VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.2015 - A 11 S 490/15 (= ASYLMAGAZIN 3/2016, S. 79 f.) - asyl.net: M23421
https://www.asyl.net/rsdb/M23421
Leitsatz:

1. Der Auskunftsanspruch aus § 24 Abs. 4 AsylG ist auf eine inhaltlich zutreffende Mitteilung gerichtet und als solcher selbstständig durchsetzbar. § 44a VwGO ist hierauf nicht anwendbar.

2. Dem Anspruch wird schon Genüge getan, wenn das Bundesamt inhaltlich zutreffend mitteilt, dass der Zeitpunkt einer Entscheidung über den Asylantrag derzeit aufgrund der Arbeitsbelastung nicht konkret absehbar ist.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Auskunftsanspruch, Auskunftspflicht, Arbeitsbelastung, Verfahrensdauer, Sechs-Monats-Frist, Asylverfahren, Dauer,
Normen: AsylG § 24 Abs. 4, VwGO § 44a, RL 2005/85/EG Art. 23 Abs. 2 S. 2 Bst. b,
Auszüge:

[...]

§ 24 Abs. 4 AsylG normiert nach Wortlaut und Zweck einen Anspruch des Asylbewerbers auf Auskunft gegenüber der Behörde. Dies ist aufgrund der Ausgestaltung als Antragsrecht in § 24 Abs. 4 AsylG mit Blick auf die unionsrechtliche Vorgabe aus der Richtlinie 2005/85/EG, die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) insoweit eindeutig formuliert:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a) über die Verzögerung informiert wird oder b) auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird."

Es lassen sich weder aus § 24 Abs. 4 AsylG noch aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG Argumente herleiten, aufgrund derer sich trotz des klaren Wortlauts der Vorschriften ergeben könnte, dass hier keine Verpflichtung der Behörde - und spiegelbildlich hierzu kein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers - statuiert werden sollte. Dieser ist zwar in das Asylverfahren eingebettet, nichts desto trotz handelt es sich aber um einen selbstständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Dez. 2011, § 24 AsylG, Rn. 20; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylG, Rn. 16; a. A.: Bell, in: Hailbronner, AsylR, Okt. 2014, § 24 AsylG, Rn. 64: "unselbstständige verfahrensbegleitende Handlung", jedoch ohne weitere Begründung).

Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass § 24 Abs. 4 AsylG keine Regelungswirkung zukomme, ist dies zutreffend, für die Frage, ob § 44a VwGO auf den Auskunftsanspruch anwendbar ist, jedoch nicht ausschlaggebend. Einer fehlenden Regelungswirkung kann im Rahmen des § 44a VwGO nur dann Bedeutung zukommen, wenn sich aus dieser die Unselbstständigkeit der Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergeben würde, was bei einem selbstständigen subjektiven Auskunftsanspruch nicht der Fall sein kann, zumal der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dient. Vielmehr ergibt sich gerade aus der begrenzten Funktion des Auskunftsanspruchs, dass dessen Missachtung im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung nicht mit angegriffen werden könnte, da an die Auskunft keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung geknüpft sind, insbesondere keine solchen im Zusammenhang mit einer in der Auskunft angegebenen voraussichtlichen Erledigungsfrist. Dies ergibt sich für Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich aus dessen Absatz 2 Satz 3:

"Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen."

In der diese Regelung ablösenden Vorschrift des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die nach dessen Art. 51 Abs. 1 zum 20.07.2015 umzusetzen war, fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne, eine Verschärfung hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen einer Auskunft ist damit allerdings offensichtlich nicht beabsichtigt. Das folgt zwanglos aus dem Schweigen der Verfahrensrichtlinie zu etwaigen Rechtsfolgen der Auskunftsverpflichtung. Da diese sich in der bloßen Mitteilung eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und der Gründe für die Verzögerung erschöpft, müssten daran anknüpfende unmittelbare Rechtsfolgen ausdrücklich statuiert sein. Solche liegen zudem fern, da der Betroffene einer unzumutbaren Verzögerung, jedenfalls nach nationalem Recht, im Wege einer Untätigkeitsklage begegnen kann. In diesem Rahmen sind die Gründe der Verzögerung ggf. von Relevanz, nicht aber bei der Auskunft, die in der Sache schlicht zutreffend sein muss.

Da es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt, kann eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden, das Ergebnis der Sachentscheidung hängt nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG ab. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu ermöglichen, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie ersichtlich nicht gerecht würde. Jedenfalls auf das Ersuchen des Asylbewerbers hin ist dieser über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist und über die Gründe der Verzögerung, zu unterrichten.

Dies gilt umso mehr, als die mit dieser gesetzlichen Verpflichtung einhergehende Belastung der Behörde entgegen deren Darstellung im Verfahren auch unter Berücksichtigung der aktuellen Flüchtlingszahlen weder unzumutbar noch unerfüllbar ist.

Der dahingehende Vortrag der Beklagten stellt insoweit - wie im Übrigen auch derjenige des Klägers - auf eine unzutreffende Reichweite der Auskunftspflicht ab, wenn davon ausgegangen wird, die Vorschrift verlange stets eine kalendermäßig bestimmbare Mitteilung eines voraussichtlichen Entscheidungszeitraumes (in diesem Sinne etwa auch: VG Stuttgart Beschl. v. 14.01.2015 - A 5 K 5093/14 -). Zwar spricht sowohl der Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylVfG als auch derjenige des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit b) der Richtlinie 2005/85/EG bzw. des Art. 31 Absatz 6 lit. b) der Verfahrensrichtlinie davon, dass über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Gleichwohl muss die Beklagte die Auskunftspflicht wahrheitsgemäß erfüllen. Bei einer tatsächlichen Lage, wie der, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, bei der die Beklagte rein tatsächlich nicht in der Lage ist, die Dauer des Verfahren und dessen voraussichtlichen Abschluss abzusehen, hat sie daher eben dies, sowie die Gründe hierfür, im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen. Unmögliches kann von der Beklagten nicht verlangt werden.

2.) Davon ausgehend ist die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 22.08.2014 jedenfalls der Sache nach ihrer Auskunftspflicht gerecht geworden. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung grundsätzlich verneint hat. Sein Informationsbedürfnis wurde, wie schon dargelegt, durch die Beklagte nach Lage der Dinge erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass die Beklagte dabei von einer rechtlich zutreffenden Einschätzung ihrer Verpflichtung - die zudem formlos erfüllt werden kann - auszugehen hat, hat der Kläger nicht.

Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wobei offen bleiben kann, ob dieser aus dem Anspruchscharakter der Norm, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt, oder aus § 77 AsylG folgt (vgl. Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 8. Edition, Stand: 1.08.2015, § 77 AsylG, Rn. 1, 3; Bergmann, in: Renner u.a., AuslR, 10. Aufl. 2013, § 77 AsylG, Rn. 6). Die konkrete Belastungssituation der Beklagten, die der Kläger nicht in Abrede stellt, hat sich offensichtlich bis heute nicht geändert. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der begehrten Mitteilung nicht in der Lage - und ist es auch aktuell noch nicht - sämtliche Verfahren gleichermaßen zügig zu bearbeiten. Soweit man den klägerischen Antrag dahingehend interpretieren wollte, dass aus der Verpflichtung zur Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Priorisierung bestimmter Verfahren ergeben könnte, findet dies im Gesetz, wie schon ausgeführt, keine Stütze.

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