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Leitsatz:
Eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO zu Lasten des Klägers ist unzulässig, wenn der Klage in erster Instanz durch Gerichtsbescheid stattgegeben wurde.(Amtlicher Leitsatz)
Schlagwörter:
D (A), Verfahrensrecht, Vereinfachtes Berufungsverfahren, Zulässigkeit, Gerichtsbescheid, Mündliche Verhandlung, Rechtliches Gehör, faires Verfahren
Normen:
VwGO § 130a; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 84 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge: