Eine Reise-Krankenversicherung reicht für die Erteilung eines Visums für die Einreise zu Studienzwecken nicht aus, da sie nicht alle Gesundheitsrisiken abdeckt, die normalerweise von Krankenversicherungen getragen werden.
[...]
Die Klage ist aber auch unbegründet.
Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Beklagten in Ouagadougou ist rechtmäßig gewesen und verletzte den Kläger daher nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hatte keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Studienkolleg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
Anspruchsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums waren § 6 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 29. August 2013 (AufenthG) i.V.m. Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (Studentenrichtlinie).
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden; nach Satz 2 umfasst der Aufenthaltszweck des Studiums auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs. Nach Satz 3 der Vorschrift darf die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Nach Satz 4 wird ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache u.a. dann nicht verlangt, wenn diese durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Studentenrichtlinie muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu dem in Art. 7 genannten Zweck beantragt, u.a. folgende allgemeine Bedingungen erfüllen:
c) Er muss über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.
d) Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.
Darüber hinaus legt Art. 7 Abs. 1 Studentenrichtlinie u.a. folgende besonderen Bedingungen für einen drittstaatsangehörigen Studenten fest:
a) Er muss von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sein.
b) Er muss den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben.
Gemäß Abs. 2 der Vorschrift gilt für Studenten, die mit ihrer Einschreibung bei einer Einrichtung automatisch über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, die Vermutung, dass sie die Bedingung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) erfüllen.
Danach schied ein Anspruch des Klägers schon aus, weil er keine hinreichende Krankenversicherung nachgewiesen hatte. Die zum damaligen Zeitpunkt abgeschlossene Reisekrankenversicherung reichte nicht aus. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Studentenrichtlinie verlangt nämlich, dass der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beantragung des Einreisevisums über eine Krankenversicherung verfügen muss, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind. Dies schließt schon begrifflich die hier abgeschlossene Reise-Krankenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG für Schüler und Studenten aus. Diese Reise-Krankenversicherung erstreckt sich qualitativ nicht auf all diejenigen Risiken, die eine Krankenversicherung in Deutschland normalerweise abdeckt. Vielmehr sind beispielsweise Aufwendungen für Kuren und Sanatoriumsbehandlungen ausgeschlossen; Ersatz für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferorthopädische Behandlung, prophylaktische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und implantologische Zahnleistungen wird nicht geleistet (vgl. 3.2.7. und 12 der Versicherungsbedingungen, einsehbar unter www.hmrv.de/[...]). Schließlich umfasst die hier abgeschlossene Reisekrankenversicherung auch nur einen begrenzten Zeitraum von wohl vier Monaten.
Nach der Konzeption der Studentenrichtlinie muss der Krankenversicherungsstatus vor der Einreise geklärt sein; dies kann auch vom Ausland aus erfolgen. Bevor ein Studienbewerber sich an einer (Fach-)Hochschule in Deutschland einschreiben kann, benötigt er eine Versicherungsbescheinigung der zuständigen oder gewählten Krankenkasse. Diese Versicherungsbescheinigung enthält Angaben darüber, ob der Studienbewerber zu Beginn des Semesters, für das er sich einschreiben wird, versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sein wird. Diese Bescheinigung muss die angerufene Krankenkasse erteilen (vgl. §§ 2 und 3 der Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten vom 27. März 1996 - SKV-MV). Die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen haben die versicherten Studenten im Anschluss an deren Studienbeginn der zuständigen Krankenkasse zu melden (vgl. § 200 Abs. 2 Satz 2 SGB V i.V.m. § 4 SKVMV). Eine solche Bescheinigung - hier der Techniker Krankenkasse - hat der Kläger erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Hinweis des Einzelrichters, der mit Blick auf die Bemühungen um eine gütliche Einigung ergangen war, eingereicht. [...]