Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, durch den der Asylantrag einer Person, die aufgrund ihrer Homosexualität bei Rückkehr in das Kosovo mit psychischer und physischer Gewalt rechnet, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Dies gilt auch dann, wenn die glaubhaften Gründe erstmals im Rechtsschutzverfahren vorgetragen werden.
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Die von dem Antragsteller gegen die Verfügung geltend gemachten Einwände lassen sich bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in ihrer Gesamtschau nicht als offensichtlich unbegründet ansehen. Sie werfen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Auch wenn der Antragsteller erstmals im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat, er habe wegen seiner Homosexualität bei einer Rückkehr in den Kosovo mit psychischer und physischer Gewalt zu rechnen, hat das Gericht dennoch angesichts der Absicht des Antragstellers, in der Bundesrepublik Deutschland eine homosexuelle Lebenspartnerschaft einzugehen, letztlich keinen Zweifel daran, dass sein diesbezüglicher Vortrag ernst zu nehmen ist und nicht nur von dem Bemühen bestimmt wird, seinem Asylantrag nach Ablehnung durch das Bundesamt doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens wird in der Hauptsache zu prüfen sein, inwieweit eine Gefährdung auch im Hinblick auf die persönliche Lage des Antragstellers bei einer Rückkehr in den Kosovo eintreten kann. [...]