BlueSky

OVG Berlin-Brandenburg

Merkliste
Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.07.2015 - 7 B 39.14 - asyl.net: M23153
https://www.asyl.net/rsdb/M23153
Leitsatz:

Der Nachweis ausreichenden Wohnraums im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 4 AufenthG für den Familiennachzug erfordert hinreichende Belege, aus denen sich ergibt, dass dem Zusammenführenden eine Wohnung rechtlich und tatsächlich gesichert ist und für die Wohnzwecke der Familie genutzt werden kann; allein das Vorhandensein eines Wohnberechtigungsscheins und die nicht belegte Behauptung, eine solche Wohnung könne jederzeit angemietet werden, reicht nicht.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Kindernachzug, Familienzusammenführung, nationales Visum, Wohnraumerfordernis, Wohnberechtigungsschein, Familiennachzug,
Normen: AufenthG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 6 Abs. 3, AufenthG § 27 Abs. 1, AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin zu 1 den zwischen den Beteiligten streitigen Nachweis führen kann, dass sie die Ehe mit dem Zusammenführenden wirksam geschlossen hat, ob die Deutschkenntnisse der Klägerin zu 1 eines erneuten, aktuellen Nachweises bedürfen und ob von der allgemeinen Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), eine Ausnahme zu machen ist. Denn jedenfalls scheitert der Anspruch daran, dass für die Kläger kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG muss für den Familiennachzug zu einem Ausländer ausreichender Wohnraum im Sinne von § 2 Abs. 4 AufenthG zur Verfügung stehen. Diese Regelung entspricht Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/86/EG (Familiennachzugsrichtlinie), wonach der Mitgliedstaat den Nachweis verlangen kann, dass der Zusammenführende über Wohnraum verfügt, der für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und der die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt.

Als ausreichender Wohnraum wird nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nach § 2 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Gemäß den §§ 5 WoBindG, 27 Abs. 4 WoFG ist die nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße einzuhalten, wobei wohnungsaufsichtsrechtliche Bestimmungen die noch hinnehmbare Mindestgröße ergeben (vgl. Dienelt/Röseler in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 2 AufenthG Rn. 28). Nach § 9 Abs. 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2014 (WAG) besteht eine Überbelegung, wenn nicht mindestens 9 qm Wohnfläche je Bewohner und 6 qm für jedes Kind bis sechs Jahren vorhanden sind, was entsprechend der Wohnflächenverordnung zu berechnen ist. Mit Blick auf den Zusammenführenden, seine zwei deutschen Kinder und die drei Kläger, von denen nur der Kläger zu 3 unter sechs Jahren alt ist, sind 51 qm zu verlangen. Würde noch das Kind M. einbezogen werden, das erklärtermaßen einreisen soll, wären 57 qm zu verlangen. Die vom Zusammenführenden gemietete Wohnung ist jedenfalls zu klein.

Nichts anderes würde sich ergeben, wenn in Ermangelung anwendbaren Landesrechts auf die "Richtwerte" nach Nr. 2.4.2 der vom Bundesministerium des Inneren erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26. Oktober 2009 (GMBl S. 178) abgestellt würde. Danach ist ausreichender Wohnraum stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren 12 qm und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren 10 qm Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Bei diesen mehr Wohnraum verlangenden Richtwerten ist eine Unterschreitung um etwa 10 % ist unschädlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 – OVG 3 B 9.08 – juris Rn. 27; Urteil vom 27. Februar 2014 – OVG 2 B 14.11 – juris Rn. 29; entsprechend Dienelt/Röseler, a.a.O. Rn. 33). Nach diesen Vorgaben unter Abzug von 10 % müssten 63 qm zur Verfügung stehen.

Nach dem Vorbringen der Kläger steht ihnen kein anderer größerer Wohnraum zur Verfügung. Der Senat kann offen lassen, ob und wie der Nachweis ausreichenden Wohnraums auch in anderer Weise als durch den von der Beklagten geforderten Mietvertrag oder die regelmäßig von den Ausländerbehörden geforderte Bescheinigung des Vermieters geführt werden kann (vgl. Marx in: GK-AufenthG, Stand: August 2010, § 29 AufenthG Rn. 53 - 55; Welte in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand: April 2010, § 29 AufenthG Rn. 22). Jedenfalls muss der Nachweis in dem nach § 2 Abs. 4 AufenthG erforderlichen Maß aussagekräftig sein, also insbesondere die Wohnfläche erkennen lassen (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2012, § 2 AufenthG Rn. 119). Die Auffassung, es reichten auch Bemühungen um eine angemessene Wohnung (Göbel-Zimmermann, ZAR 1995, S. 171 [173/174]), überzeugt nicht (vgl. dazu auch Renner, Ausländerrecht, 1998, § 33 Rn. 204). Aber selbst solche Bemühungen lassen sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Sie machen allein finanzielle Zweckmäßigkeitserwägungen geltend, für die § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG keinen Raum lässt. Eine Ausnahme ist lediglich für die in § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Personen mit einem besonderen Aufenthaltsstatus eröffnet, zu denen der Zusammenführende nicht zählt. Da eine Ausnahme aus Härtefallgründen im Gesetz für dieses Erfordernis nicht vorgesehen ist, spielen die Gründe, weswegen ausreichender Wohnraum nicht beschafft wurde, für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle.

Allein aus dem Umstand, dass der Zusammenführende einen Wohnberechtigungsschein besitzt, der ihm die Anmietung einer Wohnung mit vier Wohnräumen oder 95 qm Wohnfläche erlaubt, die im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine für den Nachzug ausreichende Größe hätte, folgt noch nicht, dass ihm eine solche Wohnung rechtlich und tatsächlich gesichert ist und sie für die Wohnzwecke der Kläger genutzt werden kann. Zumindest müsste eine solche Wohnung bezugsfrei sein und auf der Vermieterseite die Bereitschaft bestehen, einen Mietvertrag abzuschließen. Dies wird von den Klägern weder nachgewiesen noch hinreichend plausibel dargelegt. [...]