VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Beschluss vom 22.11.2015 - A 6 K 2345/15 - asyl.net: M23379
https://www.asyl.net/rsdb/M23379
Leitsatz:

Es bestehen ernsthafte Zweifel, dass im Kosovo eine antiretrovirale Therapie erhältlich ist.

Schlagwörter: Kosovo, HIV/AIDS, psychische Erkrankung, antiretrovirale Therapie, homosexuell,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Ernstliche Zweifel - das heißt: nach dem objektiven Gewicht der Umstände erhebliche Gründe, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, Rn. 99, juris) - bestehen derzeit hinsichtlich einer Rückkehrsicherheit des Antragstellers für Gesundheit und Leben. Ausgehend von den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen besteht beim Antragsteller die Diagnose einer HIV-Erkrankung (CDC-Kategorie C2) mit dem Erfordernis einer lebenslangen HIV-Therapie. Hinzu kommen wohl ferner eine posttraumatische Belastungsstörung sowie gravierende erlebnisreaktive Depression und Angstneurose. Ausgehend von den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen betreffend die medizinische Versorgung speziell bei HIV-Infektion und psychischen Erkrankungen, vgl.

- Internationale Organisation für Migration - Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2013, Seite 33 f.,

- EASO - Asylanträge aus den westlichen Balkanstaaten, 2014, Seite 44/45,

- Gemeinsames UN Programm zu HIV/Aids: Kosovo - Staatenbericht zu Fortschritt beim Kampf gegen HIV/Aids (Januar bis Dezember 2014),

- WHO - Review of the HIV-programme in Kosovo, Oktober 2014, Seite 9 ff.,

- ZIRF-Counselling - Beantwortungen auf Individualanfragen vom 23.02.2015,

16.12.2014, 31.07.2014, 17.06.2014, 26.05.2014, 29.01.2014, 12.12.2013, 05.09.2013 und 22.08.2013,

bestehen derzeit beachtliche Anhaltspunkte, dass eine Behandlung (Antiretrovirale Therapie und Psychotherapie/psychiatrische Behandlung) sowohl in ausreichender medizinischer Hinsicht als auch aus finanziellen Gründen für den Antragsteller nicht erhältlich sein könnte. Erschwerend könnte hinzukommen, dass der Antragsteller nach seinen Angaben transsexuell/homosexuell ist und möglicherweise nicht auf Hilfe seiner Familie zurückgreifen kann. Es liegt auf der Hand, dass sich durch diese Umstände die Leiden des Antragstellers erheblich verschlimmern können, kehrt er in diesem angeschlagenen bzw. überaus verletzlichen Zustand in den Kosovo zurück. Die notwendige vertiefte Aufklärung kann nur im Hauptsacheverfahren erfolgen. [...]