Die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat ist - auch unter Berücksichtigung des serbischen Melderechts, des Art 350a des serbischen Strafgesetzbuchs und der serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen sowie ihrer praktischen Anwendung - weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.
(Amtlicher Leitsatz)
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Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag (vgl. § 13 AsylVfG) eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Die Republik Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger hat, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gemäß des am 06.11.2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (GBl. I S. 1649), § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.
In verfassungsrechtlicher Hinsicht kann der Gesetzgeber gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG Staaten bestimmen, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Anhand dieser Prüfkriterien hat sich der Gesetzgeber aus einer Vielzahl von Faktoren ein Gesamturteil über die für die politische Verfolgung und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115, 139). Hinsichtlich der Art und Weise der hierfür erforderlichen Tatsachenerhebung, bei der den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des UNHCR, besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 94, 115, 143) wie auch hinsichtlich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse sowie der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, infolge dessen die verfassungsrechtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung beschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass die Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (BVerfGE 94, 115, 143 f.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies in Bezug auf die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat der Fall ist. In der (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nahezu einhellig als verfassungskonform gewertet (vgl. dazu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 7 K 546.15 A -; VG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2015 - 1 K 1667/12.Da.A - sowie VG Münster, Urteil vom 11.05.2015 - 4 K 3220/13.A -, jew. juris; letzteres unter Aufgabe seiner Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Beschluss vom 27.11.2014 - 4 L 867/14.A -, juris; vgl. weiter auch etwa: VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2015 - 5 AE 270/15 -, VG Regensburg, Beschluss vom 24.02.2015 - RN 6 S 15.30120 -; VG Aachen, Beschluss vom 03.02.2015 - 9 L 680/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.01.2015 - 19a L 94/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 26.01.2015 - 5 B 116/15 As -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015 - W 1 S 14.30695 -; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2014 - B 3 S 14.30486 - jew. juris; a.A.: Bader, InfAuslR 2015, 69, 71). Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen hat leiten lassen oder das erforderliche Maß an Sorgfalt bei der Erhebung der Tatsachen nicht beachtet hat. Er folgt diesbezüglich ausdrücklich der Einschätzung in den oben genannten, ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin, Darmstadt und Münster, die er teilt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass zahlreiche Erkenntnismittel ausgewertet und bewertet wurden. Dem Gesetzentwurf lagen Berichte des Auswärtigen Amtes, einschließlich des damals aktuellen Lageberichts Serbien, eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie "Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR“ zu Grunde; ferner wurde die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen (BT-Drs. 18/1528, S. 8, 15 bis 17). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden Gutachten mehrerer Sachverständiger (u.a. Dr. Marx, Dr. Waringo, Caritasverband für die Diözese Osnabrück, UNHCR) eingeholt und diese im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses ausführlich erörtert (vgl. dazu mit den entsprechenden Nachweisen: VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015 und VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, jew. a.a.O.). Diese Vorgehensweise ist, auch unter den Gesichtspunkten der Transparenz (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.), nach den oben genannten Maßstäben nicht zu beanstanden.
Die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich ebenfalls als verfassungsrechtlich tragfähig. Der Gesetzgeber war sich des verfassungsrechtlichen Maßstabes bewusst (BT-Drs. 18/1528, S. 8 f.). Die von ihm der Prüfung zu Grunde gelegten Teilbereiche (Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten- und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der Verhältnisse (BT-Drs. 18/1528, S. 15 ff.) zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach (VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). Vor allem hat der Gesetzgeber die für Roma schwierige wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage in Serbien berücksichtigt und eigenständig, teils auch in Abweichung von den gutachterlichen Stellungnahmen bewertet und hieraus vertretbare, innerhalb des ihm insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsspielraums liegende Schlussfolgerungen gezogen (vgl. dazu ausführlich: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Entscheidendes Gewicht hat er in diesem Zusammenhang insbesondere dem Bemühen der serbischen Regierung zugemessen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern.
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zu den Verhältnissen in Serbien merkt der Senat darüber hinaus an: Es entspricht der gefestigten und nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 -; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015, VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.201, jew. a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 27.10.2014 - 4 B 239/14 -; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2014; VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014 - A 12 K 4301/12 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014 - 1 K 234/14 -, jew. juris), dass Roma in Serbien (wie auch im Kosovo, vgl. dazu etwa: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190) auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit keiner staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylVfG ausgesetzt sind. Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil darauf abstellt, dass Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter seien, die staatlichen Organe gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz gewährten und schon dieser Befund die Einschätzung des Bundesamtes in Frage stelle, dass den gegen Roma gerichteten Diskriminierungen die erforderliche Verfolgungsintensität fehle, stützt es sich lediglich auf die Zeugenaussage von Frau Dr. Waringo in dem Verfahren A 11 K 5036/13 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, die das angegriffene Urteil im Tatbestand wiedergibt. Deren diesbezügliche Angaben, Übergriffe Dritter auf Roma blieben folgenlos, die Polizei komme häufig nicht, wenn sie von Roma gerufen werde, und wenn sie komme, unternehme sie nichts, wird nicht durch die Angabe konkreter Beispielsfälle konkretisiert. Auch wenn zu konstatieren ist, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu einer Reihe zum Teil auch gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Dritte gekommen ist, die die Polizei nicht immer mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. dazu etwa: Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014, S. 11; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 4 ff.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der serbische Staat grundsätzlich zu einer Schutzgewährung nicht willens oder nicht in der Lage ist. Seit Jahren sind Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2012, 29.01.2013, 18.10.2013 und vom 15.12.2014). Das serbische Strafgesetzbuch gewichtet seit Dezember 2012 in Art. 54a ein Verbrechen aus Hass neu als spezifischen erschwerenden Straftatbestand. Zudem wird in Art. 317 des serbischen Strafgesetzbuchs die Anstiftung zu nationalistischem, ethnischem oder religiösen Hass oder Intoleranz, in Art. 387 rassistische und weitere Diskriminierung sowie in Art. 174 die Herabsetzung einer Person wegen Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft und persönlicher Merkmale als Straftatbestand benannt. Je nach Tatbestand und Schwere des Vergehens können Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden (Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergriffe gegen Roma und Ashkali vom 15.03.2015, S. 3 f.). 2013 wurden bei 64 der der Polizei gemeldeten Hassverbrechen ("Hate Crimes") 23 Strafverfahren durchgeführt und kam es in 16 Fällen zu einer Verurteilung. Nach Angaben serbischer Behörden kam es bei insgesamt 315 erfassten Übergriffen in den Jahren 2012 und 2013 zu Strafanzeigen. Von diesen 114 Straftaten wurden 75 aufgeklärt und Strafanzeigen gegen 146 Personen erhoben. Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat an der generellen Bereitschaft des serbischen Staates, auch gegen Übergriffe auf Roma mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen, keine durchgreifenden Zweifel. Die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder in Einzelfällen dem Betroffenen widerfahrene Schutzversagung lässt als solche die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391) nicht entfallen. Darüber hinaus sind angesichts der Zahl der in Serbien lebenden Roma (300.000 - 500.000, vgl. Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014) keineswegs Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass verbale oder physische Übergriffe auf Roma ein solches Ausmaß erreichen, dass für jeden Roma ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit bestünde (näher dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Unter diesen Gesichtspunkten kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass die gesetzgeberische Bestimmung Serbiens als sicheres Herkunftsland zu beanstanden ist.
Anders als der Kläger und das verwaltungsgerichtliche Urteil meinen, bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat in asylrelevanter Weise in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma eingreift, was gegebenenfalls zur Folge haben könnte, dass der Gesetzgeber davon hätte absehen müssen, Serbien als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen.
Dies gilt sowohl für die in Serbien diesbezüglich geltenden melderechtlichen, strafrechtlichen sowie Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen wie auch für deren jeweilige Anwendung.
Art. 17 der serbischen Verfassung garantiert das Recht auf Bewegungsfreiheit, das sowohl die Freizügigkeit innerhalb Serbiens und die freie Wahl des Wohnortes als auch das Recht garantiert, Serbien zu verlassen und wieder nach Serbien zurückzukehren. In Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Konventionen hält die serbische Verfassung fest, dass dieses Recht nur eingeschränkt werden kann, wenn dies im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten oder zur Verteidigung der Republik Serbien notwendig ist (vgl. Dr. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, S. 42).
Durch das serbische Meldegesetz (Fundstelle bei Dr. Waringo, a.a.O., S. 41), das für einen längeren Aufenthalt im Ausland eine Abmelde- und für die Rückkehr eine Anmeldepflicht vorsieht (Art. 19) und Verstöße dagegen mit einem Bußgeld ahndet (Art. 27 Abs. 1 Nr. 5), wird weder die Stellung eines Asylantrags im Ausland gezielt sanktioniert noch wird in die Ausreisefreiheit unmittelbar eingegriffen. Deutsche Meldegesetze kennen ebenfalls entsprechende Meldepflichten und deren ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung im Falle der Nichterfüllung (für Baden-Württemberg vgl. §§ 15 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 Nr. 2 Meldegesetz Baden-Württemberg). Soweit eine mittelbare Beeinflussung der Ausübung der Ausreisefreiheit im Einzelfall in Betracht kommen mag, stellt dies die für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat maßgebliche Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 94, 115, 136) der serbischen melderechtlichen Vorschriften nicht in Frage (VG Münster, Urteil vom 11.05.2015, a.a.O.). Wenn das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Berufung auf die aktuelle Auskunftslage, Erklärungen von Dr. Waringo und die Information des Regional Centers for Minorities meint, "Bestrafungen" nach dem neuen Meldegesetz würden selektiv gegen Roma erfolgen, sind hierfür keine hinreichend belastbaren konkreten Belege vorhanden. Dr. Waringo (a.a.O., S. 41) bezieht sich lediglich auf Informationen der Nichtregierungsorganisation Regional Center for Minorities, die ihrerseits die Behauptung, dass Art. 19 des serbischen Meldegesetzes ausschließlich auf Angehörige der Romaminderheit angewendet wird, die in der EU oder in einem anderen Land des Schengenraums Asyl beantragt haben, in ihrem Bericht "Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl - Zur Situation serbischer Roma, die im Ausland Asyl beantragt haben" nicht näher belegt und keine Fälle benennt, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma die Sanktionsmöglichkeiten des Meldegesetzes keine Anwendung finden (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014, jew. a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt in ihrer Auskunft "Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali" vom 26.03.2015 (S. 10 f.) lediglich an, dass eine Kontaktperson des Regional Centers for Minorities auf Anfrage mitgeteilt habe, dass sie im Jahr 2012 von verschiedenen Roma-Angehörigen wegen Schwierigkeiten mit den serbischen melderechtlichen Bestimmungen kontaktiert worden sei, die betroffenen Personen aber meist den Kontakt abgebrochen hätten und anschließend nicht mehr zu erreichen gewesen seien. Der Nichtregierungsorganisation "Praxis" seien im März 2015 keine diesbezüglichen Fälle bekannt gewesen. Soweit in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von einer Familie die Rede ist, die eine erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid eingelegt hat, werden die näheren Umstände nicht benannt und wäre zudem ein Einzelfall nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Anwendung der serbischen melderechtlichen Vorschriften auf Roma anzunehmen.
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Asylbewerber hätten nach Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung zu rechnen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
Nach Art. 350a Abs. 1 des serbischen Strafgesetzbuchs (Fundstelle bei Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderem einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass serbischen Staatsangehörigen durch falsche Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten die Asylantragstellung in einem anderen ausländischen Staat ermöglicht wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beträgt das Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre, wenn der Tatbestand von einer Gruppe oder durch den Missbrauch von Befugnissen verwirklicht wird. Der Organisator einer Tat des Absatzes 2 wird gemäß Art. 350a Abs. 3 des serbischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von ein bis acht Jahren bestraft. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird mithin nicht der serbische Staatsangehörige bestraft, der aus Serbien ausreist und in einem anderen Staat einen Asylantrag stellt, sondern Dritte, die zur missbräuchlichen Asylantragstellung Unterstützung oder Beihilfe leisten. Dieser Gesetzeszweck ist dem Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches vom serbischen Justizminister auch beigemessen worden, der sich in der Ankündigung des Gesetzesvorhabens ausschließlich auf den Tatbestand der Beihilfe, also auf Fluchthelfer bezog (vgl. Dr. Waringo, a.a.O., S. 40; dazu auch mit weiterem Nachweis: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2013 (S. 23 f.) versteht die Strafbestimmung in diesem Sinn. Soweit Dr. Waringo (a.a.O., S. 40) vertritt, dass die Formulierung des Gesetzes die Möglichkeit einer späteren Kriminalisierung der Asylbewerber, denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen, beinhalte, ist diese Möglichkeit vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und eine spätere Pönalisierung bloße Spekulation. Auch das erstinstanzliche Urteil, das meint, dass die Strafvorschrift ausdrücklich den Asylbewerber selbst betrifft, übersieht, dass es sich bei den "falschen Angaben über die Bedrohung ihrer Menschenrechte oder fundamentalen Freiheiten" allein um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das - falls es erfüllt ist - keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber dem Asylbewerber selbst begründet, sondern allein Voraussetzung für eine Bestrafung der die Unterstützungshandlungen und die Beihilfehandlungen leistenden Dritten ist (so auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Aus dem Verhältnis des Absatzes 1 zu den Absätzen 2 und 3 des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes.
Anhaltspunkte für eine von dem Wortlaut abweichende Praxis serbischer Strafgerichte bei der Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sind nicht ersichtlich. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2014 (S. 18) können zurückgeführte serbische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr unbehelligt in ihre Heimatstädte zurückfahren; Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gebe es weder de jure noch de facto. Die Aussagen von Dr. Waringo bei ihrer Vernehmung im Asylstreitverfahren A 11 K 5036/13 vor dem VG Stuttgart stehen dem nicht entgegen. Soweit Dr. Waringo dort angegeben hat, dass nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 auf Grund der Vorschrift des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben worden seien, wird nicht ausgeführt, dass diese gerade Asylbewerber betroffen haben, und bleibt unklar, ob die Verfahren überhaupt zu Verurteilungen geführt haben. Andere Berichte über die Durchführung von Strafverfahren betreffen durchweg Unterstützungshandlungen und Beihilfehandlungen Dritter, nicht aber die Anwendung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs auf abgelehnte Asylbewerber (vgl. dazu: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft "Serbien: Ausreisebeschränkungen für Roma und Ashkali" (S. 13) unter Berufung auf "Praxis", eine der wichtigsten serbischen Flüchtlingsorganisationen (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 26.03.2015. a.a.O.), aus:
"Laut der erhaltenen Antworten der 66 Basic Courts und 24 High Courts wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 keinerlei Strafverfahren auf Grund des Artikels 350a des Strafgesetzbuchs eröffnet. Zwei Gerichte gaben keine Antworten. Nach Einschätzung der serbischen NGO Praxis werden serbische Staatsangehörige, die im Ausland aus berechtigten oder vorgetäuschten Gründen Asyl beantragt haben, nicht durch Art. 350a des Strafgesetzes sanktioniert. Nur Personen, welche Hilfestellungen ("Enabling") diesbezüglich leisten, sind gemäß dieser Einschätzung von Artikel 350a betroffen."
Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Annahme ersichtlich, dass sich Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs speziell gegen Roma richtet und diskriminierend ist.
Schließlich ist die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat auch nicht mit Blick auf die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und ihre Anwendung auf ausreisewillige serbische Staatsangehörige, insbesondere Roma, verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Nach Art. 6 des Gesetzes zum Grenzschutz (Law on Border Protection) aus dem Jahr 2008 kann die Grenzpolizei neben der Identität des Reisenden überprüfen, ob eine die Grenze überquerende Person die Kriterien zur Ein- und Ausreise erfüllt und welchen Zweck die Reise hat. Nach im Juni 2011 weiter eingeführten Bestimmungen ist es der Grenzpolizei erlaubt, von serbischen Staatsbürgern außerdem folgende Unterlagen einzufordern: Dokumente, die den Zweck der Reise belegen (etwa: Hotelreservierungen, Rückreiseticket, schriftliche Einladung, Garantieerklärung, Bestätigung eines Reiseveranstalters), Belege für genügende finanzielle Mittel für den Auslandsaufenthalt (etwa: Bargeld, Kreditkarten, Schecks), Einladungen oder Beweise bezüglich des Reisezwecks (Nachweise zu den gesetzlichen Bestimmungen in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1 f.). Die Bestimmungen enthalten keine genaueren Angaben dazu, welche Belege und in welcher Höhe finanzielle Mittel notwendig sind, um die Grenzpolizei von der Legitimität der Ausreise zu überzeugen. Demgemäß besitzt die Grenzpolizei einen weiten Ermessensspielraum (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 26.03.2015, a.a.O.).
Für sich genommen zielen diese Bestimmungen weder auf eine generelle Ausreisebeschränkung noch auf bestimmte Personen, insbesondere Roma, sondern treffen alle serbischen Staatsangehörigen in gleicher Weise. Sie haben die Intention, die Interessen Serbiens zu schützen und den Missbrauch der Regelungen der Visafreiheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Serbien zu verhindern, und wurden unter anderem auf Drängen der Europäischen Union nach dem Wegfall der Visumpflicht im Dezember 2009 und im Hinblick auf schengenkonforme Grenzkontrollen im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen eingeführt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.09.2014 an das VG Münster; Schweizerische Flüchtlingshilfe Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 1; Waringo, a.a.O., S. 38 f.). Hinreichende Belege dafür, dass in der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen an den serbischen Grenzen eine beachtliche Zahl an Ausreiseverweigerungen der Verhinderung der Asylantragstellung in der Europäischen Union dient oder sich gezielt gegen die Minderheiten der Roma oder Ashkali richtet, existieren nicht. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 03.09.2014, a.a.O.) wurden im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 3.756 Personen an der serbischen Grenze zurückgewiesen, nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft Serbien: Ausreisbeschränkungen für Roma und Ashkali vom 26.03.2015, S. 3) wurden im Zeitraum vom 02.06.2011 bis zum 31.12.2014 7.656 Personen an der Ausreise gehindert, um "den Missbrauch der Visa-Freiheit der EU-Staaten zu verhindern". Die Schweizerische Flüchtlingshilfe zählt in ihrer Auskunft vom 26.03.2015 (a.a.O., S. 5 f.) nur vereinzelte Fälle auf, in denen Roma von der serbischen Grenzpolizei bei der Ausreise willkürlich behandelt worden sind. Eine belastbare Dokumentation von Fällen dieser Art gibt es nicht. Verschiedene von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Serbien kontaktierte Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich Migration, Roma-Rechte oder Grenzkontrollen arbeiten, gaben an, dass ihnen die Problematik bezüglich der neuen Grenz- und Ausreisebestimmungen bekannt sei, sie jedoch keine Falldokumentationen vorweisen könnten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 6; zu fehlenden Zahlen oder Statistiken auch Dr. Waringo, a.a.O., S. 39; vgl. auch: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 22.10.2014, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2015, a.a.O.). Dass eine Vielzahl serbischer Staatsbürger an der Ausreise gehindert wird und die Mehrheit dieser Staatsangehörigen Angehörige ethnischer Minderheiten sind, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Vielmehr spricht die in den letzten Jahren markant angestiegene Zahl der Asylerstanträge von serbischen Staatsangehörigen (2011: 4.579, 2012: 8.477, 2013: 11.851, 2014: 17.172, Januar - Mai 2015: 8.664), davon mehr als 90 Prozent Roma, sowie der Umstand, dass serbische Asylbewerber, wie auch der Kläger und seine Ehefrau, überwiegend legal mit Reisebussen in das Schengengebiet einreisen (vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015), dagegen, insoweit an der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherem Herkunftsstaat zu zweifeln.
Eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, die zahlreiche andere Mitgliedstaaten der EU, wie Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und Großbritannien ebenfalls vorgenommen haben, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist für den Senat vor den Maßstäben der Richtlinien 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13) vom 01.12.2005 bzw. 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L180/60) insbesondere vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen nicht ersichtlich. Nachdem sich der Kläger auf eine diesbezügliche Unionsrechtswidrigkeit auch nicht beruft, verweist der Senat hinsichtlich der Einzelheiten auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteile der Verwaltungsgerichte Darmstadt, Berlin und Münster (a.a.O.). [...]