Art. 20 Dublin II-VO enthält keine dem Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO entsprechende Fristbestimmung. Für eine analoge Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO normierten Frist von drei Monaten im Fall des Wiederaufnahmegesuchs ist kein Raum. Bei der Normierung zu den Modalitäten der Wiederaufnahme in Art. 20 Dublin II-VO handelt es sich um eine in sich geschlossene Regelung, die keine Lücke erkennen lässt, die durch eine analoge Heranziehung der Fristbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zu schließen wäre.
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Die Unzulässigkeit des Asylantrags ergibt sich aus § 27a AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 16 Abs. 1 e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU Nr. L 50 S. 1), sog. Dublin II-VO, ist die Slowakische Republik für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hatte der Kläger dort zwei Asylanträge gestellt.
Die Dublin II-VO ist anwendbar. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Neufassung), ABl. EU L Nr. 180 S. 31), sog. Dublin III-VO, ist gemäß ihrem Art. 49 erst auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. Der Asylantrag des Klägers wurde vor diesem Zeitpunkt gestellt.
Entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts ist Deutschland nicht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin IIVO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig geworden. Die in dieser Vorschrift geregelte Frist von drei Monaten für die Unterbreitung des Aufnahmegesuchs an den ersuchten Mitgliedstaat gilt für den Fall des Klägers nicht. Zur Anwendung kommt vielmehr das Verfahren zur Wiederaufnahme nach Art. 20 Dublin II-VO. Der Kläger hat vor seiner Einreise nach Deutschland in der Slowakischen Republik um Asyl nachgesucht (Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO). Art. 20 Dublin II-VO enthält keine dem Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung entsprechende Fristbestimmung. Für eine analoge Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin VO-II normierten Frist von drei Monaten im Fall des Wiederaufnahmegesuchs ist kein Raum. Bei der Normierung zu den Modalitäten der Wiederaufnahme in Art. 20 Dublin II-VO handelt es sich um eine in sich geschlossene Regelung, die keine Lücke erkennen lässt, die durch eine analoge Heranziehung der Fristbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zu schließen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A -, InfAuslR 2014, 457 = juris, Rn. 13).
Deutschland ist auch nicht nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 d) Dublin II-VO für den Asylantrag des Klägers zuständig geworden. Die dort genannte Überstellungsfrist von sechs Monaten bzw. 12 oder 18 Monaten (bei Vorliegen der in Art. 20 Abs. 2 genannten Umstände) beginnt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei Vorliegen aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs - - wie es hier gegeben ist - erst zu laufen ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird. Dies bedeutet, dass die Überstellungsfrist hier erst mit Rechtskraft des Urteils in der vorliegenden Sache zu laufen beginnt (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A -, InfAuslR 2014, 457 = juris, Rn. 14, m.w.N.).
Aus den gleichen Gründen bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Beklagte ist nicht für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig. Ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten ergibt sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest vom 13. Februar 2014, wonach bei ihm diagnostisch eine mittelgradige depressive Episode bestehe. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass diese Erkrankung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führte. Im Übrigen kann diese Erkrankung auch in der Slowakischen Republik behandelt werden. [...]