Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, den betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
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Zu Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der detaillierten ärztlichen Stellungnahmen des Leiters des D., Prof. Dr. W. fest, dass die achtjährige Klägerin aufgrund ihrer labilen Stoffwechselerkrankung und der schwer erstellbaren Diabetes aus gesundheitlichen Gründen auf eine Insulinpumpentherapie angewiesen ist und nicht auf eine klassische Therapie mit der Gabe von Kurz- oder Langzeitinsulin verwiesen werden kann.
Die Insulinpumpentherapie ist bei kleinen Kindern wegen der schweren Steuerbarkeit des Ess- und Bewegungsverhaltens, der besonderen Risiken schwerer Stoffwechselentgleisungen und der kindheitsbedingten fehlenden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einer klassischen Therapie mittels Insulinspritzen vorzuziehen. Im Fall der Klägerin liegt zudem eine besondere gesundheitliche Indikation für eine Insulinpumpentherapie vor. Prof. Dr. W... hat in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2015 ausdrücklich und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin "speziell eine so labile Stoffwechsellage bestehe, dass sie zur Vermeidung potentiell bedrohlicher Stoffwechselkrisen auf den Einsatz der besser steuerbaren Insulinpumpentherapie angewiesen ist". Angesichts dieser sachverständigen Bewertung des behandelnden Arztes bestand für das Gericht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Klägerin nicht auf eine "klassische" Insulintherapie im Libanon verwiesen werden kann und dass sie im Falle einer akuten Stoffwechselentgleisung kurzfristig auf fachlich geschulte und erreichbare Ärzte angewiesen ist.
In der höchstrichterlicher Rechtsprechung ist geklärt, dass es nicht allein auf eine potentiell verfügbare Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat ankommt, sondern auf die tatsächliche Erreichbarkeit, die auch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen ausgeschlossen und damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich auf seine frühere Entscheidung vom 29. Oktober 2002 (1 C 1.02, juris Rn. 20) Bezug genommen und klargestellt, dass auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen im Zielstaat in die Beurteilung mit einbezogen werden müsse. Zur Begründung hat es ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1/02 -, juris Rn. 9):
"Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, den betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist."
Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Einzelfall die notwendige medizinische Versorgung der Klägerin im Libanon nicht gewährleistet. Eine Insulinpumpe wird zwar seit einigen Jahren im Libanon bereit gestellt. Nach Auskunft des Herrn D. wird jedoch die Alternativbehandlung mit Injektionen von der Mehrzahl der Patienten im Libanon in Anspruch genommen, die sich die teure Pumpe nicht leisten können. Grundsätzlich müssen sich Ausländer auf den Standard der Gesundheitsversorgung in ihrem Heimatland verweisen lassen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als eine Standardversorgung auch geeignet ist und gewährleistet, dass hierdurch keine wesentliche Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung konkret einzutreten droht. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber vor, weil die Klägerin aufgrund ihres Alters, ihrer schwer einstellbaren Diabetes und ihrer labilen Stoffwechselerkrankung nicht auf die Standardbehandlung verwiesen werden kann, ohne ein erhebliches gesundheitliches Risiko einzugehen.
Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt vorzeitig die im Libanon übliche Insulinpumpe der Fa. M. erhalten kann, obwohl sie erst im November 2016 Anspruch auf eine neue Pumpe hätte. Selbst wenn die Krankenkasse im Hinblick auf eine Abschiebung der Klägerin die vorzeitige Umstellung auf eine andere Pumpe zulassen und finanzieren würde, müsste gewährleistet sein, dass eine Abschiebung der achtjährigen Klägerin in den Libanon ohne eine wesentliche Verschlimmerung ihrer Erkrankung möglich wäre und dass die notwendigen Kosten der Behandlung in Höhe von ca. 200 US $ pro Monat von ihr getragen werden können. Hinzu kommen die Kosten im Falle einer Entgleisung der Diabetes in Höhe von 10 bzw. 15 % der Behandlungskosten in einem Krankenhaus. Die Klägerin ist aufgrund ihres Alters selbst nicht in der Lage, die finanziellen Mittel für ihre Behandlung aufzubringen. Die Eltern der Klägerin könnten im Falle einer Rückkehr in den Libanon die Kosten von mindestens 200 US $ monatlich für die Verwendung einer Insulin - pumpe offenkundig nicht aufbringen. Selbst nach der Auskunft des Vertrauensarztes der Botschaft können sich im Libanon nur wenige die Insulinpumpentherapie leisten, die über eine gute finanzielle Ausstattung verfügen oder zumindest Angehörige haben, die die Kosten übernehmen. Der Vater der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2015 glaubhaft erklärt, dass er keine weiteren Angehörigen im Libanon habe und selbst vor seiner Ausreise im Libanon monatlich nur 200 bis 300 US $ insgesamt verdienen konnte. Die für die Behandlung mit einer Insulinpumpe notwendigen monatlichen Kosten übersteigen damit bei weitem das Budget, das die Familie der Klägerin aufbringen kann, sodass die Insulinpumpentherapie für die Klägerin im Libanon tatsächlich nicht erreichbar ist.
Der Verweis des Herrn Dr. K. auf etwaige Politiker, Kriegsherren bzw. Wohlfahrtsorganisationen, die die Kosten einer notwendigen Behandlung für die Klägerin übernehmen, ist pauschal und unsubstantiiert. Zudem bezieht sich diese Aussage allein auf die 10 - 15 % der Behandlungskosten, während er ausdrücklich erklärt hat, dass die Klägerin die monatlichen Kosten von 200 US $ bezahlen können muss und es darauf ankomme, ob sie Angehörige im Libanon habe. Nach der Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. W. ist zudem eine schnelle zeitliche und räumliche Erreichbarkeit fachlich geschulter Ärzte erforderlich, um bei künftig drohenden Diabetesentgleisungen innerhalb von wenigen Stunden reagieren zu können. Dieser notwendige Versorgungsrahmen ist der Stellungnahme des Herrn Dr. K. nicht zu entnehmen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung einem lebensbedrohlichen Risiko ausgesetzt werden würde, weil die notwendige medizinische Versorgung im Libanon für sie nicht gewährleistet wäre. Die Klägerin muss sich insbesondere nicht darauf verweisen lassen, sich im Libanon zunächst nach möglichen Geldgebern und Spendern umzusehen, die möglicherweise die notwendigen Kosten der Behandlung zur Vermeidung der erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit übernehmen. Angesichts des erheblichen Risikos einer in der Zwischenzeit eintretenden gesundheitsschädigenden Entgleisung der Stoffwechsellage der Klägerin liegt dieGefahr einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung der Klägerin alsbald nach der Rückkehr vor. [...]