VG Trier

Merkliste
Zitieren als:
VG Trier, Beschluss vom 18.09.2015 - 6 L 2842/15.TR - asyl.net: M23194
https://www.asyl.net/rsdb/M23194
Leitsatz:

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, wenn die Asylsuchenden in der Anhörung detailreich und nachvollziehbar berichten, dass sie in Albanien Blutrache zu befürchten haben.

Schlagwörter: ernstliche Zweifel, Abschiebungsverbot, Blutrache, Albanien, offensichtlich unbegründet, interne Fluchtalternative,
Normen: AsylVfG § 36 Abs. 4, AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Vorliegend bestehen derartige Zweifel, denn die von der Antragsgegnerin unter Fristsetzung angedrohte Abschiebung findet in §§ 34 und 36 AsylVfG voraussichtlich nicht die erforderliche Rechtsgrundlage. Hiernach erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes die Abschiebungandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen ... und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

In dem hier zu entscheidenden Fall spricht vieles für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Antragsteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgeführt, erheblichen Nachstellungen im Rahmen einer förmlichen Blutrache ausgesetzt zu sein. Ihre Ausführungen waren für die Kammer detailreich und nachvollziehbar. Da auch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015 für potentielle Blutracheopfer bei hartnäckiger Verfolgung die Flucht an einen anderen Ort im Inland wenig Schutz bietet, war dem Antrag stattzugeben. [...]