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VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 22.05.2015 - 4 K 317/14 - asyl.net: M23269
https://www.asyl.net/rsdb/M23269
Leitsatz:

Die Änderung einer Wohnsitzauflage steht regelmäßig im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensausübung hat die Behörde auch die Lastenverteilung zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt regelmäßig in dem Fall, in dem der Wohnsitzwechsel zum Zweck der Familienzusammenführung erfolgen soll. In einem solchen Fall ist das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert. Das gilt auch dann, wenn fraglich ist, ob eine rechtsgültige Ehe besteht, wenn eine Vaterschaftsanerkennung für ein minderjähriges Kind, welches ebenfalls in der Haushaltsgemeinschaft lebt, vorliegt.

Schlagwörter: Duldung, Wohnsitzauflage, Eltern-Kind-Verhältnis, gewöhnlicher Aufenthalt, familiäre Lebensgemeinschaft, Achtung des Familienlebens, Haushaltsgemeinschaft, Ermessensreduzierung auf Null, minderjähriges Kind, Kind, Vaterschaftsanerkennung,
Normen: AufenthG § 61 Abs. 1d, AufenthG § 61, GG Art. 6, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

2. Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass die Wohnsitzauflage auf die Verbandsgemeinde T. /Rheinland-Pfalz im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen geändert wird.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet § 61 Abs. 1d S. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern. Hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

Die Änderung der Wohnsitzauflage erfolgt danach im Wege einer Einzelfallentscheidung. Sie steht im Ermessen der Ausländerbehörde ("kann"). Bei der Ausübung des Ermessens hat die Ausländerbehörde das mit der gesetzlich angeordneten Wohnsitzauflage verfolgte öffentliche Interesse an einer gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern einerseits (vgl. BT-Drs. 18/3144, S. 9 f.) und die persönlichen Belange des betroffenen Ausländers andererseits zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Als zu berücksichtigende Belange auf Seiten des Ausländers werden in § 61 Abs. 1d S. 3, 2. Halbs. AufenthG insbesondere seine Beziehungen zu Familienangehörigen, mit denen er in Haushaltsgemeinschaft lebt oder leben will, genannt. Damit wird – ebenso wie mit den Regelungen der § 15a Abs. 1 S. 6 und Abs. 4 S. 3 AufenthG, §§ 50 Abs. 4 S. 5, § 51 Abs. 1 AsylVfG im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen und asylrechtlichen Verteilungsverfahren – Art. 6 Abs. 1 und 2 GG Rechnung getragen, der als wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde verpflichtet, bei jeder ausländerrechtlichen Entscheidung die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 13 ff., vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35 = juris, Rn. 40 ff., und vom 4. Dezember 2007 2 BvR 2341/06 -, Inf-AuslR 2008, 239 = juris, Rn. 6 ff.).

Im vorliegenden Fall ist das ausländerbehördliche Ermessen aufgrund der familiären Bindungen des Klägers dahingehend "auf Null" reduziert, dass die Änderung der Wohnsitzauflage im Sinne des Klägers die einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt.

Die begehrte Änderung der Wohnsitzauflage dient hier der Herstellung und Wahrung der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft. Aufgrund der vorgelegten Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung steht fest, dass der Kläger jedenfalls Vater des am 8. November 2013 im Bundesgebiet geborenen Kindes ... ist (vgl. §§ 1592 Nr. 2, 1594, 1595 Abs. 1, 1597 Abs. 1 BGB). Vor diesem Hintergrund kann dahin gestellt bleiben, ob auch von einer rechtsgültigen Ehe mit Frau ... und der Vaterschaft des Klägers für die in Armenien geborenen Kinder ... und ... auszugehen ist. Dies ist zwar bisher nicht durch Personenstandsurkunden nachgewiesen worden, da der Kläger lediglich eine Kopie der armenischen Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung und keine Geburtsurkunden für diese beiden Kinder vorgelegt hat. Allerdings haben bisher auch weder der Beklagte noch der Beigeladene substantiiert durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit der Ehe sowie der Vaterschaft des Klägers aufgezeigt.

Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung lassen bereits die familiären Bindungen des Klägers zu seinem knapp eineinhalb jährigen Sohn ... das öffentliche Interesse an einer gerechten Lastenverteilung zurücktreten. Die familiären Bindungen des Klägers wiegen deshalb besonders schwer, weil hier der Schutz der familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Vater und seinem minderjährigem Kleinkind in Rede steht. Wird die Änderung der Wohnsitzauflage – wie hier – zum Zweck der Herstellung der Familieneinheit von Eltern und ihren minderjährigen Kindern begehrt, kann eine solche Änderung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG in der Regel nicht ermessensfehlerfrei abgelehnt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Familientrennung bereits seit längerer Zeit andauert und weder eine Aufenthaltsbeendigung eines beteiligten Familienmitglieds noch eine freiwillige Ausreise unmittelbar bevorstehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 O 1/5 -, juris, Rn. 9; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 61, Rn. 60 f.).

Denn das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kinder ist besonders schutzbedürftig. Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie hier – um ein Kleinkind handelt, bei dem sich bereits eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG regelmäßig als unzumutbar lang darstellt, weil die Entwicklung von Kleinkindern schnell voranschreitet und diese den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und diesen als endgültigen Verlust erfahren. Bei einer Vater- Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters auch nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 29 und 33; vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 = juris, Rn. 17 und 22; vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = juris, Rn. 7 und 10).

Die Änderung der Wohnsitzauflage ist ferner auch deswegen geboten, weil die Familientrennung bereits seit längerer Zeit andauert und weder eine Aufenthaltsbeendigung eines beteiligten Familienmitglieds noch eine freiwillige Ausreise unmittelbar bevorstehen. Die Trennung zwischen Vater und Sohn besteht im Grundsatz seit dessen Geburt Anfang November 2013. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte dem Kläger bis zur Änderung der Rechtslage zu Beginn dieses Jahres mit der fortlaufenden Erteilung von Verlassenserlaubnissen tatsächlich den Aufenthalt bei seiner Familie im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen ermöglicht hat. Denn die lediglich befristeten Verlassenserlaubnisse führten dazu, dass der Kläger aufgrund der fortbestehenden Wohnsitzauflage für die Gemeinde ... gezwungen war, regelmäßig zur Verlängerung der Erlaubnis bzw. seiner Duldung in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zurückzukehren. Die Situation hat sich auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung asylsuchender und geduldeter Ausländer zum 1. Januar 2015 nicht geändert. Denn der Kläger ist nach wie vor gezwungen, zur Regelung seiner ausländerrechtlichen (u.a. Verlängerung der Duldungen) und sozialrechtlichen Angelegenheiten (Asylbewerberleistungen einschließlich der Kosten für seine Krankenbehandlungen) regelmäßig in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zurückzukehren. Dieser Zustand ist der Familie nicht länger zuzumuten und vom Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung asylsuchender und geduldeter Ausländer im Bundesgebiet auch ersichtlich nicht gewollt. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die durch die regelmäßig erforderlichen Reisen anfallenden, nicht unerheblichen Fahrtkosten, die der Familie für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts fehlen.

Eine Beendigung des Aufenthalts oder eine freiwillige Ausreise der Familie des Klägers stehen in absehbarer Zeit ebenfalls nicht bevor. Denn das Bundesamt hat über die Asylanträge der Ehefrau und der drei Kinder des Klägers bis heute nicht entschieden. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist daher für die Dauer des Asylverfahrens kraft Gesetzes gestattet (vgl. § 55 Abs. 1 AsylVfG). Dies gilt nach Ablauf der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren und Durchführung eines nationalen Asylverfahrens insbesondere auch für die Ehefrau und den älteren Sohn des Klägers. Wann mit einer Entscheidung des Bundesamtes zu rechnen ist, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zumal in Anbetracht der erheblichen Arbeitsbelastung des Bundesamtes infolge der stark gestiegenen Zahl von Asylanträgen u.a. von serbischen und kosovarischen Staatsangehörigen, nicht absehbar. Im Übrigen stünde der Ehefrau und den Kindern des Klägers auch im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes hiergegen noch gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung, wobei die voraussichtliche Dauer eines gerichtlichen Verfahrens sich derzeit ebenfalls nicht abschätzen lässt. Halten sich die Ehefrau und die Kinder des Klägers im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund der gesetzlichen Aufenthaltsgestattung jedoch rechtmäßig im Bundesgebiet auf, können sie – entgegen der Ansicht des Beigeladenen – gegenwärtig auch nicht auf eine freiwillige Ausreise zusammen mit dem vollziehbar ausreisepflichtigen Kläger und damit auf eine Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatland verwiesen werden.

Unter diesen Umständen steht auch eine Aufenthaltsbeendigung des Klägers in nächster Zeit nicht bevor. Zum einen ist dessen Abschiebung vom Beklagten derzeit noch bis zum 24. August 2015 ausgesetzt. Zum anderen dürfte ihm auch künftig, jedenfalls solange die Asylverfahren seiner Ehefrau und Kinder noch nicht unanfechtbar bzw. vollziehbar abgeschlossen sind, nach wie vor ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. § 43 Abs. 3 AsylVfG zustehen.

Die Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift scheidet – entgegen der Ansicht des Beigeladenen – insbesondere nicht deswegen aus, weil die Ehefrau und die Kinder des Klägers nicht unverzüglich nach der Einreise des Klägers einen Asylantrag gestellt haben. Nach § 43 Abs. 3 AsylVfG darf die Ausländerbehörde in dem Fall, dass Familienangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt haben, die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Damit stellt die Vorschrift bei getrennter Einreise für die Unverzüglichkeit der Asylantragstellung auf die eigene Einreise bzw. dieser gleichstehend die Geburt des jeweiligen Familienangehörigen und nicht des zuerst eingereisten Familienangehörigen ab. Bei getrennter Einreise – wie hier – schaden daher auch erhebliche Zeitabstände nicht. Der spätere Asylantrag muss nur ohne schuldhaftes Zögern nach der jeweiligen Einreise bzw. Geburt gestellt sein (vgl. Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, 10. Aufl., § 43 Rn. 6), was hier bei allen Familienangehörigen des Klägers der Fall ist. Der Asylantrag des Sohnes ... galt insoweit nach der Anzeige der Geburt durch den Beigeladenen gemäß § 14a Abs. 2 S. 3 AsylVfG als gestellt.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob eine Aussetzung der Abschiebung des Klägers derzeit auch mit Blick auf seinen psychischen Gesundheitszustand gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG zu erfolgen hat, obwohl er sich nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit September 2014 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befunden und erst im Juni 2015 wieder einen Termin bei einem Psychiater/Neurologen in ... hat.

Schließlich stellt der Zuzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen auch unter Berücksichtigung der ursprünglichen Verteilungsregelung den geringsten Eingriff in die Kostenbelastung der beteiligten Rechtsträger dar. Denn die Lastenverteilung unter den Ländern wird am wenigsten berührt, wenn der allein lebende und erwerbslose Kläger zu seinen Familienangehörigen zieht und nicht etwa umgekehrt seine Familienangehörigen zu ihm.

3. Der Änderung der Wohnsitzauflage im begehrten Sinne durch den Beklagten steht auch nicht die verweigerte Zustimmung der Beigeladenen entgegen.

Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Änderung der gesetzlichen Wohnsitzauflage kein rechtlich verbindliches Beteiligungserfordernis im Sinne eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts mit der Folge vor, dass diese nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes vorgenommen werden kann und die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes im Falle der Verweigerung der Zustimmung an einer Änderung der Wohnsitzauflage gehindert wäre.

Der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Regelung des § 72 Abs. 3 S. 1 AufenthG lässt sich ein solches Beteiligungserfordernis nicht entnehmen. Nach dieser Vorschrift dürfen räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG, Anordnungen nach § 47 AufenthG und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Die Vorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur räumliche Beschränkungen und Auflagen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung im Einzelfall, d.h. in Form eines Verwaltungsakts, ergangen sind, nicht aber kraft Gesetzes bestehende räumliche Beschränkungen oder Auflagen, wie sie hier mit der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d S. 1 AufenthG in Rede steht. Darüber hinaus verlangt sie nur ein Einvernehmen der Ausländerbehörde, die den jeweiligen Verwaltungsakt – hier die Wohnsitzauflage – erlassen hat, und nicht der Ausländerbehörde des Zuzugsortes (vgl. ebenso: OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2015 - 2 O 1/5 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 = juris, Rn. 50 ff.).

Soweit in Nr. 12.2.5.2.4.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV-AufenthG) bestimmt ist, dass die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes die wohnsitzbeschränkende Auflage erst dann streichen oder ändern darf, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes vorliegt, steht dies einer Änderung der Wohnsitzauflage durch den Beklagten ebenfalls nicht entgegen. Denn diese rein verwaltungsintern wirkenden und an die nachgeordneten Behörden gerichteten Verwaltungsvorschriften, an die die Verwaltungsgerichte nicht gebunden ist, vermögen als reines Innenrecht die bestehende Rechtslage, die einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt gerade nicht vorsieht, nicht zu ändern. Insbesondere können sie auch einem – wie dargelegt – nach materiellem Recht bestehenden Anspruch auf Änderung der Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d S. 3 AufenthG nicht entgegenstehen (vgl. ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2015 - 2 O 1/5 -, juris, Rn. 10). [...]