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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 21.08.2015 - 5554461-277 - asyl.net: M23418
https://www.asyl.net/rsdb/M23418
Leitsatz:

Flüchtlingen aus dem Sudan, deren Heimatdorf in Darfur durch den Bürgerkrieg zerstört wurde, ist subsidiärer Schutz zu gewähren.

Schlagwörter: Sudan, subsidiärer Schutz, Darfur, ernsthafter Schaden,
Normen: AsylVfG § 4, AsylVfG § 4 Abs. 1,
Auszüge:

[…]

Hinsichtlich des Sachverhaltes gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er mit seiner Ehefrau (...) aus dem Sudan ausgereist sei, weil ihr Heimatdorf dort mehrfach im Rahmen des in Darfur herrschenden Bürgerkrieges angegriffen und letztlich zerstört worden sei. Bei den Angreifern habe es sich um maskierte Banditen gehandelt.

Der Antragsteller sei dann mit seiner Ehefrau (Az.: ...) in ein Nachbardorf geflohen. Dort habe ein Freund des Antragstellers gelebt, welcher sie finanziell bei ihrer Flucht aus dem Sudan unterstützt habe. Dadurch sei es ihnen im Jahr 2004 gelungen, den Sudan zu verlassen und nach Libyen auszureisen. Nachdem in Libyen der Krieg begonnen habe, habe der Antragsteller mit seiner Familie (Az. ...) von dort fliehen müssen.

Familienangehörige habe der Antragsteller im Sudan nicht mehr.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen vor.

Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG).

Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG droht. [...]