Solange für einen Asylantragsteller die Möglichkeit der Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz besteht, ist der Asylantrag nicht eindeutig aussichtslos und darf nicht als offensichtlich unbegründet beschieden werden.
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Der nach §§ 36 Abs. 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, § 36 Abs. 4 AsylVfG. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanträge als offensichtlich unbegründet und der daraus resultierende Erlass einer sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach § 36 Abs. 1 AsylVfG einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für eine Anerkennung als Asylberechtigte bei der Antragstellerin offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG). Auch wenn für die Antragsteller selbst keine eigenen Asylgründe vorgetragen worden sind, so kann ihre Anerkennung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 5 AsylVfG im Wege des Familienasyls bzw. Familienflüchtlingsschutzes nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Zwar ist das Asylverfahren des Vaters der Antragstellerin unanfechtbar abgeschlossen. Die Asylklage der Mutter der Klägerin ist mit Urteil vom 14.08.2015 als einfach unbegründet abgelehnt worden. Die Rechtsmittelfrist ist noch nicht abgelaufen, so dass das entsprechende Klageverfahren 7 K 6053/14 A noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange für einen Asylantragsteller die Möglichkeit einer Anerkennung nach § 26 AsylVfG besteht, ist der eigene Asylantrag nicht eindeutig aussichtslos. Erfolgt die Ablehnung des Asylbegehrens einer Bezugsperson i.S.v. § 26 AsylVfG lediglich als einfach unbegründet, so kann der Asylantrag eines Ausländers, der seinen Asylanspruch von dieser Person ableitet, bereits wegen der Akzessorietät der beiden Anträge nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, solange die Ablehnung der Bezugsperson nicht unanfechtbar ist (vgl. VG Köln, Beschluss vom 22.09.2014 - 25 L 1652/14.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2011 - 22 L 1883/11.A -), juris. [...]