VG Berlin

Merkliste
Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 10.04.2015 - 19 K 82.13 - asyl.net: M23325
https://www.asyl.net/rsdb/M23325
Leitsatz:

Die erhöhten Anforderungen an die Verlustfeststellung zur Freizügigkeit gem. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU gelten nur dann, wenn der Betroffene sich nicht nur rechtmäßigen Aufenthalt, sondern zusätzlich freizügigkeitsberechtigt im Aufnahmeland aufgehalten hat.

Bei der Entscheidung über den Verlust der Freizügigkeit sind die Dauer des Aufenthalts, Alter, Gesundheitszustand, familiäre und wirtschaftliche Lage, soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Der Umstand, dass sich der Betroffene vor seiner Inhaftierung bereits über 10 Jahre erlaubt in Deutschland aufgehalten hat, ist bei der umfassenden Beurteilung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, zu berücksichtigen.

Schlagwörter: Unionsbürger, Daueraufenthalt, freizügigkeitsberechtigt, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Ausweisung, besonderer Ausweisungsschutz, Aufenthaltsdauer, Verlustfeststellung, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, öffentliche Sicherheit, Integration, EU-Beitritt, EU-Erweiterung,
Normen: FreizügG/EU § 6 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Die Voraussetzungen für den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6 FreizügG/EU liegen vor. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Absatz 7 FreizügG/EU und des § 5 Absatz 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen zu begründen. Nach Satz 2 dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Nach Satz 3 muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Auch sind bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU). Gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach Absatz 1 nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden.

Die erhöhten Anforderungen an die Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG finden für den Kläger keine Anwendung. Danach darf die Feststellung nach Absatz 1 nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Der Kläger hat jedoch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von § 4a FreizügG/EU erworben. Danach haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben ein Daueraufenthaltsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt:

"Die für diese Prüfung maßgebliche Frage, ob es für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erforderlich ist, dass der Betroffene während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt war, oder ob es … ausreicht, wenn der Aufenthalt fünf Jahre lang erlaubt war und jedenfalls zuletzt auf einem Freizügigkeitsrecht beruhte (so auch Nr. 4a.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 26. Oktober 2009 - VwV-FreizügG/EU - GMBl S. 1270), hat der 1. Senat im Vorlagebeschluss vom 13. Juli 2010 - BVerwG 1 C 14.09 - (Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 41 Rn. 15) offengelassen. Der erkennende Senat entscheidet … dass sich der Betroffene während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben muss und über den gesamten Zeitraum freizügigkeitsberechtigt war. Für eine insoweit - gemäß Art. 37 der Richtlinie 2004/38/EG zulässige - überschießende Umsetzung im Freizügigkeitsgesetz/EU sind weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte zu entnehmen. Der Gesetzgeber wollte das zuvor in § 2 Abs. 5 FreizügG/EU nicht unionsrechtlich vorgezeichnete, sondern aufgrund nationaler Regelungen ausgeformte Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger (vgl. dazu BTDrucks 15/420 S. 102 f.) mit den durch die Unionsbürgerrichtlinie eingeführten neuen Vorgaben in § 4a FreizügG/EU zusammenfassen (BTDrucks 16/5065 S. 210). Systematisch spricht entscheidend für einen engen, auch auf die Freizügigkeitsvoraussetzungen abstellenden Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts in § 2 Abs. 5 FreizügG/EU a.F. und § 4a FreizügG/EU, dass der Gesetzgeber in der Anrechnungsregelung des § 11 Abs. 3 FreizügG/EU "Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalt nach diesem Gesetz" den Zeiten eines (titelabhängigen) rechtmäßigen Aufenthalts nach dem Aufenthaltsgesetz gegenüber gestellt hat (BTDrucks 15/420 S. 106). Dass es im Kontext des Freizügigkeitsgesetzes/EU für die Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts der Freizügigkeitsberechtigung bedarf, entspricht auch der auf eine zunehmende Integration infolge eines gesicherten Aufenthalts abstellenden Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 15/420 S. 103) sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, der durch den freizügigkeitsgestützten Voraufenthalt erhöhten Integration durch ein Daueraufenthaltsrecht Rechnung zu tragen.“ (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012- 10 C 8/12-, Rn. 20, juris)

Dem schließt sich der Einzelrichter an. Der Aufenthalt des Klägers erfüllt nicht das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne dieser Vorschrift, weil er sich über den erforderlichen Zeitraum zwar als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis erlaubt aber nicht freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten hat. Der Kläger besuchte zum Zeitpunkt des Beitritts Bulgariens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 noch die Schule war aber spätestens seit dem Verlassen der Schule im Jahr 2008 weder Arbeitsnehmer noch auf Arbeitssuche (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU).

Der Kläger kommt auch nicht in den Genuss des verstärkten Schutzes von § 6 Abs. 5 FreizügG/EU. Danach darf bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe vom mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht ( § 6 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU). Die Vorschrift setzt Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vom 29. April 2004 - sog. Unionsbürgerrichtlinie - (ABl. L 158 vom 30. April 2004 S. 35) in deutsches Recht um.

Der Kläger hat sich aber nicht in den letzten zehn Jahren vor dem Zeitpunkt der Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechts in Deutschland im Sinne der Vorschrift aufgehalten. Der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne dieser Bestimmung muss ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Verlustfeststellung zurückzurechnen (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014- C-400/12-, Rn 28, juris). Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden insoweit keine Berücksichtigung; diese Zeiten unterbrechen grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014- C-400/12-, Rn 33, juris). Der Umstand, dass sich der Kläger vor seiner Inhaftierung bereits über zehn Jahre erlaubt in der Bundesrepublik aufgehalten hat, ist insofern bei der umfassenden Beurteilung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014- C-400/12-, a.a.O.).

Die Voraussetzungen für den Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers liegen wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen und seines Verhaltens in der Haft sowie nach der Haftentlassung vor. Art und Schwere der Straftaten, wegen denen der Kläger verurteilt worden ist, lassen ein persönliches Verhalten des Klägers erkennen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin gegenwärtig. Derzeit besteht beim Kläger noch immer eine Rückfallgefahr. Wegen des hohen Gewichts des bei einem etwaigen Rückfall bedrohten Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit und der Schwere der drohenden Beeinträchtigung genügt hinsichtlich des Grads der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten bereits eine vergleichsweise geringe konkrete Rückfallgefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012- 1 C 19.11-, Rn. 16, juris). Auch sprechen der Haftverlauf und sein fortgesetzter Cannabiskonsum dagegen, dass der Kläger, eine erwachsene und reife Haltung zeigt, die die Wiederholungsgefahr reduzieren könnte. Allerdings bestätigte die Zeugin E..., dass der Kläger inzwischen bereit sei, sich mit seinen früheren Taten auseinanderzusetzen und Konflikte zu vermeiden, bzw. ihnen aus dem Wege zu gehen.

Der Beklagte hat bei der Entscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts, die in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004- 1 C 30/02-, Rn. 16 ff., juris), eine Abwägung vorgenommen und in der mündlichen Verhandlung aktualisiert, die ermessensfehlerfrei, die Interessen der Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interesse an der Verlustfeststellung berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Entscheidung nach Absatz 1 insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Dies hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid, auf dessen Begründung insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, getan. Die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts ist auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG verhältnismäßig. Wie der Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat sich der noch junge Kläger zwar seit dem Kindesalter Jahren in Deutschland aufgehalten, er kann jedoch nicht als sozial und kulturell integriert bezeichnet werden. Seine Bindungen an Deutschland und der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Wunsch, in Deutschland zu arbeiten, haben kein derartiges Gewicht, dass das Interesse des Klägers am Verbleib in Deutschland Vorrang hätte vor dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Gewaltund Eigentumsdelikten durch den Kläger.

Der Kläger ist auch trotz seines knapp fünfzehnjährigen Aufenthalts in Deutschland und auch wenn er in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, sich als Deutscher zu fühlen, nicht als sog. "faktischer Inländer" zu bezeichnen. Der Kläger verfügt zwar mit seiner Mutter, seinem Halbbruder und seinem Onkel über familiäre Bindungen in Deutschland, die ihm auch wichtig sind. So sorgt er sich um seine Vorbildwirkung für seinen kleinen Bruder. Auch spricht er jedenfalls außerhalb der Familie Deutsch. Darüber hinaus ist ihm aber eine wirtschaftliche Integration nicht gelungen. Der Kläger hat die Schule ohne Abschluss verlassen, eine Ausbildung hat er nicht gemacht. Auch nach rund elf Monaten seit seiner Haftentlassung hat der Kläger keine erfolgreichen Schritte auf dem Arbeitsmarkt oder in Richtung seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt unternommen. Nach seinen eigenen Angaben sei er auf Baustellen als Praktikant ausgenutzt bzw. um seinen Arbeitslohn betrogen worden. An der von seiner Betreuerin im Rahmen der Führungsaufsicht vermittelten Maßnahme zur Berufsorientierung "Ausblick" hat er nur wenige Male teilgenommen, die Maßnahme wurde daraufhin vorzeitig beendet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nunmehr den Wunsch geäußert, statt sofort eine Arbeit zu finden, den versäumten Schulabschluss nachzuholen. Dass er die dafür erforderlichen Schritte eingeleitet hätte, ist nicht ersichtlich. Eine erfolgreiche selbstständige Lebensplanung würde nach der Einschätzung der Zeugen E... insbesondere eine Bekämpfung seiner Suchtproblematik erfordern. Der Kläger, der seinen Cannabismissbrauch eingeräumt hat, erklärte er habe in der auf die mündliche Verhandlung folgenden Woche einen Termin bei einer Beratungsstelle. Nähere Angaben dazu, etwa den Namen der Beratungsstelle, konnte er dazu nicht machen.

Es ist dem Kläger auch zumutbar sich in das Land seiner Staatsangehörigkeit zu begeben. Der Kläger hat bis zu seinem achten Lebensjahr in Bulgarien gelebt und nach den Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom 26. Mai 2011 dort die Grundschule besucht. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger dort in der Lage sein wird, einen größeren Wortschatz abzurufen, als er dies in der mündlichen Verhandlungen erläutert hat. Dabei verkennt das Gericht nicht die mit der Ausreise nach Bulgarien verbundenen Schwierigkeiten, die dem Kläger dort nicht nur wegen seiner Sprachprobleme bevorstehen.

Diesen Schwierigkeiten muss sich der Kläger aber ohnehin stellen. Auch unabhängig von der Verlustfeststellung ist der Kläger ausreisepflichtig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Er ist nicht freizügigkeitsberechtigt und besitzt auch keinen Aufenthaltstitel mehr. Der Kläger ist gegenwertig unbeschadet Verlustfeststellung nicht als Unionsbürger nach § 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Danach sind Unionsbürger, die sich als Arbeitsnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung im Bundesgebiet aufhalten wollen freizügigkeitsberechtigt. Der Kläger ist weder Arbeitnehmer noch befindet er sich in einer Berufsausbildung. Sein Aufenthalt seit der Haftentlassung übersteigt auch die Dauer von sechs Monaten, für die die Annahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche gilt. Die Annahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche über den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26. Februar 1991- C-292/89-, Rn. 21, juris) als grundsätzlich ausreichend anzusehenden Zeitraum von sechs Monaten hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unionsbürger nachweisen kann, dass er- was objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck gebracht werden muss- weiterhin ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 10 C 13.2241 -, Rn. 5, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. August 2012 - 3 B 202/12 -, juris Rn. 10; zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2012 - OVG 11 S 75.11-, Rn. 9 f., juris; zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2014- OVG 2 N 38.12 -, Rn. 8, juris). Das ist hier nicht der Fall. [...]