1. Die förmliche Anhörung i.S.d. § 25 AsylVfG bezieht sich nur auf die Ermittlung der Tatsachen zum Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3, § 4 AsylVfG, d.h. das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Gewährung subsidiären Schutzes.
2. Für die von der Rücknahme nicht erfasste (siehe § 32 S. 1 Hs. 2 AsylVfG) Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen greift nicht § 25 AsylVfG, sondern allenfalls die allgemeine Pflicht zur Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG.
3. Die Möglichkeit, eine verlängerte Ausreisefrist zu gewähren (§ 38 Abs. 3 AsylVfG), ist nicht bereits dann eröffnet, wenn eine allgemeine Erklärung des Ausländers, freiwillig ausreisen zu wollen, vorliegt; die Erklärung muss sich vielmehr auf einen bestimmten, vom Bundesamt zu billigenden Zeitpunkt beziehen.
(Amtliche Leitsätze)
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Zudem bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Bundesamtes, dass kein Abschiebungsverbot besteht (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylVfG). Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, vielmehr war er wegen der schweren Erkrankung seiner Tante zur Rückkehr in seine Heimat bereit. Dem Gericht sind auch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen zur Lage in Albanien keine Umstände bekannt, die ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf den Antragsteller zu begründen vermögen.
Die Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverbote konnte das Bundesamt ohne Anhörung des Antragstellers nach Aktenlage vornehmen. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 32 S. 2 AsylVfG, der sich nur auf Einstellungen bei Nicht-Betreiben des Verfahrens gem. § 33 AsylVfG bezieht. Die förmliche Anhörung i.S.d. § 25 AsylVfG bezieht sich aber nur auf die Ermittlung der Tatsachen zum Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3, § 4 AsylVfG, d.h. das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Gewährung subsidiären Schutzes; insoweit ist der Asylantrag aber umfassend zurückgenommen (zur alten Rechtslage, als der Asylantrag weniger umfassend zu verstehen war siehe beispielsweise VG Berlin, Beschluss vom 24. September 2009 – VG 34 L 306.09 A –, S. 2 des Entscheidungsabdrucks; VG Ansbach, a.a.O., Rn. 64). Für die – von der Rücknahme nicht erfasste (siehe § 32 S. 1 Hs. 2 AsylVfG) – Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen greift nicht § 25 AsylVfG, sondern allenfalls die allgemeine Pflicht zur Anhörung nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Vorliegend scheint die Anhörung gem. § 28 Abs. 2 VwVfG entbehrlich gewesen zu sein, da der uneingeschränkten Bereitschaft des Antragstellers zur freiwilligen Ausreise zu entnehmen sein könnte, dass ihm selbst keine gewichtigen Gründe bekannt sind, die seiner Rückkehr entgegen stehen. Jedenfalls hätte er aber im Rahmen des zur Niederschrift erklärten Eilantrags und in Beantwortung der gerichtlichen Nachfrage bei der Eingangsverfügung Gelegenheit zur Darlegung von Abschiebungshindernissen gehabt. Insofern aber ist ein eventueller Anhörungsmangel jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt.
Auch die übrigen Voraussetzungen des Erlasses einer Abschiebungsandrohung liegen vor. Der Antragsteller besitzt keinen Aufenthaltstitel (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylVfG). Die Ausreisefrist von einer Woche entspricht der Vorgabe des § 38 Abs. 2 AsylVfG. Die Möglichkeit, eine verlängerte Ausreisefrist zu gewähren (§ 38 Abs. 3 AsylVfG), war vorliegend nicht eröffnet, da dazu die – hier vorliegende – allgemeine Erklärung des Ausländers, freiwillig ausreisen zu wollen, nicht ausreicht (Pietzsch, in: Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2015, § 38 Rn. 8 m.w.N.). Die Erklärung muss sich vielmehr auf einen bestimmten, vom Bundesamt zu billigenden Zeitpunkt beziehen, was vorliegend nicht der Fall ist. [...]