In Uganda werden Homosexuelle strafrechtlich verfolgt. Staatlichen Schutz vor Übergriffen durch Private wegen ihrer Homosexualität erhalten sie nicht.
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Bei der Klägerin sind diese Voraussetzungen gegeben. Ihr droht politische Verfolgung i.S.d. Art. 1 6a Abs. 1 GG und ihr Leben und ihre Freiheit sind wegen ihrer Homosexualität i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG bedroht.
Dies ergibt sich aus Folgendem: Homosexualität ist in Uganda gesellschaftlich nicht akzeptiert und wird in Uganda quer durch alle Bevölkerungsschichten abgelehnt (vgl. die Nachweise in dem Beschluss des VG Berlin vom 29.10.2013 - 34 L 89.13 A -). Homosexualität wird nach § 145a des ugandischen Strafgesetzbuches vom 21.09.2012 mit bis zu einer 14-jährigen Haft bestraft und mit Haftstrafe kann bestraft werden, wer Homosexuelle nicht den Behörden meldet. Auch lesbische Frauen sind verstärkt der Verfolgung ausgesetzt (vgl. die Nachweise in dem Beschluss des VG Berlin vom 29.10.2013 - 34 L 89.13 A -, juris; Bundesamt, Gruppe 41 - Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes vom 23.12.2013). Das vom ugandischen Parlament am 20.12.2013 verabschiedete Gesetz, welches das Strafmaß auf bis zu lebenslanger Haft für homosexuelle Handlungen heraufgesetzt hatte und Bürger verpflichtete, Homosexuelle bei den Behörden zu denunzieren, - in der Gesetzesvorlage war sogar die Todesstrafe enthalten - wurde wegen eines Formfehlers vom Obersten Gerichtshof zunächst annulliert, jedoch wird die Sache erneut verhandelt. Ugandas Präsident Yoweri Museveni, der als scharfer Gegner von Homosexuellen gilt, hatte das Gesetz im Februar 2014 in Kraft gesetzt (vgl. Integrated Regional Information Network, Bericht vom 14.08.2014: "Briefing: What next for Uganda's anti-gay law?"; Bundesamt, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes vom 04.08.2014). Homosexuelle werden gar in Zeitungen geoutet (vgl. die Nachweise in dem Beschluss des VG Berlin vom 29.10.2013 - 34 L 89.13 A -), so 200 Homosexuelle in einer Boulevardzeitung nach der Unterzeichnung des vorgenannten verschärfenden Gesetzes durch den ugandischen Präsidenten (vgl. BBC News vom 25.02.2014: "Ugandan homosexuals named in Red Paper"). Die Diskussionen über die Verschärfung des Strafgesetzes haben zu einer Verschärfung der Feindseligkeiten gegen Homosexuelle und Transgenderpersonen bis hin zur Verweigerung der ärztlichen Behandlung von HIV-/Aidspatienten aus dieser Personengruppe geführt (vgl. lnter Press Service, Bericht vom 21.01.2014: "Uganda's Anti-Gay-Bill, Unsigned but Still Effective"), Rechtliche Rahmenbedingungen für Homosexuelle sind die strafrechtliche Verfolgung, die Diskriminierung beim Zugang zu Gesundheitswesen, Bildung, Wohnungen und zum Arbeitsmarkt (vgl. Danish Immigration Service vom 06.01.2014). Zusammenfassend ergibt sich, dass in Uganda Homosexuelle strafrechtlich verfolgt werden und vor Übergriffen durch Private wegen ihrer Homosexualität keinen staatlichen Schutz erfahren.
Damit in Einklang stehen die Schilderungen der Klägerin aus ihrer Anhörung vor dem Bundesamt, an denen sie in der mündlichen Verhandlung festgehalten hat, wonach sie den zahlreichen Überfällen auf ihre Person und ihr Elternhaus bis hin zu ihrer Vergewaltigung im August 2014 durch drei Männer schutzlos ausgesetzt war.
Das Gericht ist nach dem Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, insbesondere als sie mit Scham und Aufregung bei dem Vortrag in dem Sachbericht über diese Vergewaltigung reagierte, von der Richtigkeit und Stimmigkeit ihrer Schilderungen überzeugt. Dafür spricht insbesondere, dass sie der "Strategie" ihrer früheren verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin bei der Anhörung vor dem Bundesamt, wonach die Klägerin Opfer von Menschen- und Frauenhandel geworden sei, nicht folgte und an ihrem Vortrag zu ihrer Homosexualität festhielt, weshalb diese früher[en] verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin nach etwa der Hälfte der Zeit die Anhörung verließ. Dafür spricht auch, dass sie bei der Einreise sogleich zugab, mit unechten Papieren gereist zu sein. Dafür spricht weiter, dass bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt wurde, die zu dem Zeitpunkt ihrer Vergewaltigung im August 2014 eingetreten ist. [...]