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VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.09.2015 - 8 A 223/13 - asyl.net: M23403
https://www.asyl.net/rsdb/M23403
Leitsatz:

Es ist zweifelhaft, ob die Veränderungen in der Türkei nachhaltig sind.

Wenn es um Veränderungen in einem fortbestehenden Regime geht, so sind an deren Dauerhaftigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto stabiler muss die Veränderung der Verhältnisse sein.

Schlagwörter: Türkei, Widerruf, Kurden, Änderung der Umstände, Wegfall der Umstände,
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die für den Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG erforderliche erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Asylanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. Gegenüber dem Zeitpunkt der Anerkennung muss sich durch neue Tatsachen eine signifikante und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, weil reiner Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirkt (OVG Schleswig, a.a.O.).

Das OVG Schleswig ist in seinem Urteil vom 11.12.2011 - 4 LB 8/11 - insbesondere unter Auswertung des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes 2011 zu der Erkenntnis gelangt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei seit dem Jahre 2002 geändert hätten. Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre in der Türkei sei hiernach durch einen tiefgreifenden Reformprozess gekennzeichnet, der wesentliche Teile der Rechtsordnung erfasst habe und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahle. Ob die festgestellten Veränderungen in der Türkei auch erheblich sind, ist vom OVG Schleswig im Urteil vom 11.12.2011 offen gelassen worden. Es wurde aber festgestellt, dass die Anforderungen, die an die Nachhaltigkeit der Veränderungen zu stellen sind, nicht erfüllt sind. Sind - wie im vorliegenden Fall der Türkei - Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Asylanerkennung führen sollen, so sind an deren Dauerhaftigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können (OVG Schleswig, a.a.O.).

Das Gericht kommt auch vorliegend zu dem Schluss, dass die für einen Widerruf der Asylanerkennung des Klägers zu fordernde Stabilität der Veränderungen nicht erreicht ist.

Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es gegenüber der vom OVG Schleswig im Jahre 2011 betrachteten Lage in der Türkei ausweislich des aktuellen Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 15.07.2014 zu deutlichen Verschlechterungen in rechtsstaatlicher Hinsicht gekommen ist. Ausweislich des Lageberichtes ist der Transformations- und Reformprozess in der Türkei aufgrund einer zunehmend polarisierten politischen Auseinandersetzung und einer Art "Kulturkampf" innerhalb des religiös-konservativen Lagers weitgehend zum Erliegen gekommen. Zuletzt gab es sogar deutliche Rückschritte in rechtsstaatlich-demokratischen Kernbereichen, wie der Presse- und Meinungsfreiheit sowie der Unabhängigkeit der Justiz (Seite 6). Der Druck auf regierungskritische Kreise hat sich deutlich erhöht (S. 10). Durch ein am 15.02.2014 verabschiedetes Reformgesetz wurde der hohe Rat der Richter und Staatsanwälte einer stärkeren Kontrolle des Justizministeriums unterstellt und damit in seiner Unabhängigkeit deutlich eingeschränkt (S. 18). Trotz gesetzgeberischer Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u.a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen (S. 27). Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- und Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angabe von Menschenrechtsverbänden 2012 stark gestiegen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2012 insgesamt 548 (2011: 207, 2010: 161) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden (S. 27). Für die ersten 8 Monate 2013 gibt der TIHV insgesamt 411 Personen an, die im selben Jahr gefoltert oder misshandelt worden sind (S. 28). Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem.

Hinzu kommt, dass die Türkei im Juli diesen Jahres den Friedensprozess mit den Kurden für gescheitert erklärt hat. Dies führt jedenfalls dazu, dass sich die Sicherheitslage in der Türkei zuspitzt. So brannte in der Nacht vom 08. auf den 09. September 2015 die Zentrale der Kurdenpartei "HADEP" und auch in anderen Städten gab es Krawalle (Spiegel Online vom 09.09.2015).

Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können (OVG Schleswig, a.a.O.). Im vorliegenden Einzelfall ist für den vorverfolgt ausgereisten Kläger, für den ein nicht unerhebliches Risiko der erneuten Misshandlung im Falle der Wiedereinreise in die Türkei verbleibt, die zu fordernde Nachhaltigkeit der Veränderungen nicht erreicht.

Aus der Entscheidung folgt zugleich, dass der Bescheid insgesamt aufzuheben ist, d. h., dass auch die negative Feststellung zur Flüchtlingseigenschaft, zum subsidiären Schutzstatus und zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG der Aufhebung unterliegt, da die negativen Feststellungen der positiven Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, welche Bestand hat, widersprechen würde. [...]