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VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Urteil vom 06.11.2015 - 15 A 77/09 As - asyl.net: M23321
https://www.asyl.net/rsdb/M23321
Leitsatz:

Nach aktuellen Erkenntnisquellen können HIV/AIDS-Patienten jedenfalls dann in Togo ausreichend behandelt werden, wenn sie nicht zusätzlich an sog. opportunistischen Erkrankungen leiden.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Togo, HIV/AIDS, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Krankheit, medizinische Versorgung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

a) Zwar würde der Krankheitszustand des Klägers sich alsbald erheblich verschlechtern, wenn seine Erkrankung in Togo nicht oder nicht vollständig behandelt würde. Nach den vom Gericht eingeholten Gutachten von Prof. Dr. C., Universitätsmedizin [...] leidet der Kläger an einer fortgeschrittenen HIV-Infektion im Stadium CDC-A2, die bereits im Juli 2008 erstmalig diagnostiziert worden ist (Antwort zur Frage 1 [S. 1]). Ein Abbruch der Behandlung würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers führen. Die dadurch verursachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes könnte innerhalb eines halben Jahres eintreten und kann bis zum Tod führen (Antwort zur Frage 5 [S. 2 f.]).

b) Jedoch geht das Gericht davon aus, dass die Erkrankung des Klägers in Togo ausreichend behandelt werden kann und für ihn auch erreichbar wäre.

Nach der im Verfahren eingeholten amtlichen Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé vom 22. Juni 2015 ist die Erkrankung des Klägers in Togo in den 141 HIV-Behandlungszentren kostenlos behandelbar. Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Klägers als HIV-Infizierter. Die vom Kläger benötigten Medikamente sind in Togo ausnahmslos erhältlich und für die Patienten gratis.

Diese Mitteilung wird im Wesentlichen bestätigt durch eine Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juli 2012 (Togo: Medizinische Versorgung [Abschnitt 4 HIV/AIDS, S. 6 ff]). Danach seien seit November 2008 die Medikamente für eine Antiretroviral-Therapie kostenlos erhältlich, wenn sich der Patient bei einem lokalen Gesundheitskomitee registrieren lässt. Auch wenn dort von Versorgungslücken berichtet wird (S. 7), kann nach Auffassung des Gerichts angenommen werden, dass die Versorgung des Klägers derzeit gesichert ist. Denn nach der genannten Auskunft bestanden Unterbrechungen in der Versorgung im Jahre 2007. Die Botschaft hat in der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren auch von keiner aktuellen Versorgungslücke berichtet. Gegenteilige Aussagen aus der vom Kläger genannten Stellungnahme der SFH vom 11. Juni 2008 (S. 2 ff.) über schlechtere Behandlungsmöglichkeiten von HIV-Patienten dürften damit nicht mehr aktuell sein.

Ferner würden zwar durch die HIV-Infektion begünstigte Begleiterkrankungen (dazu etwa Opportunistische Erkrankungen, MED-Info Nr. 74 von der AIDSHILFE e.V. 2010) nicht kostenlos behandelt (vgl. SFH, 2012, S. 7). Indessen hat der Kläger nichts dazu vorgetragen und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass er an einer solchen Erkrankung leidet. [...]