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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - V ZB 3/15 - asyl.net: M23350
https://www.asyl.net/rsdb/M23350
Leitsatz:

Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses gem. § 62 Abs. 1 FamFG kann auch im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor dem Amtsgericht gestellt werden.

Ein solcher Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, wenn die Haftentlassung und damit die Erledigung bereits vor Eingang des Aufhebungsantrags beim Amtsgericht erfolgt war.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Sicherungshaft, Feststellungsantrag, Rechtswidrigkeit, Haftentlassung, Haftbeschluss, Haftanordnungsbeschluss, Erledigung, Mangel, Durchführbarkeit, Abschiebung, Haftdauer, Freiheitsentziehung, Begründungserfordernis, Begründung, Haftantrag,
Normen: FamFG § 62 Abs. 1, FamFG § 426 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

(2) Da in der Rechtsbeschwerde - anders als in den Vorinstanzen – der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auf den Zeitraum ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags am 4. August 2014 beschränkt wird, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass gegen den Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17. Juli 2014 kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Inhaftierung des Betroffenen am 4. und 5. August 2014 war jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil es an einem ordnungsgemäßen Antrag des Beteiligten zu 2 auf Einleitung des Freiheitsentziehungsverfahrens nach Maßgabe des §417 Abs. 2 FamFG fehlte.

aa) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in welches der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betroffene Land möglich sind (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2012 - V ZB 234/11, juris Rn. 8). Eine solche Erläuterung ist unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des§ 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10).

bb) Diesen Anforderungen genügt der Antrag vom 17. Juli 2014 nicht. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass für den Betroffenen die Zustimmung der Republik Serbien zur Ausstellung eines Passersatzpapiers sowie die Ausstellung eines solchen Papiers beantragt und anschließend ein Flug gebucht werden müsse. Warum dies aber einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten (17. Juli bis 30. September 2014) beanspruchen soll, wird nicht erläutert. Dagegen spricht auch der Umstand, dass nach den weiteren Ausführungen in dem Haftantrag einer am 16. Oktober 2012 bei der Republik Serbien beantragten Ausstellung eines Passersatzpapiers bereits innerhalb weniger Tage, nämlich am 22. Oktober 2012 zugestimmt worden ist.

cc) Der Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch hat das Amtsgericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach§ 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, lnfAuslR 2014, 384 Rn. 23). Vielmehr hat das Amtsgericht die Ausführungen in dem Haftantrag wörtlich übernommen. [...]