1. Keine systemischen Mängel in der Slowakischen Republik.
2. Indem der Kläger die Slowakische Republik mehrfach verlassen hat, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, hat er sich seines Rechts auf zügige Durchführung seines Asylverfahrens begeben.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
I. Das Gericht hält insbesondere an der Auffassung fest, dass sich der Kläger nicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann.
Ob eine Vorschrift dem Schutz subjektiver Interessen dient, folgt maßgeblich aus dem Inhalt und Regelungszweck der anzuwendenden Norm. Nach seinem Wortlaut regelt Artikel 29 Absatz 1 Dublin III-VO allein einen Verfahrensablauf zwischen zwei Hoheitssubjekten ohne Bezug zu nehmen auf den Asylbewerber selbst. Die dort konstituierte mitgliedstaatliche Obliegenheit steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO, der letztlich in der Verwirklichung des in Artikel 78 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen gemeinsamen europäischen Asylsystems besteht, vgl. auch Artikel 78 Absatz 2 lit e) AEUV. Grundgedanke der Dublin III-VO ist ausweislich den der Verordnung vorangestellten Erwägungen (4 und 5), eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu entwerfen. Eine solche Formel sollte nach den Erwägungen auf objektiven und gerechten Kriterien basieren, die insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. zur Dublin II-VO EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 18. April 2013,- C-4/11 -, Rn. 57 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4737/12.A -, juris, Rn. 37).
Die Fristbestimmungen der Dublin III-VO dienen dementsprechend einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber dem Antragsteller (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat zu gewähren. Der EuGH hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, - C-394/12 -, juris, Rn. 60 und 62; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 16.14 -, juris, Rn. 12; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - W 6 S 14.50065 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).
Obschon der Abdullahi-Entscheidung keine generelle Aussage zur subjektiv-rechtlichen Dimension von (Überstellungs-)Fristen zu entnehmen ist (vgl. hierzu auch schon VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 - 13 K 1117/14.A - juris), gelten die vorstehenden Erwägungen auch für die hier relevante Überstellungsfrist im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz des Antragstellers, sondern wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Die Dublin III-VO enthält auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander. Etwas anderes mag – anders als hier – gelten, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen und der ersuchte Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit wäre oder wenn es sonst zur unverhältnismäßigen weiteren Verzögerungen käme. Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin III-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; Rn. 25; Offen gelassen vom OVG NRW, Vorlagebeschluss vom 19. Dezember 2011 - 14 A 1943/11.A -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 - 13 K 8286/13 -, juris; VG Trier, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 5 L 1271/14.TR -, juris, Rn. 6 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - W 6 S 14.50065 -, juris, Rn. 19; VG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 - 17 AE 1762/14 -, juris, Rn. 18; VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 - 33 L 90.14 A -, juris; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 - RN 9 K 11.30445 -, juris, Rn. 18; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 234).
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich der Kläger einer zügigen Durchführung des Asylverfahrens in dem tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat bereits mehrfach entzogen hat, indem er die Slowakische Republik noch während des Prüfung seines Asylantrags in Richtung anderer europäischer Mitgliedstaaten – Schweden, Norwegen und Deutschland – verlassen hat. Indem der Kläger die Slowakische Republik mehrfach verlassen hat, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, hat er sich seines Rechts auf zügige Durchführung seines Asylverfahrens begeben. Würde in einem Fall wie diesem, sich der Kläger auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen können, würde das politische Ziel, "forum shopping" zu vermeiden, konterkariert. [...]