt - sachgerecht beurteilen, wenn das gemäß Nr. 3.5.2.1.3 Absätze 1 und 4 VwV Asyl/Rückführung einzuholende Gutachten vorliegt. Denn gerade auch zur Beantwortung dieser Frage ist bei einer Suizidgefahr auf Grund einer psychischen Erkrankung die besondere Sachkunde eines Mediziners, im speziellen Fall eines psychologischen Psychotherapeuten, nötig (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008, a.a.O.). [...]