Die Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung der Abschiebungshaft ist zwingend erforderlich. Die mündliche Anhörung vor der Entscheidung über die Freiheitsentziehung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht.
Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegt in der Regel nur dann vor, wenn der Betroffene hinreichend auf die haftrechtlichen Konsequenzen eines nicht gemeldeten Aufenthaltswechsels hingewiesen wird.
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1. Gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Das ist hier nicht geschehen. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift wurde dem Betroffenen zu Beginn der Anhörung der vom zuständigen Abteilungsrichter bereits zu den Akten gebrachten Sicherungshaftbefehl verkündet. Sodann wurde dem Betroffenen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Dieses Vorgehen mag in Haftsachen rechtmäßig sein (vgl. § 115 StPO), in Freiheitsentziehungssachen ist es unzulässig.
Die Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung von Abschiebungshaft ist zwingend erforderlich. Die persönliche Anhörung dient nicht nur der Gewährung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Ihr vorrangiger Zweck ist es, dem Richter einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen und seine Kontrollfunktion im Hinblick auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung wahrnehmen zu können. Die mündliche Anhörung vor der Entscheidung über die Freiheitsentziehung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Grundgesetz fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht; sie ist das Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 420 An. 1). Das Unterbleiben der mündlichen Anhörung drückt wegen deren grundlegender Bedeutung einer gleichwohl angeordneten Freiheitsentziehung den Makel der Rechtswidrigkeit auf, der auch durch Nachholung der persönlichen Anhörung nicht getilgt werden kann" (Keidel/Budde, a.a.O., § 420 Rn. 2). Eine darauf beruhende Rechtswidrigkeit der Maßnahme kann nach Beendigung der Freiheitsentziehung Gegenstand eines Feststellungsantrags gemäß § 62 vom FG sein (Keidel/Budde, a.a.O.).
Die ausweislich der Niederschrift erfolgte Belehrung des Betroffenen darüber, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, ist erkennbar den Vorschriften der §§ 115 Abs. 3, 136 Abs. 1 S. 2 StPO entlehnt. Sie lässt besorgen, dass der zuständige Abteilungsrichter der Ansicht war, in Abschiebungshaftsachen stehe dem Betroffenen ein Recht auf Aussageverweigerung ebenso wie im Strafverfahren zu. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Im Verfahren nach dem FamFG steht es jedem Beteiligten frei, ob er sich zur Sache äußern und damit von seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 34 Abs. 1 FamFG) Gebrauch machen oder ob er sein Recht auf Äußerung nicht wahrnehmen will. Eine Belehrung über diese Wahlmöglichkeit ist weder gesetzlich vorgesehen noch aus anderen Gründen erforderlich.
2. Da die Freiheitsentziehung aus den vorstehenden Gründen rechtswidrig war, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob auch die weiteren vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Erwägungen die Feststellung der Rechtswidrigkeit begründen können.
Die Kammer weist daher nur ergänzend darauf hin, dass der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz entgegen der Ansicht des weiteren Beteiligten nicht gegeben war. Ein Haftgrund liegt nach dieser Vorschrift vor, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Wegen der einschneidenden Folgen eines nicht angezeigten Aufenthaltswechsels muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 36/11 - Rn. 10; Beschluss der Kammer vom 03.06.2015 - 5 T 112/15 -). Ein entsprechender Hinweis ist weder dem Bescheid des BAMF vom 17.11.2014 (Ablehnung des Asylantrags) noch dem Schreiben des weiteren Beteiligten vom 01.04.2015 (Ankündigung der Abschiebung) zu entnehmen. Jenes Schreiben enthält vielmehr den Hinweis auf den Erlass eines Abschiebungshaftbeschlusses für den Fall, dass der Betroffene sich zum angegebenen Zeitpunkt nicht am vereinbarten Ort bereithalten sollte. Damit hatte der weitere Beteiligte den Betroffenen nur auf die Rechtsfolgen der Abwesenheit bei der Abholung zwecks Durchführung der Abschiebung und damit auf den Haftgrund des § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz hingewiesen. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Mitteilung des Wechsels des Aufenthaltsorts lag darin nicht. [...]