AG Göttingen

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Zitieren als:
AG Göttingen, Beschluss vom 26.08.2015 - 44 F 135/15 SO - asyl.net: M23152
https://www.asyl.net/rsdb/M23152
Leitsatz:

Eine Vormundschaft ist auch dann einzurichten bzw. aufrechtzuerhalten, wenn die Richtigkeit der Altersangabe zwar zweifelhaft ist, sich das tatsächliche Alter aber nicht sicher feststellen lässt.

Schlagwörter: unbegleitete Minderjährige, Vormundschaft, Altersfeststellung, Pass,
Normen: BGB § 1674, BGB § 1773,
Auszüge:

[...]

Die Entscheidung beruht auf §§ 1674, 1773 BGB. Gem. § 1674 Abs. 1 BGB war weiterhin festzustellen, dass die elterliche Sorge ruht. Damit war es erforderlich, die Vormundschaft gem. §§ 1773, 1774 Abs. 1 S. 1 BGB weiterhin anzuordnen. Der Betroffene ist ausweislich des von ihm vorgelegten Passes noch minderjährig. Danach soll er am 17.06.1999 geboren worden sein. Zwar ist durch das Jugendamt des Landkreises Göttingen ein Altersdiagnostikgutachten eingeholt worden, wonach der Betroffene im September 2014 ein Mindestalter von 17 1/2 Jahren aufwies und somit mithin inzwischen volljährig wäre, aufgrund des vorgelegten Passes ist jedoch weiterhin von der Minderjährigkeit auszugehen. Eine Vormundschaft ist auch dann einzurichten bzw. aufrechtzuerhalten, wenn die Richtigkeit der Altersangabe aufgrund anderer Umstände zwar zweifelhaft ist, sich das tatsächliche Alter aber nicht sicher feststellen lässt (OLG Oldenburg Beschluss vom 08.08.2012, Az. 1 UF 65/12).

Da das Kind aus dem Ausland in Deutschland ohne sorgeberechtigten Elternteil angekommen ist und hier Anträge für ihn zu stellen sind, war die Fortdauer des Ruhens de elterlichen Sorge und der Vormundschaft anzuordnen. [...]