1. Die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG vorgeschriebene Bekenntniserklärung muss der Wahrheit entsprechen und stellt nicht nur eine formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon verschaffen, dass das vom Einbürgerungsbewerber abgegebene Bekenntnis inhaltlich zutrifft.
2. Ein bloßes Lippenbekenntnis, das nicht von einer entsprechenden inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers getragen wird, liegt beispielsweise vor, wenn der Einbürgerungsbewerber sich durch sein Antwortverhalten einer Überprüfung seiner inneren Überzeugungen bewusst entzogen hat oder wenn das Antwortverhalten nur den Schluss erlaubt, dass der Einbürgerungsbewerber einbürgerungsschädliche Äußerungen, die seine Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte.
3. Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln.
4. Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs bestimmt sich bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Zu berücksichtigen sind der Regelbedarf (§ 20 SGB II), die Mehrbedarfe (§ 21, §§ 24 - 27 SGB II) und der Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II).
5. Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Vielmehr ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten.
6. Ein normativer Ausschluss des Vertretenmüssens wegen der Betreuung von Kindern liegt nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht vor, wenn die Erziehung eines Kindes nicht gefährdet ist. Dies ist dann der Fall, wenn dessen Betreuung durch einen Elternteil oder in einer Tageseinrichtung/Tagespflege oder auf sonstige Weise sichergestellt ist.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt ein Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist gekennzeichnet durch die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze, die auch einbürgerungsrechtlich maßgeblich sind (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.03.2013 - 1 S 617/12). Sie lässt sich als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2, 1; VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 916/00 - NVwZ 2001, 1434).
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegt darin, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss vielmehr auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 17.04.2015, Rn. 9 m.w.N.).
Ein vom Einbürgerungsbewerber abgegebenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht, wenn es sich hierbei um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt, das nicht von einer entsprechenden inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers getragen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber sich durch sein Antwortverhalten einer Überprüfung seiner inneren Überzeugungen bewusst entzogen hat oder wenn das Antwortverhalten nur den Schluss erlaubt, dass der Einbürgerungsbewerber einbürgerungsschädliche Äußerungen, die seine Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.03.2013 - 1 S 617/12; HTK-StAR a.a.O. Rn. 10). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon verschaffen, dass das vom Einbürgerungsbewerber abgegebene Bekenntnis inhaltlich zutrifft.
Nach diesen Grundsätzen hat sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen können, dass das von der Klägerin zu 1 abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich inhaltlich zutreffend ist.
Die Klägerin zu 1 war in der mündlichen Verhandlung sorgsam darauf bedacht, ihre innere Einstellung zu verbergen. Sie reagierte häufig ausweichend auf Fragen des Gerichts und verweigerte auf heikle Fragen eine Antwort. Dadurch vermied sie eindeutige Antworten, die einen Rückschluss auf ihr Islamverständnis und auf ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erlaubt hätten.
So ließ sich die Klägerin zu 1 auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, wie sie zur Sure 2,282 stehe, wonach die Zeugenaussage eines Mannes nur von zwei Frauen aufgewogen werden könne, dahin ein, dass die Scharia nicht überall ausgeübt werden könne. Mit dieser Aussage vermied die Klägerin zu 1 eine Festlegung, ob das islamische Zeugenrecht für sie ein anstrebenswertes Ziel darstellt. Zum muslimischen Erbrecht wollte sich die Klägerin zu 1 zunächst nicht äußern. Sie gab dann aber an, dass gegen dieses muslimische Erbrecht, wonach die Frau immer nur die Hälfte von dem erhalte, was einem männlichen Familienmitglied zustehe, nichts einzuwenden sei, da die Frau in anderen Zusammenhängen Unterstützung erhalte. Eine Regelung, dass die Frau allein aufgrund ihres Geschlechts weniger erbt als ein Mann, verstößt aber gegen das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG). Außerdem widerspricht die Erbrechtsverkürzung Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach niemand wegen seines Geschlechts oder seines Glaubens und seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.05.2010 - 20 W 3/10, 20 W 4/10 - juris -). Das Recht auf Gleichbehandlung zählt zu den in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Menschenrechten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.02.2008 - 5 A 130/05 - juris -). Die Klägerin zu 1 ließ in der mündlichen Verhandlung zudem sämtliche Fragen des Gerichts zum "Dschihad" unbeantwortet. Mit diesem Antwortverhalten hat sich die Klägerin zu 1 aber einer Überprüfung ihrer inneren Überzeugung entzogen. Die Verweigerung der Beantwortung von Fragen des Gerichts erlaubt nur den Schluss, dass die Klägerin zu 1 einbürgerungsschädliche Äußerungen, die ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte. Die Klägerin zu 1 hat sich jeweils nach kurzer Überlegung dazu entschieden, auf Fragen des Gerichts zum "Dschihad" nicht zu antworten. Insoweit scheiterte die Prüfung der Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses nicht an zu schwierigen Fragestellungen oder an Sprachschwierigkeiten. Die Klägerin zu 1 lebt seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet. Sie absolvierte im Bundesgebiet erfolgreich ein Masterstudium und sie kann sich, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, differenziert auf Deutsch ausdrücken. Aus dem Antwortverhalten der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts zum "Dschihad" kann somit nur der Schluss gezogen werden, dass sie ihr eigentliches Islamverständnis verbergen wollte. Nach allem hat sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass das von der Klägerin zu 1 gegenüber dem Landratsamt Esslingen abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich inhaltlich zutreffend ist.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt die Klägerin zu 1 auch nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 10). Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den Bestimmungen des SGB II. Der Bedarfsberechnung ist grundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 3 a SGB II ergibt. Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Zu berücksichtigen sind somit der Regelbedarf (20 SGB II), die Mehrbedarfe (§ 21, §§ 24 - 27 SGB II) sowie der Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). In die Bedarfsberechnung einzustellen sind somit u. a. auch die Mehrbedarfe für die Kosten der dezentralen Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II) sowie die Mehrbedarfe für werdende Mütter (§ 21 Abs. 2 SGB II). Nicht anzusetzen sind lediglich die in § 28 SGB II enthaltenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. zum Ganzen HTK-StAR a.a.O. Rn. 12).
Für die Klägerin zu 1, ihren Ehemann und die gemeinsamen Kinder ergibt sich gemäß § 20 Abs. 4 und 5 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung vom 15.10.2014 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01. Januar 2015 (BGBl I 2014 S. 1620) ein monatlicher Regelbedarf für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.188,00 EUR (je 360,00 EUR für die Klägerin zu 1 und ihren Ehemann sowie je 234,00 EUR für die gemeinsamen Kinder). Hinzu kommen der Mehrbedarf für werdende Mütter gemäß § 21 Abs. 2 SGB II in Höhe von 61,20 EUR, ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von insgesamt 20,30 EUR sowie gemäß § 22 Abs. 1 SGB II die monatlichen Aufwendungen für Miete und Unterkunft in Höhe von 541,00 EUR. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Gesamtbedarf von insgesamt 1810,50 EUR.
Zwar konnte der Unterhaltsbedarf nach der von der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verdienstbescheinigung ihrer Steuerberaterin vom 14.04.2015 für das Jahr 2014 mit dem von ihrem Ehemann erzielten Erwerbseinkommen zzgl. des Kindergeldes aller Voraussicht nach gedeckt werden, ohne auf die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen angewiesen zu sein. Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist aber nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Erforderlich ist vielmehr auch eine gewisse Nachhaltigkeit. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten (vgl. HTK-StAR/§ 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 25 m.w.N.). Die geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet auch das Moment der Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung; sie setzt eine Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nach SGB II und SGB XII aufbringen kann (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 26).
Nach diesen Grundsätzen kann unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiographien der Klägerin zu 1 sowie ihres Ehemannes eine hinreichend dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts derzeit (noch) nicht prognostiziert werden.
Die Erwerbsbiographie des Ehemanns der Klägerin zu 1 ist dadurch gekennzeichnet, dass er in den letzten Jahren aus seiner selbständigen Tätigkeit als Autohändler ganz unterschiedliche monatliche Einkünfte erzielt hat. Den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2009 bis 2013 sind folgende monatliche Einkünfte des Ehemanns der Klägerin zu 1 zu entnehmen: Im Jahr 2010 162,58 EUR, im Jahr 2011 208,83 EUR, im Jahr 2012 1.696,25 EUR und im Jahr 2013 487,42 EUR; für das Jahr 2009 bestanden negative Einkünfte in Höhe von 175,50 EUR. Wird der Lebensunterhalt aus einer selbständigen Tätigkeit bestritten, so kann eine positive Prognose nur im Hinblick auf die erzielten Gewinne getroffen werden; hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Einnahmesituation eines selbständig Tätigen sind die Einkünfte mehrerer Veranlagungszeiträume in den Blick zu nehmen (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 31). Bei der aufgezeigten Einkommenssituation des Ehemannes der Klägerin zu 1 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit rechtfertigen die erzielten Gewinne jedenfalls gegenwärtig (noch) nicht die Annahme einer positiven Prognose. Auch im Hinblick auf die Erwerbsbiographie der Klägerin zu 1 kann gegenwärtig eine positive Prognose, dass der Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften bestritten werden kann, nicht gestellt werden. Bislang befand sich die Klägerin zu 1 lediglich in einem vom 01.06.2011 bis zum 31.05.2014 befristeten Arbeitsverhältnis als Zeitarbeitnehmerin. Gegenwärtig arbeitet die Klägerin zu 1 nach ihrem eigenen Vorbringen an ihrer Doktorarbeit. Ob und wann sie dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht, ist völlig offen.
Die Klägerin zu 1 hat den Mangel an ausreichenden dauerhaften und festen Einkünften auch zu vertreten. Auch wenn die Klägerin zu 1 Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht bezieht, ist weiter zu prüfen, ob sie die fehlende Nachhaltigkeit der Einkünfte zu vertreten hat. Denn ansonsten würde der Einbürgerungsbewerber, der keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, schlechter gestellt als der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmende Einbürgerungsbewerber (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2015, Rn. 11).
Das "Vertretenmüssen" setzt ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten nicht voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 57 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab hat die Klägerin zu 1 die fehlende positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit zu vertreten.
Ein normativer Ausschluss des Vertretenmüssens wegen der Betreuung von Kindern ist nicht ersichtlich. Eine Arbeitsaufnahme ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II zumutbar, wenn die Erziehung eines Kindes nicht gefährdet ist; dies ist dann der Fall, wenn dessen Betreuung durch einen Elternteil oder in einer Tageseinrichtung/Tagespflege oder auf sonstige Weise sichergestellt ist (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 87 m.w.N.). Dass die Betreuung der zwei gemeinsamen Kinder der Klägerin zu 1 in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflege nicht sichergestellt wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Es ist schon nicht erkennbar, dass sich die Klägerin zu 1 um die Aufnahme ihrer Kinder in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflege überhaupt bemüht hat.
Auch die Entscheidung der Klägerin zu 1, sich um ihre Doktorarbeit zu bemühen statt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, führt ebenso wenig dazu, dass sie die unzureichende Prognose hinreichenden Lebensunterhalts nicht zu vertreten hätte. Von einem Nichtvertretenmüssen könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin zu 1 darlegt und nachweist, dass sie langanhaltende, intensive und breitgefächerte Bemühungen um eine einkommenserzielende Erwerbstätigkeit gezeigt hat, diese jedoch erfolglos gewesen sind; denn nur in diesen Fällen stellt sich die Qualifizierung als zwingend notwendig dar, weil dann feststeht, dass die Klägerin zu 1 schon wegen ihrer fehlenden Doktorarbeit ein objektives Vermittlungshemmnis aufweist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 - juris -; HTK-StAR a.a.O. Rn. 88). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zu 1 hat weder geltend gemacht noch dargelegt, dass sie nicht auch mit ihrer bisherigen Qualifikation hätte erwerbstätig sein können. [...]