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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2015 - A 12 S 1999/14 - asyl.net: M23422
https://www.asyl.net/rsdb/M23422
Leitsatz:

1. Ein nach Angola zurückkehrender angolanischer Staatsangehöriger, der sich lediglich in Deutschland und dies auch nur zurückhaltend für die Oppositionspartei UNITA exilpolitisch betätigt hat, hat in Angola nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten.

2. Der ihn betreffende Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. aus dem Jahr 2001 ist aufgrund zwischenzeitlich eingetretener veränderter Verhältnisse gerechtfertigt.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Angola, UNITA, Exilpolitik, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Flüchtlingseigenschaft, MPLA, UNITA, Wegfall der Umstände, Änderung der Sachlage,
Normen: AsylG § 73 Abs. 1, AuslG a.F. § 51 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1, AuslG § 51 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der in das Berufungsverfahren eingeführten neueren Erkenntnisquellen für den gegenwärtigen Zeitpunkt aufrecht zu erhalten.

So hat sich die Situation in Angola in den vergangenen Jahren weiter verstetigt, ohne dass es dabei zu besonderen Veränderungen mit einer Tendenz zum Besseren oder zum Schlechteren gekommen wäre. Von besonderer Bedeutung auch für den politischen Prozess der Aussöhnung zwischen den früheren Bürgerkriegsparteien waren die am 31.08.2012 abgehaltenen Parlamentswahlen, bei welchen die regierende MPLA zu Gunsten der Oppositionsparteien Stimmenverluste hinnehmen musste. Die UNITA als größte Oppositionspartei vermochte ihren Stimmenanteil auf 18,66 % auszubauen, obwohl sich von ihr zuvor die neue Oppositionspartei CASA-CE abgespalten hatte, die ihrerseits 6 % der Stimmen errang. Alle am Bürgerkrieg beteiligten Parteien unterstützen die Wiederaufbauphase, in der sich das Land nach wie vor befindet (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.09.2009 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden).

Hingegen ist die MPLA die führende und die Geschicke des Landes vorherrschend bestimmende Organisation geblieben, die letztlich alle anderen Parteien im Fokus hat und alle führenden Persönlichkeiten überwacht (Deutsche Botschaft Luanda, Auskunft vom 15.09.2011 an das Verwaltungsgericht Minden). In dieser Situation kommt es in Angola immer noch zu Menschenrechtsverletzungen seitens der Polizei, etwa durch den exzessiven Einsatz von Gewalt und staatlichem Mord. Nur wenige Beamte mussten sich hierfür bislang strafrechtlich verantworten. Es wurde über willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen durch die Polizei berichtet, die ihre Funktionen zudem parteiisch ausübt, vor allem während einiger gegen die Regierung gerichteter Demonstrationen. Bei der Auflösung von Demonstrationen wurde zum Teil mit exzessiver Gewalt vorgegangen (Amnesty international, Report Angola 2010 und 2012).

Insbesondere im Vorfeld der Wahlen von 2012 gab es Berichte über sporadische politisch motivierte Gewalttaten von Mitgliedern der MPLA, die sich gegen die UNITA und das Bündnis CASA-CE richteten. Den Berichten zufolge war aber auch die UNITA für vereinzelte gewaltsame Handlungen gegen die MPLA verantwortlich, die politisch motiviert waren (Amnesty international, Report Angola 2013).

Am 23.11.2013 wurden in Luanda bei einer vom Innenministerium verbotenen Demonstration, zu der die UNITA aufgerufen hatte, 292 Personen festgenommen. Die Demonstration sollte an das ungeklärte Schicksal zweier Aktivisten erinnern, nachdem Informationen bekannt geworden waren, wonach die beiden im Mai 2012 durch staatliche Kräfte entführt, gefoltert und getötet worden sein sollen (BaMF-Briefing Notes vom 25.11.2013).

Auch für das Jahr 2014 berichtet Amnesty International nach wie vor über - allerdings ausdrücklich nur sporadische - politisch motivierte Gewalttaten zwischen Mitgliedern der regierenden MPLA und solchen der UNITA. Friedliche Demonstrationen wurden mitunter von Polizei und Sicherheitskräften unter Anwendung von Gewalt unterbunden (Amnesty international, Report Angola 2015).

Am 09.03.2014 störten Mitglieder der MPLA in der Provinz Kwanza Sul eine Gedenkveranstaltung der UNITA zu deren 48-jährigem Bestehen, wobei drei Provinzführer der UNITA während einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen einzelnen Unterstützern der beiden Parteien getötet worden sein sollen. Öffentlich zugängliche Informationen über irgendwelche Verhaftungen oder Untersuchungen durch die Polizei wegen dieser Angelegenheit seien nicht erhältlich gewesen. Die Regierung unternahm gleichwohl generell einige Schritte zur Verfolgung und Bestrafung des Missbrauchs durch Beamte, welche indes nur schwer nachvollzogen werden können (US Department of State, Country Report on Human Rights Angola 2014).

Auch auf der Basis der dem Senat im Übrigen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen muss festgestellt werden, dass in Angola das geltende Verfassungsrecht und die gegebene Verfassungswirklichkeit nicht immer übereinstimmen, was sich vor allem in der Machtausübung der Sicherheitskräfte, der weitreichenden Korruption und einer Behinderung der Arbeit von Journalisten zeigt. Gelegentlich wird dieses Bild auch durch einzelne mitunter gewaltsame Machtdemonstrationen Angehöriger der MPLA gegenüber Anhängern der Oppositionsparteien bestätigt, ohne dass jedoch angenommen werden müsste, dass die Betätigung der Oppositionsparteien in Angola generell gefährlich ist bzw. eine solche gar staatlicherseits unterbunden wird (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Angola 2011 und 2012; Refugee Documentation Centre Ireland v. 22.10.2009; UK Border Agency v. 01.09.2010; Freedom House Länderberichte 2010, 2011 und 2012).

Zutreffend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in diesem Zusammenhang auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10.09.2015 zu Angola (2015/2839(RSP)) hingewiesen, welche vor dem Hintergrund insbesondere der Festnahme des angolanischen Menschenrechtsaktivisten José Marcos Mavungo am 14.03.2015 die angolanische Regierung u.a. dazu auffordert, Fällen von willkürlicher Verhaftung, rechtswidriger Inhaftierung und Folter durch Polizei- und Sicherheitskräfte unverzüglich ein Ende zu setzen.

Zusammenfassend lässt sich für den Senat festhalten, dass seit der Flüchtlingsanerkennung des Klägers und weitere 6 Jahre nach dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.02.2010 - A 5 S 123/08 - sich die Verhältnisse in Angola derart verstetigt haben, dass der Kläger nunmehr dort jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat.

Diese Einschätzung beruht überdies auf der individuellen Situation des Klägers, der bereits seit Längerem nicht mehr als exilpolitischer Aktivist für die Sache der UNITA angesehen werden kann. So hat er im Rahmen des Widerrufsverfahrens nicht mehr von einer ins Gewicht fallenden Fortsetzung seiner Betätigung für die UNITA für die Zeit nach seiner Flüchtlingsanerkennung berichtet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er gar eingeräumt, seit einem ihm gegenüber ausgesprochenen Verbot der politischen Betätigung durch die Stadt ... vom 07.05.2001 nur noch "auf kleiner Flamme" politisch tätig zu sein. Insoweit gebe es nichts weiter zu berichten. Der Kläger vermittelte dem Senat auch keineswegs den Eindruck, er werde nach einer Rückkehr nach Angola seine Aktivitäten für die UNITA wieder aufnehmen, weil er sich etwa hierzu aufgrund einer tiefen inneren Überzeugung verpflichtet fühle. Die damit anzunehmende zwischenzeitliche Veränderung auch in der Person des Klägers (vgl. dazu allgemein bereits oben) verdeutlichen dem Senat, dass dieser im Fall seiner nunmehrigen Rückkehr nach Angola auch nicht von einer im Jahr 2015 möglicherweise wieder etwas verschärfteren Situation für Regimegegner betroffen wäre.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von dem Kläger nicht geltend gemachter Anfechtungsgründe (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.06.2015, a.a.O.) lassen sich für den Senat im Übrigen nicht erkennen.

Dass der Kläger schließlich - wie dies sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - aufgrund des verhängten Verbots der politischen Betätigung durch die Stadt ... vom 07.05.2001 einem Flüchtling, dem die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu Gute kommt, gleichzustellen sei, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

d) Der Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat schließlich auch nicht aufgrund der Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG auszuscheiden. Denn der Kläger kann sich ersichtlich nicht auf zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen, um eine Rückkehr nach Angola abzulehnen.

2. Aus dem Vorgenannten ergibt sich zugleich, dass der von dem Kläger angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.02.2005 auch hinsichtlich seiner Nr. 2, wonach die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers nicht vorliegen, rechtmäßig ist. Es kommt daher für die Entscheidung über die Berufung des Klägers nicht darauf an, ob der von ihm gewählte isolierte Antrag auf Aufhebung der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes überhaupt sachdienlich ist.

Gem. § 60 Abs. 1 AufenthG i.d.F. des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl. I S. 1722, darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (vgl. im Übrigen §§ 3 bis 3e AsylG).

Eine nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle einer Rückkehr drohende Gefährdung kommt ausgehend von dem Vorbringen des Klägers ebenfalls nur mit Blick auf die Befürchtung von Repressionen im Zusammenhang mit seinem geltend gemachten exilpolitischen Verhalten in Betracht. Wie bereits ausgeführt, kann insoweit jedoch für den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht von einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden, was in erster Linie darin begründet ist, dass der Kläger bereits seit Längerem so gut wie gar nicht mehr exilpolitisch tätig ist und er auch für den Fall seiner Rückkehr nach Angola in keiner Weise bekundet hat, sich dort zukünftig aktiv für die UNITA politisch betätigen zu wollen.

[...]