OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - asyl.net: M23442
https://www.asyl.net/rsdb/M23442
Leitsatz:

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs.2 AufenthG ist nicht statthaft, da diese die Rechtsstellung des Betroffenen nicht verbessern kann. Vorläufiger Rechtsschutz ist nur durch eine auf die vorläufige (kürzere) Befristung oder Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtete Regelungsanordnung nach § 123 VwGO zu erlangen.

Schlagwörter: Wirkung der Abschiebung, Befristung, vorläufiger Rechtsschutz, Einreise- und Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Sperrwirkung,
Normen: AufenthG § 11 Abs. 2, AufenthG § 11 Abs. 8, AufenthG § 11,
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller konnte darüber hinaus auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Befristung der Wirkungen der Abschiebung im Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2015 nicht beanspruchen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG war bereits unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung die vom Antragsgegner getroffene Befristungsentscheidung suspendiert und folglich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde (vgl. Beschl. v. 30.10.2015, Umdruck, S. 16). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG kann daher die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern. Für einen dahingehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Erfordernis der Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden für das Rechtsschutzbedürfnis: BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - BVerwG 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894; Beschl. v. 28.8.1987 - BVerwG 4 N 3.86 -, NJW 1988, 839, 841). Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung ist regelmäßig nur durch eine auf die vorläufige (kürzere) Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtete Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.3.2012 - 8 ME 204/11 -, juris Rn. 5; GK-AufenthG, § 11 Rn. 193 (Stand: Oktober 2015)). [...]