Zur Zulassung der Berufung:
1. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes dürfen die Anforderungen an die Geltendmachung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft. Entsprechendes gilt auch für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, gegeben sind, muss nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
2. Demgegenüber ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2014 zulässig und begründet.
a) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB.
Die fehlerhafte Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB als auch der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gerügt und geprüft werden (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 80/12 - Rn. 11 m. w. N.). Nach beiden Grundrechten liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, indem es die Anforderungen an die Geltendmachung der Zulassungsgründe derart erhöht, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Beschwerdeführer leer läuft (Beschluss vom 14. Mai 2014, a.a.O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2013 - 2 BvR 1895/12 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart ausgestaltet werden, dass sie nicht auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand erfüllt werden können. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 381/05 -, juris Rn. 22 m. w. N.; Gaier, NVwZ 2011, 385 <388 f.>).
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerecht. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dies ist bereits dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dabei müssen die Gründe, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen sein soll, mit der Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; Gaier a. a. O.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 40 ff., 79; § 124a Rn. 181, 189 f.). Entscheidend ist folglich, ob es dem Rechtsmittelführer gelingt, mit der Begründung des Zulassungsantrages einzelne, aber tragende Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern und in Zweifel zu ziehen.
Zur Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist zunächst und vor allem das Oberverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht berufen. Seine Überzeugungsbildung ist von vornherein verfassungsrechtlich nur daraufhin zu untersuchen, ob die vorstehend dargestellten, sich aus der Verfassung ergebenden Grenzen für die Versagung der Zulassung der Berufung eingehalten sind.
Die vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Überprüfung darauf, ob das Oberverwaltungsgericht die von ihm im Rahmen seines gesetzlichen Entscheidungsspielraums bei der Berufungszulassung zu beachtenden Grenzen eingehalten hat, ergibt hier, dass mit dem Beschluss vom 28. April 2014 die verfassungsrechtlich zu beachtende Grenze bei der Ausfüllung des Rechtsbegriffs der "ernstlichen Zweifel" überschritten worden ist. Damit wird ein Ergebnis herbeigeführt, das, bezogen auf die Frage, ob für die weitere Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Situation ein Berufungsverfahren stattzufinden hat oder nicht, sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht sieht das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. April 2014 für die Aufenthaltsfortdauer der Beschwerdeführer angesichts der aufenthaltsrechtlichen Schutzauswirkungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK als entscheidend an, welche Bewertung die umfassend zu untersuchende Entwicklung des Lebens und der Lebensumstände der Betroffenen und die darin erkennbare Verwurzelung im Aufenthaltsstaat sowie die Entwurzelung vom Staat des ursprünglichen Aufenthalts erfährt. Die umfassende Untersuchung der Lebensumstände ergebe hier, dass eine ausreichende Integrationsleistung und damit eine hinreichende Verwurzelung in Deutschland nicht festgestellt werden könne.
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht verkennen nicht, dass in diesem Zusammenhang auch die Kenntnisse der deutschen Sprache von maßgeblicher Bedeutung sind. Das Verwaltungsgericht führt dazu in seinem Urteil vom 26. Februar 2013 aus, die Kenntnisse der deutschen Sprache beim Beschwerdeführer zu 1 seien nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung auf das Nötigste beschränkt. Woraus dieser Eindruck gewonnen worden ist, ist weder dem Urteil noch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2013 zu entnehmen. Immerhin war der Beschwerdeführer zu 1 zu der mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und konnte dabei dem Gang der Verhandlung offenbar auch nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichts ohne einen Dolmetscher folgen. Gleichwohl sieht das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. April 2014 das Begründungselement "auf das Nötigste beschränkter deutscher Sprachkenntnisse" nicht als in Zweifel gezogen und erschüttert an, obwohl mit der Begründung des Berufungszulassungsantrages im Einzelnen dargelegt worden ist, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung das Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu 1 nicht gesucht und sich einen Eindruck von dessen Kenntnissen der deutschen Sprache überhaupt nicht verschafft habe, dass auch in der Ausländerakte keine entsprechenden Hinweise zu finden seien und der Beschwerdeführer zu 1 bei seiner Tätigkeit als Pförtner schließlich auf Fähigkeiten der sprachlichen Kommunikation angewiesen sei. Indem das Oberverwaltungsgericht in dem vorliegenden Zusammenhang lediglich die Aussage des verwaltungsgerichtlichen Urteils referierend wiedergibt und ausführt, es seien dazu mit dem Zulassungsantrag keine neuen Aspekte vorgetragen, verletzt es bereits seinen eigenen rechtlichen Ausgangspunkt, der besagt, es müssten alle Lebensumstände umfassend untersucht werden. Vor allem aber, und darauf kommt es für die Prüfung einer Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen an, hat das Oberverwaltungsgericht den Spielraum überschritten, den es zur Beurteilung ernstlicher Zweifel in Bezug auf das Vorhandensein "auf das Nötigste beschränkter Kenntnisse der deutschen Sprache" zur Verfügung hat.
Mit der Verfassungsbeschwerde wurde dies in ausreichender Weise dargelegt. Auf der bisherigen Grundlage sind die Ausführungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu den Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu 1 beim Gebrauch der deutschen Sprache sachlich nicht mehr zu rechtfertigen. Folglich hätte jedenfalls in Bezug auf dieses Begründungselement des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts das Vorliegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angenommen werden müssen.
Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu verzeichnenden Integrationsleistungen der Beschwerdeführerinnen zu 3 und 4. Das erstinstanzliche Urteil stellt darauf ab, die bisherigen Ergebnisse belegten keine Verwurzelung in Deutschland. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob es mit der Begründung des Berufungszulassungsantrages nicht gelungen ist, die Aussage des erstinstanzlichen Urteils im Sinne ernstlicher Zweifel zu erschüttern, der Schulbesuch sei nicht geeignet, eine eigene Integrationsleistung der Beschwerdeführerinnen zu 3 und 4 nachzuweisen. Immerhin haben beide Beschwerdeführerinnen trotz schwierigster familiärer Bedingungen den Schulbesuch bei relativ hohen unentschuldigten Fehlzeiten und eher schwachen Leistungen stetig fortgesetzt. Für die Beschwerdeführerin zu 4 gilt dies angesichts ihrer Behinderung umso mehr.
In Bezug auf die Fähigkeiten der Beschwerdeführerinnen zu 3 und 4 im Umgang mit der deutschen Sprache trifft das Verwaltungsgericht die Aussage, beide beherrschten die deutsche Sprache nicht. Dies werde durch die Zeugnisnoten im Fach Deutsch dokumentiert. Nachdem mit der Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung darauf hingewiesen worden ist, das sprachliche Vermögen könne nicht oder nicht allein durch den Verweis auf Schulnoten bewertet werden, belässt das Oberverwaltungsgericht es in diesem Zusammenhang bei der Aussage des angefochtenen Urteils und macht stattdessen Aussagen dazu, dass eine Verständigungsfähigkeit beider Beschwerdeführerinnen für die serbische Sprache nicht in Abrede gestellt werden könne. Darauf kommt es indessen nicht entscheidungserheblich, sondern allenfalls am Rande an. Zu fragen ist vielmehr, ob es mit der Begründung des Berufungszulassungsantrages gelungen ist, die These des Verwaltungsgerichts, die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache werde allein durch die Zeugnisnoten im Schulfach Deutsch bestätigt, ernstlich zu erschüttern. Indem das Oberverwaltungsgericht zu diesem Teil der Begründung des erstinstanzlichen Urteils im Grunde nur die Aussage trifft, mit dem Zulassungsantrag würden in Bezug auf die Integrationsleistungen keine neuen Aspekte vorgetragen, verletzt es erneut den verfassungsrechtlich bestehenden Spielraum bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der "ernstlichen Zweifel" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn von vornherein auszuschließen wäre, dass trotz mangelhafter Schulnoten im Fach Deutsch eine Fähigkeit im Umgang mit der deutschen Sprache vorhanden sein kann, die eine Integration in deutsche Lebensverhältnisse ermöglicht. Das ist nicht der Fall. [...]